Home Office

Marc-Oliver Schulze
Marc-Oliver Schulze
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte

Das Wichtigste zur Arbeit im Home Office in Kürze 

  • Grundsätzlich: Es gibt weder einen gesetzlichen Anspruch auf Home Office noch eine Pflicht, zu Hause zu Arbeiten.
  • Der Datenschutz erfordert im Home Office besonderes Augenmerk.
  • Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht auch im Home Office.
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich im Einzelfall über die Details der Arbeit im Home Office einigen. 
  • Tipp: Eine schriftliche Vereinbarung sorgt für Rechtssicherheit.

Anspruch auf Home Office

Das Thema mobiles Arbeiten beschäftigt aktuell ganz Deutschland. Das wird sich auch nach der Corona-Pandemie nicht ändern. In Zusammenhang mit Homeoffice und mobiler Arbeit generell, stellen sich diverse Fragen.

Auf der einen Seite: Habe ich einen Anspruch darauf, dass mein Arbeitgeber mir die Möglichkeit für mobile Arbeit/ Homeoffice gibt? Zum anderen: Kann ich von meinem Arbeitgeber gezwungen werden, außerhalb des Büros, etwa zu Hause, zu arbeiten?

Wir haben zuletzt in diesem Zusammenhang die verschiedensten Fallgestaltungen aufgearbeitet und Stellung genommen. Hier sind im Einzelnen diverse Informationen zu finden:

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Kann der Arbeitgeber einseitig Home Office anordnen oder kann der Arbeitnehmer darauf bestehen, von zu Hause zu arbeiten?

Um im Home Office arbeiten zu können, bedarf es einer speziellen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Weder hat der Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass zu Hause gearbeitet werden muss, noch haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, ihre Tätigkeit im Home Office auszuüben.

Hierzu ist stets eine individuelle Vereinbarung notwendig. Grundlage hierfür kann in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zum Home Office sein, die auch die Voraussetzungen regeln kann, unter denen Arbeitnehmer im Home Office arbeiten dürfen. Ansonsten müssen die Parteien die Einzelheiten der Arbeit im Home Office vertraglich regeln. 

Ein Problem dabei ist vielfach, dass Arbeitsverträge eine (qualifizierte) Schriftformklausel vorsehen. Es reicht daher nicht, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind, dass im Home Office gearbeitet werden darf. Da Arbeitgeber oftmals Zusagen geben, wie etwa die Übernahme der Kosten für technische Ausstattung oder Büromaterial, sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass eine schriftliche Vereinbarung besteht, um eine wirksame Rechtsgrundlage zu haben.

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Muss der Betriebsrat beteiligt werden?

Viele Themen rund um die Einführung von Home Office-Arbeitsplätzen bedürfen der Beteiligung des Betriebsrats, soweit ein solcher besteht.

Im Rahmen der Einführung von Home Office-Arbeitsplätzen ist der Arbeitgeber nach § 90 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat über die vorgesehenen Maßnahmen zu informieren. Die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer sind so rechtzeitig zu beraten, dass der Betriebsrat seine Vorschläge und Bedenken hierzu äußern und im Übrigen die ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Mitbestimmungsrechte wahrnehmen kann.

Mit der Modernisierung des Betriebsverfassungsgesetzes wurde § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG mit Wirkung zum 18.06.2022 eingeführt. Diese gewährt dem Betriebsrat nun eine Mitbestimmung bei der „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“. Bei der Frage, ob der Arbeitgeber grundsätzlich Home-Office einführt, besteht kein Mitbestimmungsrecht. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die Ausgestaltung mobiler Arbeit. Der Betriebsrat kann somit Regelungen über den zeitlichen Umfang, Anwesenheitspflichten im Unternehmen/Betriebs, Umgang mit Arbeitsmitteln, einzuhaltende Sicherheitsaspekte, die Zahlung von Pauschalen etc. mit dem Arbeitgeber vereinbaren.

Mitbestimmungspflichtig sind auch die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen im Home Office, die geeignet sind, Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, oder die Aufstellung von Verhaltensregeln, die das sogenannte Ordnungsverhalten im Home Office betreffen, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Allgemeine Regelungen zu Fragen der Arbeitszeit im Home Office sind ebenfalls mitbestimmungspflichtig, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, etwa wenn im Home Office Arbeitszeiten vorgegeben werden sollen, zu denen die Arbeitnehmer zwingend erreichbar sein müssen. Auch die Mitbestimmung des Betriebsrates für Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, spielen im Home Office eine Rolle. Im Ergebnis ist eine  Betriebsvereinbarung zum Thema Home Office sinnvoll, die alle offenen Fragen allgemein regelt und auf die dann im Einzelfall bei der konkreten Vereinbarung mit dem jeweiligen Arbeitnehmer Bezug genommen werden kann.

Weiter stellt der Wechsel des Arbeitnehmers ins Home Office regelmäßig eine Versetzung dar, die gem. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig ist.

Schließlich ist der Betriebsrat auch umfassend über die Personalplanung zu unterrichten. Hier ist z.B. die Frage relevant, wie viele Mitarbeiter aus welchen Bereichen des Unternehmens für Home Office-Arbeitsplätze in Frage kommen, § 92 BetrVG. Weiterhin bleibt auch im Home Office die Aufgabe des Betriebsrats bestehen, über die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu wachen, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. 

Muss der Arbeitnehmer an seinem eigenen PC mit seinem eigenen Drucker und seinem eigenen Telefonanschluss arbeiten?

Nein, grundsätzlich muss der Arbeitgeber auch bei der Arbeit im Home Office den erforderlichen Arbeitsplatz bereitstellen und die hierbei entstehenden Kosten tragen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können zwar vereinbaren, dass der Arbeitnehmer mit seinen eigenen Büromitteln, in der Regel dem eigenen PC und Telefon-/Internetanschluss, arbeitet („Bring your own device“). Er kann vom Arbeitgeber jedoch die hierdurch entstehenden Kosten ersetzt verlangen. Dies betrifft z. B. die anteiligen Kosten für den Telefonanschluss, für die Anschaffung von PC und Büromaterial, für die Miete des häuslichen Arbeitszimmers und für Strom und Heizung. Insoweit empfiehlt sich eine klare vertragliche Regelung. In der Praxis vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber hierzu regelmäßig eine Kostenpauschale.

Ferner bringt die Nutzung eigener Technik des Arbeitnehmers datenschutzrechtliche Probleme mit sich, die besondere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich machen kann. Auch dies sollte im Interesse der Partein im Einzelnen geregelt werden.

Was gilt es zum Thema Datenschutz im Home Office zu beachten?

Der Arbeitgeber hat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO auch im Home Office weiterhin für die Einhaltung der einschlägigen Regelungen Sorge zu tragen. Der Arbeitgeber muss daher sicherstellen, dass auch im Home Office der geltende Datenschutz eingehalten wird. Insbesondere müssen vor allem die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die konkret zum Schutz der Daten erforderlich sind. Es muss z.B. gewährleistet sein, dass unbefugten Dritten – z. B. Familienangehörigen – durch geeignete Maßnahmen schon der Zugang zum PC, die Nutzung der Datenverarbeitungssysteme und damit der Zugriff auf personenbezogene Daten unmöglich gemacht wird.

Muss ich im Home Office die Arbeitszeitregelungen beachten?

Ja. Das Arbeiten im Home-Office ist dem Arbeiten am Arbeitsplatz im Betrieb gleichzustellen. Der Arbeitgeber kann die zeitliche Lage der Arbeitszeit im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen festlegen und damit z.B. die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer während bestimmter Kernarbeitszeiten sicherstellen. Auch die maximale Arbeitszeit, die Pausenzeiten und auch die Ruhezeiten sind im Home Office einzuhalten. Die Arbeitszeit muss im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auch im Home Office aufgezeichnet werden.

Wer ist im Home Office für den Arbeitsschutz verantwortlich?

Die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften treffen auch im Home Office den Arbeitgeber. Er muss sicherstellen, dass ein für die Tätigkeit geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und darauf achten, dass die Schutzvorschriften eingehalten werden.

Wer haftet für Schäden im Home Office?

Wenn der Arbeitnehmer an den arbeitgeberseitig überlassenen Gegenständen Schäden verursacht, gelten die allgemeinen Grundsätze zur begrenzten Arbeitnehmerhaftung. Der Arbeitnehmer haftet dabei grundsätzlich für einen entstandenen Schaden nur dann in voller Höhe, wenn er diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt es zu einer anteiligen und bei leichter Fahrlässigkeit zu gar keiner Haftung.

Ist die Tätigkeit im Home Office unfallversichert?

Ja. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt auch bei einer Tätigkeit im Home Office. Hier gilt nichts anderes als bei einer Tätigkeit am Arbeitsplatz im Betrieb. Ein versicherter Arbeitsunfall liegt dann vor, wenn sich der Unfall während der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit ereignet. Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob die konkrete Tätigkeit hauptsächlich betrieblichen Interessen diente oder privatnützige Zwecke des Arbeitnehmers im Vordergrund standen. Es besteht daher kein Versicherungsschutz mehr, wenn die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt überwiegend dem privaten Bereich zuzurechnen ist. Dies kann beispielsweise beim Gang zum Kühlschrank der Fall sein. Eine zeitlich und räumlich lediglich ganz geringfügige Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit beeinträchtigt den Versicherungsschutz jedoch nicht. Es kommt daher immer auf die konkrete Situation im Einzelfall an.