Arbeitsgerichtliches Verfahren

Eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung lässt sich nicht immer vermeiden. Dies gilt insbesondere beim Ausspruch einer Kündigung, denn dann muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Andernfalls wird die Kündigung, unabhängig davon, ob sie formell oder materiell wirksam ist, bestandskräftig.

Nach jeder Klageerhebung bestimmt das Arbeitsgericht einen Gütetermin, der beispielsweise in Nürnberg regelmäßig innerhalb von vier bis sechs Wochen nach Eingang der Klage anberaumt wird. Dieser Gütetermin wird vom Vorsitzenden Richter alleine durchgeführt. Ziel ist es hier, zu vermitteln und eine Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Im Falle einer Kündigung heißt das für das Arbeitsgericht im Regelfall die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Wenn der Gekündigte die getroffene Regelung nicht akzeptieren will oder der Arbeitgeber generell nicht bereit ist, eine gütliche Regelung zu finden, wird das Verfahren fortgesetzt. Das Gericht setzt Schriftsatzfristen. Das heißt, der Arbeitgeber muss zunächst zur Klage Stellung beziehen. Auf diesen Schriftsatz des Arbeitgebers muss danach eine schriftliche Antwort durch den Arbeitnehmer (bzw. die Kanzlei) erfolgen.

Das Verfahren wird mit dem Kammertermin fortgeführt. Im Kammertermin ist das Gericht zum einen mit dem Vorsitzenden Richter sowie zwei Laienrichtern besetzt, die von den Arbeitgeberverbänden und von den Arbeitnehmerorganisationen (Gewerkschaften) benannt werden. Im Anschluss an den Kammertermin kann ein Urteil des Arbeitsgerichtes gesprochen werden – es sei denn, das Gericht muss noch weitere Aufklärungsarbeit leisten und beispielsweise einen Beweisaufnahmetermin anberaumen.

Durch ein Urteil des Gerichtes wird die erste Instanz beendet. Sobald das Gericht sein Urteil begründet hat, kann die unterlegene Partei innerhalb von einem Monat Berufung gegen das Urteil einlegen. Das Verfahren wird sodann vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) fortgesetzt.

Verfahrenskosten

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht erster Instanz hat jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Verfahren gewonnen, verloren oder ein Vergleich geschlossen wird. Nur im Hinblick auf die Gerichtskosten gilt etwas anderes. Hier hat die unterlegene Partei die anfallenden Gebühren zu übernehmen. Wenn ein Vergleich geschlossen wird, fallen jedoch keine Gerichtskosten an.

Im Verfahren vor dem LAG (zweite Instanz) erfolgt eine Verteilung der Kosten wie im Zivilprozess: Die unterlegene Partei hat auch die anwaltlichen Gebühren des obsiegenden Gegners zu übernehmen.

Eine Rechtsschutzversicherung kann deshalb sehr hilfreich sein. Soweit Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen und nicht in der Lage sind, die anfallenden Gebühren selbst zu tragen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Beim Ausfüllen der entsprechenden Antragsformulare, die wir vorrätig haben, sind wir gerne behilflich.