Betriebsratsbeschluss

Waghma Kopp
Waghma Kopp
Rechtsanwältin

Der Betriebsrat als Kollegialorgan trifft seine Entscheidungen durch Beschluss. Ein wirksamer Betriebsratsbeschluss ist daher zwingende Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats.

Für die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschluss müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.

Ordnungsgemäße Einladung mit korrekter Tagesordnung

Ein Beschluss kann nur bei ordnungsgemäßer Ladung und rechtzeitiger Mitteilung der Tagesordnung gefasst werden. Wichtig ist, dass die Einladung alle Punkte enthält, die in der Sitzung abgehandelt werden sollen. Die Betriebsratsmitglieder müssen die Möglichkeit haben, sich inhaltlich auf die Sitzung vorzubereiten. Aus der Einladung muss das Betriebsratsmitglied zweifelsfrei erkennen können, zu welchem Thema ein Beschluss gefasst werden soll. Zu empfehlen ist, die komplette Beschlussvorlage als Tagesordnungspunkt in die Einladung mit aufzunehmen. Allgemein formulierte Punkte wie „Personelles“ oder „Einstellungen“ machen den Beschluss angreifbar.

Die Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung führt nach aktueller Rechtsprechung des BAG dennoch nicht zur Unwirksamkeit eines in dieser Sitzung gefassten Beschlusses, wenn sämtliche Mitglieder rechtzeitig geladen wurden, der Betriebsrat beschlussfähig ist und die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen haben, über den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses zu beraten und abzustimmen.

Sonderfall: Außerordentliche Betriebsratssitzung

Die rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung muss auch im Vorfeld einer außerordentlichen Betriebsratssitzung erfolgen. Muss eine solche kurzfristig einberufen werden, so hat die Ladung jedenfalls so rechtzeitig zu erfolgen, dass die geladenen an der Sitzung teilnehmen können.

Im Rahmen der ordnungsgemäßen Ladung ist ferner zu beachten, dass bei Verhinderung von ordentlichen Betriebsratsmitgliedern die Ersatzmitglieder zu laden sind. Wichtig ist, dass auch das richtige Ersatzmitglied geladen wird (Listenzugehörigkeit, Geschlecht, etc.). Ist dies nicht der Fall, ist der Betriebsrat an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert.

Ist ein Betriebsratsmitglied kurzfristig verhindert und ist es dem Vorsitzenden nicht möglich, ein Ersatzmitglied zu laden, wird ein gefasster Beschluss dadurch aber nicht unwirksam.

Beschlussfähigkeit

Der Betriebsrat ist gem. § 33 Abs. 2 BetrVG nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt ist. Für eine Teilnahme im Sinne des § 33 Abs. 2 BetrVG genügt es nicht, dass die Hälfte der Betriebsratsmitglieder im Sitzungssaal ist, vielmehr müssen sie aktiv an der Beschlussfassung mitwirken. Das Abstimmungsverhalten ist für die Beschlussfähigkeit gleichgültig.

Abstimmung

Die Beschlüsse des Betriebsrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Gemäß § 33 Abs. 1 BetrVG ist bei Stimmengleichheit ein Antrag abgelehnt.

Im Regelfall genügt bei der Beschlussfassung die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder. Nur, wenn es im Gesetz besonders geregelt ist, wird eine absolute Mehrheit für eine wirksame Beschlussfassung vorausgesetzt. Dafür muss die Mehrheit aller Mitglieder des Betriebsrats, also nicht nur der in der Sitzung anwesenden, für den zu fassenden Beschluss stimmen. Eine absolute Mehrheit wird beispielsweise gefordert, wenn es um den Rücktritt des Betriebsrats, den Erlass einer Geschäftsordnung oder die Beauftragung des Gesamtbetriebsrats geht.

Protokoll

Über jede Sitzung des Betriebsrates ist gem. § 34 Abs. 1 BetrVG ein Protokoll zu erstellen. Als Mindestinhalt sollte benannt werden:

  • Art der Sitzung (ordentlich oder außerordentlich)
  • Beginn und Ende
  • Name Sitzungsleitung
  • Unterschriebene Anwesenheitsliste
  • Tagesordnung
  • Anträge und Beschlüsse
  • Abstimmungs- und Wahlergebnisse

Wichtig: Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.