Leitende Angestellte

Für leitende Angestellte gelten die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften nur eingeschränkt.

So ist der Betriebsrat für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG nicht zuständig, sodass beispielsweise Betriebsvereinbarungen nicht zur Anwendung kommen. Bei Einstellung, Versetzung und Kündigung ist der Betriebsrat nicht zu beteiligen. Zudem findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf leitende Angestellte im Sinne des § 14 KSchG nur mit der Maßgabe Anwendung, dass der Auflösungsantrag des Arbeitgebers keiner Begründung bedarf: Ein leitender Angestellter kann also – gegen Zahlung einer Abfindung – ohne Vorliegen eines Grundes gekündigt werden.

Aber: Häufig ist ein auf dem Papier vermeintlich leitender Angestellter jedoch überhaupt keiner. Eine rechtliche Überprüfung ist deshalb im Streitfalle, insbesondere wenn es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht, zu empfehlen. Es stellt sich vielfach heraus, dass ein auf dem Papier leitender Angestellter gar keiner ist und z.B. eine ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam ist, weil überhaupt keine Betriebsratsanhörung erfolgte oder jedenfalls kein Kündigungsgrund vorlag.