Betriebsratsbüro

Alles zu Ausstattung, Lage und Co.

Waghma Kopp
Waghma Kopp
Rechtsanwältin

Zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit ist ein Betriebsratsbüro mit entsprechender Ausstattung essentiell. Der Betriebsrat muss ungestört seiner Arbeit nachgehen und wichtige Unterlagen vor dem Zugriff Dritter sicher ablegen können. Daher hat der Betriebsrat einen Anspruch auf ein Betriebsratsbüro (oftmals auch schlicht Betriebsbüro genannt) und der für die Betriebstätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel.

Betriebsratsbüro

Betriebsratsbüro: Kostentragungspflicht des Arbeitgebers

Da der Betriebsrat für seine Tätigkeit keine Beiträge von den Arbeitnehmern verlangen kann, muss der Arbeitgeber die Kosten für die Betriebstätigkeit übernehmen. Erfüllt dieser seine Bereitstellungspflicht nicht, droht ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach.

Bereitstellung von Räumen

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat ein Büro zur Verfügung zu stellen. Der Raum muss groß genug sein, damit der Betriebsrat seine Arbeit ungestört ausüben, und bspw. Gäste in Empfang nehmen kann. Dies beinhaltet auch die entsprechende Einrichtung, Beleuchtung und Heizung der Räumlichkeit.

Der Arbeitgeber hat das Büro so auszustatten, wie vergleichbare Räumlichkeiten des Betriebs. Eine angemessene Büroausstattung beinhaltet also Bürostühle, auch für Besprechungen sowie Schreibtische. Ferner muss es mindestens einen abschließbaren Schrank geben, in dem der Betriebsrat wichtige Unterlagen ablegen kann, so dass diese vor der Einsicht unberechtigter Dritter geschützt sind.

Auch die Lage des Betriebsratsbüros ist von nicht unwesentlicher Bedeutung. Es muss optisch und akustisch von anderen Arbeitnehmern des Unternehmens abgegrenzt sein, so dass es keine Zufallszeugen der Besprechungen des Betriebsrates gibt. Ein Platz in einem Großraumbüro wäre da natürlich ungünstig. Wichtig auch, dass der Raum für alle Mitarbeiter gut zu erreichen ist.

Bereitstellung von Sachmitteln

Zusätzlich muss der Arbeitgeber auch die für die Betriebstätigkeit erforderlichen Sachmittel zu Verfügung stellen. Zu diesen zählen auch Informations- und Kommunikationstechnik, da der Betriebsrat ohne solche nicht angemessen seiner laufenden Tätigkeit nachgehen kann. Unter die für den Betriebsrat erforderlichen Sachmittel fallen:

  • Verwaltungsmaterial für die ordnungsgemäße Erledigung der Betriebsratsarbeit (unter anderem: Schreibpapier, Briefpapier mit Briefkopf des Unternehmens und dem Zusatz „Betriebsrat“, Stempel, Briefumschläge, -marken, Stifte, Aktenordner, Aktenvernichter)
  • Nutzungsmöglichkeit eines Telefons (so einzurichten, dass niemand mithören kann)
  • Nutzungsmöglichkeit eines Telefax-Gerätes (soweit im Betrieb vorhanden)
  • Nutzungsmöglichkeit von Kopiergeräten
  • Computer/Laptop
  • Zugang zum Internet
  • Fachliteratur (einschlägige Gesetzestexte, Kommentare, insbesondere Kommentar zum BetrVG, Fachzeitschriften)

Sekretärin für den Betriebsrat?

In größeren Betrieben hat der Betriebsrat falls erforderlich auch Anspruch auf Büropersonal. Auch für dieses besteht eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers. Mit der Betriebsgröße und der Beschäftigtenzahl steigt regelmäßig auch die Arbeitsbelastung des Betriebsrates. Daher kann dieser zur Durchführung seiner Betriebstätigkeit eine Bürokraft anfordern. Dabei muss der Betriebsrat darlegen, welche Arbeiten auf das zusätzliche Personal verlagert werden sollen und welchen zeitlichen Aufwand diese erfordern. Das Büropersonal soll vorwiegend als Schreibkraft eingestellt werden, kann jedoch auch andere unterstützende Tätigkeiten ausführen.

Das gerne verwendete Argument der Arbeitgeber, die Zurverfügungstellung eines Laptops sei ausreichend, steht einem Anspruch auf Büropersonal ebenso wenig entgegen, wie die eigenen Schreibkenntnisse der Betriebsratsmitglieder. Da der Betriebsrat jedoch keine Arbeitsverträge abschließen darf, kann der Arbeitgeber die Person der zu überlassenen Bürokraft bestimmen. Der BR hat hierbei jedoch ein gewisses Mitspracherecht. Wenn er die Bürokraft aufgrund eines bestehenden Vertrauensbruches ablehnt, so kann er sich erfolgreich dagegen wehren, diese Person zu beschäftigen.

Eigener Internetzugang und Telefonanschluss im Betriebsratsbüro?

Das Internet verschafft den Betriebsratsmitgliedern die Möglichkeit, sich über die für sie relevanten Themen zu informieren. Daher ist es nur logisch, dass ein Internetzugang mittlerweile zur anerkannten betrieblichen Informations- und Kommunikationstechnik zählt und jedem Betriebsratsmitglied zusteht.

Da der Betriebsrat das Internet zu Recherchezwecken für seine Betriebstätigkeit verwendet, hat er außerdem Anspruch auf einen unpersönlichen Internetzugang. Der Arbeitgeber soll nicht das Nutzungsverhalten der einzelnen Betriebsratsmitglieder überwachen können. Dies kann dadurch erzielt werden, dass die Betriebsratsmitglieder sich einheitlich unter einer gemeinsamen Nutzerkennung anmelden.

Da die Kommunikation mit Dritten, die für die Betriebsratsarbeit unerlässlich ist, ebenfalls überwiegend via E-Mail erfolgt, benötigt der Betriebsrat eine eigene Email-Adresse.

Die Frage, ob der BR auch Anspruch auf einen vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugangs sowie auf einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss hat, wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 20.04.2016 (7 ABR 50/14) leider verneint. Die abstrakte Gefahr eines missbräuchlichen Ausnutzens der Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers rechtfertigt nach Auffassung des BAG keinen Anspruch auf einen vom Firmennetz getrennten Internetzugang oder einen separaten Telefonanschluss hat.