Wettbewerbsverbote
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote werden häufig auch mit Organmitgliedern geschlossen. Die Wirksamkeit richtet sich hierbei nach § 138 BGB in Verbindung mit Art. 2 und 12 GG. Eine unmittelbare Anwendung der §§ 74 ff. HGB wird von der Rechtsprechung verneint. Gleichwohl werden die im HGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsätze auch zur Auslegung bei Wettbewerbsverboten mit Organmitgliedern herangezogen.
Die Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbotes mit einem Organmitglied wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in zwei Stufen überprüft. Auf der ersten Stufe muss ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft an dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot festgestellt werden. Auf der nächsten Stufe ist zu prüfen, ob die Berufsausübung des Organmitglieds nach Inhalt, Zeit und Ort durch das Wettbewerbsverbot unbillig erschwert wird.
Hier ist eine genaue Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Es reicht für den Arbeitgeber nicht aus, das Organmitglied als Konkurrenten ausschalten zu wollen. Hierin liegt kein gebilligtes berechtigtes Interesse.
Die Zahlung einer Karenzentschädigung ist anders als im Rahmen der Vorschriften des HGB keine Wirksamkeitsvoraussetzung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei Organmitgliedern. Gleichwohl kommt einer Karenzentschädigung im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtabwägung eine erhebliche Bedeutung zu.