Arbeitszeit

Christian Heinzelmann
Christian Heinzelmann
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Das Wichtigste zur Arbeitszeit in Kürze

  • Grundsätzlich: Die Arbeitszeit beschreibt die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepausen.
  • Wichtig: Die Arbeitszeit ist zum Schutz des Arbeitnehmers gesetzlich über das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt.
  • Achtung: Wird die gesetzliche Arbeitszeit vom Arbeitgeber nicht eingehalten, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und es droht Bußgeld.

Arbeitszeiten sind geregelt in einem Arbeitsvertrag. Diese können aufgrund der herrschenden Vertragsfreiheit zunächst flexibel gestaltet werden, d.h. der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag die Arbeitszeiten festlegen und darin die zu leistende Arbeit des Arbeitnehmers pro Tag oder pro Woche bestimmen – sofern er nicht gegen die Richtlinien des Arbeitszeitgesetzes verstößt.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Das Arbeitszeitgesetz räumt den Arbeitnehmern Rechte ein. Zweck dieses Gesetzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. Zudem setzt das Arbeitszeitgesetz den Rahmen für verschiedene Arbeitszeitmodelle.

8-Stunden-Tag-Abschaffung
© M. Schuppich – Fotolia.com

Geschützte Personen

Vom Arbeitszeitgesetz geschützt sind Arbeitnehmer. Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Leitende Angestellte wie beispielsweise Chefärzte oder Leiter von öffentlichen Dienststellen sind nicht in den Schutzbereich des ArbZG einbezogen.

Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten

Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). In § 3 ArbZG ist die Höchstgrenze für die tägliche Arbeitszeit festgelegt. Hier ist geregelt, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Das Gesetz legt auch die Mindestdauer für Pausen fest und bestimmt, dass die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen ist. Grundsätzlich darf nicht länger als 6 Stunden ohne Pause gearbeitet werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Wird insgesamt mehr als 9 Stunden gearbeitet, so muss eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten eingehalten werden.

Beispiel: Es müssen täglich 8 Stunden gearbeitet werden. Der Arbeitstag beginnt morgens um 9.00 Uhr. Es müssen demnach 30 Minuten Pause eingelegt werden. Der Arbeitstag endet daher (frühestens) um 17.30 Uhr, da Pausen nicht zur Arbeitszeit zählen.

Mehrarbeit, die gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt, können Sie als Arbeitnehmer verweigern. Reagiert der Arbeitgeber darauf mit Abmahnungen oder Kündigungen, sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe aufsuchen.“

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Sonn- und Feiertagsruhe

Nach § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Wird in mehrschichtigen Betrieben regelmäßig in Tag- und Nachschicht gearbeitet, so kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Auch für Kraft- und Beifahrer gilt, dass der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 2 Stunden vorverlegt werden kann.

Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 ArbZG beschäftigt werden. Diese Ausnahmeregelungen gelten z.B. für Not- und Rettungsdienste sowie bei der Feuerwehr, in Krankenhäusern, in Gaststätten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen oder beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen. Allerdings besteht Anspruch auf einen Ersatzruhetag.

Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, so ist innerhalb von 2 Wochen der Ersatzruhetag zu gewähren. Des Weiteren müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.

Überwachung durch Aufsichtsbehörden

Zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Gesetzes zu treffen hat. Die Behörde kann beispielsweise für die Durchführung des Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderliche Auskünfte fordern. Zudem kann sie vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. Darüber hinaus ist die Aufsichtsbehörde dazu berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen.

Bußgeld- und Strafvorschriften

Werden die gesetzlichen Regelungen vom Arbeitgeber nicht eingehalten, so gilt dies als Ordnungswidrigkeit und es droht Bußgeld. Die vorsätzliche Gefährdung von Gesundheit und Arbeitskraft des Arbeitnehmers oder die „beharrliche Wiederholung der Nichteinhaltung“ wird gem. §§ 22, 23 ArbZG als Straftat sogar mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft.


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