Urlaubsabgeltung bei Erledigungsklausel

Marc-Oliver Schulze
Marc-Oliver Schulze
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte

Das BAG (Urteil vom 14.05.2013, 9 AZR 844/11) hat erstmals entschieden: Der Arbeitnehmer verzichtet mit einer sog. Erledigungsklausel / Abgeltungsklausel in einer Beendigungsvereinbarung auf seinen Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch. Im vorliegenden Fall wurde durch gerichtlichen Vergleich das Arbeitsverhältnis mit einer sog. Erledigungsklausel beendet. Der Arbeitnehmer forderte nachträglich Urlaubsabgeltung. Diese wurde vom BAG mit dem Hinweis auf die Erledigungsklausel, die u.a. den Verzicht aller finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis enthielt, verneint.

Arbeitsunfall mit Folgen

Der 1958 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 12.03.1987 als Lader beschäftigt. Aufgrund eines Arbeitsunfalls im Januar 2006 war er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis wegen der langandauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers ordentlich zum 30.06.2009. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage – diese wurde erstinstanzlich abgewiesen.

Vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht wurde ein Vergleich geschlossen. Die Parteien regelten darin, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch die ordentliche personenbedingte Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 30.06.2009 aufgelöst worden ist und die Beklagte an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 11.500,00 Euro brutto zahlt. Weiterhin vereinbarten die Parteien, dass „mit Erfüllung des vorliegenden gerichtlichen Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind“ (Urteil vom 26.05.2011, 9 Sa 86/11). Einige Zeit später verlangte der Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 10.656,72 Euro. Die Klage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wurde das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte zur  Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.543,60 Euro verurteilt.

Revision des Arbeitgebers erfolgreich

Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde wiederhergestellt. Das BAG entschied, dass die Klage des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung unbegründet ist. Die vereinbarte Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich habe den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2009 entstandenen Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung mit erfasst.

Fazit: Für den Arbeitnehmer ist Vorsicht geboten!

Grundsätzlich sollte der Arbeitnehmer bei einer Erledigungsklausel aufpassen, da im Wortlaut der Klausel der Verzicht auf Urlaubsabgeltung nicht ausdrücklich erwähnt ist. Formulierungen wie „…alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind erledigt“ können jedoch auch den Verzicht auf Urlaubsabgeltung enthalten – so die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Das Vorliegen einer Erledigungsklausel kann somit dazu führen, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf Urlaubsabgeltung hat. Eine vorherige rechtliche Prüfung eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages bzw. eines gerichtlichen Vergleiches ist deshalb dringend anzuraten.