Änderungskündigung

Änderung am Arbeitsvertrag oder Kündigung?

Marc-Oliver Schulze
Marc-Oliver Schulze
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte

Das Wichtigste zur Änderungs­kündigung in Kürze

  • Grundsätzlich: Mit einer Änderungskündigung will der Arbeitgeber eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrags herbeiführen.
  • Wichtig: Der Arbeitnehmer hat die Wahl die neuen Bedingungen zu akzeptieren oder wird gekündigt.
  • Tipp: Eine Änderungskündigung ist formal wie eine „normale Kündigung“ zu betrachten, entsprechend greift das Kündigungsschutzgesetz.

Was ist eine Änderungskündigung?

Die Änderungskündigung stellt für den Arbeitnehmer eine ganz spezielle Situation dar: Der Arbeitgeber strebt hier nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an, er will vielmehr eine Änderung der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Bedingungen. Der Arbeitnehmer hat nun die Qual der Wahl. Entweder akzeptiert er die neuen Bedingungen oder das Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.

Änderungskündigung
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Wann kommt eine Änderungskündigung in Betracht?

Eine Änderungskündigung genießt sozusagen Vorrang vor der ordentlichen bzw. außerordentlichen Kündigung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zunächst ein für beide Parteien zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot machen muss.

Die Änderungskündigung muss sozial gerechtfertigt sein, damit sie wirksam wird. Damit ist gemeint, dass aus persönlichen, betriebsbedingten oder verhaltensbedingten Gründen eine Änderung am bestehend Arbeitsverhältnis unvermeidbar ist.

Was tun bei Erhalt einer Änderungskündigung?

Der Arbeitnehmer hat vier unterschiedliche Möglichkeiten, auf eine Änderungskündigung zu reagieren:

  1. Die Änderung annehmen und zu den geänderten Bedingungen weiterarbeiten.
  2. Die Änderung ablehnen und die daraus folgende Beendigungskündigung akzeptieren. Das Arbeitsverhältnis erlischt dann zum vorgesehenen Zeitpunkt.
  3. Die Änderung ablehnen und sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Beendigungskündigung wehren.
  4. Das Änderungsangebot nur unter Vorbehalt annehmen und anschließend die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend machen (sog. Änderungsschutzklage).

Insbesondere die dritte und vierte Möglichkeit sind komplex. Die wichtigsten Informationen dazu finden Sie deshalb hier.

Der Weg über eine Kündigungsschutzklage

Auch eine Änderungskündigung ist eine „normale“ Kündigung. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hält hier daher auch den üblichen Kündigungsschutz bereit. Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens ist eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Hier kann der Arbeitnehmer vom Arbeitsgericht feststellen lassen, ob die Kündigung auch sozial gerechtfertigt ist.

Kommt das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt ist, besteht das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen fort und die Kündigung ist insgesamt unwirksam. Verliert der Arbeitnehmer dagegen den Prozess, verliert er zugleich auch seinen Arbeitsplatz. Die Kündigung bleibt dann nämlich wirksam. Eine anschließende Annahme des Änderungsangebots kommt dann nicht mehr in Betracht.

Der Weg über eine Änderungsschutzklage

Mit einer Änderungsschutzklage kann der Arbeitnehmer die soziale Rechtfertigung der bloßen Änderung gerichtlich überprüfen lassen. Voraussetzung dafür ist zunächst die Annahme des Änderungsangebots unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 2 KSchG). Bis zur Klärung dieser Frage arbeitet der Arbeitnehmer zunächst unter den neuen Bedingungen weiter. Es empfiehlt sich, eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich oder per E-Mail aufzusetzen, wenngleich keine bestimme Form vorgeschrieben ist.

Der nächste Schritt für den Arbeitnehmer ist die Klage vor dem Arbeitsgericht. Auch hier gilt eine Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung. Kommt es zu keiner Klage, schreibt das Gesetz das Erlöschen des Vorbehalts vor und es gelten dann automatisch die neuen Arbeitsbedingungen.

Ist der Arbeitnehmer mit seiner Änderungsschutzklage ohne Erfolg, dann ist die Änderung der Bedingungen durch den Arbeitgeber wirksam und der Arbeitnehmer arbeitet fortan zu den geänderten Bedingungen weiter. Ist dagegen die Änderungsschutzklage erfolgreich, dann greift § 8 KSchG, wonach die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam gilt. Es wird also so getan, als habe es die Änderung nie gegeben. Diese Rückwirkung ist insbesondere für Lohnansprüche wichtig.

Anders als bei der Kündigungsschutzklage können Arbeitnehmer hier nicht ihren Arbeitsplatz verlieren. Daher empfiehlt sich eine solche Vorgehensweise besonders dann, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb weiterbeschäftigt bleiben möchte und sich auch mit den Änderungen der Arbeitsbedingungen arrangieren könnte.

Gibt es Abfindung nach einer Änderungskündigung?

Eine Änderungskündigung bedeutet in der Regel, dass das Arbeitsverhältnis zu schlechteren Konditionen für den Arbeitnehmer fortgesetzt werden soll. Um deshalb eine Klage zu vermeiden oder den Arbeitnehmer zu beschwichtigen, gibt es auch bei Änderungskündigung prinzipiell die Möglichkeit eine Abfindung anzubieten.

Aber auch wenn der Arbeitnehmer die Änderungskündigung ablehnt und klagen will, kann ein sog. Vergleich zu einer Abfindungszahlung führen – sollte der Erhalt des Arbeitsplatzes keine Option sein.

Sollte ein Betriebsrat vorhanden sein, wird der Arbeitgeber mit diesem einen Sozialplan aushandeln müssen. Dieser enthält in der Regel auch Regelungen zur Abfindung.