Beschlussfassung
Der Beitrag wird momentan inhaltlich überarbeitet, die nachfolgenden Informationen sind ggfs. veraltet.
Um die Gültigkeit eines Betriebsratsbeschlusses zu sichern, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein:
Ordnungsgemäße Einladung mit korrekter Tagesordnung
Die Einladung zur Betriebsratssitzung muss rechtzeitig erfolgen. Die Betriebsratsmitglieder müssen die Möglichkeit haben, sich auch inhaltlich auf die Sitzung vorzubereiten. Regelmäßig ist in der Geschäftsordnung festgehalten, wie und wann die Einladung zu erfolgen hat.
Die Tagesordnung muss rechtzeitig, also vor der Betriebsratssitzung, bekannt sein. Dabei müssen die einzelnen Punkte benannt werden und es muss deutlich sein, zu welchem Thema ein Beschluss gefasst werden soll (Beispiel: „Beschlussfassung zur beabsichtigten Einstellung des Ein-Euro-Jobbers Heiner Billig“). Ein allgemein formulierter Tagesordnungspunkt wie „Personelles“ oder „Kündigungen“ ist nicht zulässig.
Eine Ergänzung der Tagesordnung in der Betriebsratssitzung ist möglich, wenn der Betriebsrat vollständig erschienen ist und der neue Tagesordnungspunkt auf der Betriebsratssitzung einstimmig angenommen wird.
Einladung von Ersatzmitgliedern
Bei der Verhinderung von ordentlichen Betriebsratsmitgliedern sind Ersatzmitglieder zu laden. Wichtig ist, dass auch das richtige Ersatzmitglied eingeladen wird (Listenzugehörigkeit, Geschlecht etc.). Aber nicht jedes Fernbleiben eines Betriebsratsmitglieds ist ein Fall der Verhinderung. Wenn ein ordentliches Betriebsratsmitglied beispielsweise mitteilt, dass es nicht kommen könne, weil zu viel Arbeit im Betrieb zu verrichten sei, liegt kein Fall der Verhinderung vor. Ein Ersatzmitglied ist in diesem Falle nicht zu laden.
Im Zweifelsfall helfen wir Ihnen gerne auch telefonisch weiter.
Beschlussfähigkeit
Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt (§ 33 Abs. 2 BetrVG). In einem Gremium mit sieben ordentlichen Mitgliedern müssen also mindestens vier Betriebsratsmitglieder anwesend sein.
Abstimmung
Die Beschlüsse des Betriebsrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Bei einer Wahl kommt es dann zur Stichwahl. „Einstimmig“ bedeutet: keine Gegenstimmen und keine Stimmenthaltungen. Bei Abstimmungen wird in folgender Reihenfolge gefragt:
- „Wer ist für den Antrag?“
- „Wer ist dagegen?“
- „Wer enthält sich?“
Protokoll
Über jede Sitzung des Betriebsrates ist ein Protokoll zu erstellen (§ 34 Abs. 1 BetrVG). In dieses sollte zumindest aufgenommen werden:
- Art der Sitzung (ordentlich oder außerordentlich)
- Beginn und Ende
- Name Sitzungsleitung
- unterschriebene Anwesenheitsliste
- Tagesordnung
- Anträge und Beschlüsse
- Abstimmungs- und Wahlergebnisse
Wichtig: Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen (§ 34 Abs. 1 BetrVG).