Mindestlohn 2025

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen

Marc-Oliver Schulze
Marc-Oliver Schulze
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte
Aktualisiert am: 05. Mai 2025
Lesedauer: ca. 9 min

Das Wichtigste zum Mindestlohn 2025 in Kürze

  • Grundsätzlich: Der Mindestlohn ist eine gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze, die für jeden Arbeitnehmer und jedes Beschäftigungsverhältnis gilt. Der gesetzliche Mindestlohn 2025 beträgt 12,82 Euro pro Stunde.
  • Wichtig: Vom Mindestlohn ausgenommen sind beispielsweise Praktikanten, Langzeitarbeitslose und Auszubildende.
  • Tipp: Die Frage, welche Vergütungsbestandteile für den Mindestlohn zu berücksichtigen sind, wird im Mindestlohngesetz nicht explizit geregelt.

Der Mindestlohn ist eine festgelegte Lohnuntergrenze, die von keinem Arbeitgeber unterschritten werden darf. Neben dem tariflichen Mindestlohn gibt es seit dem 1.1.2020 in Deutschland erstmals einen gesetzlichen Mindestlohn. Dieser gilt für alle Arbeitsverhältnisse und alle Arbeitnehmer und stellt eine der größten arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Reformen in der Geschichte Deutschlands dar.

Gesetzlicher Mindestlohn bis 2025

Im Jahr 2025 wurde der Mindestlohn auf 12,82 € pro Stunde erhöht. Diese Anpassung zielt darauf ab, den gestiegenen Lebenshaltungskosten gerecht zu werden und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu wahren.

Das Mindestlohngesetz (MiLoG)

Nach dem Mindestlohngesetz hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns.

Das Mindestlohngesetz wurde eingeführt, um faire Löhne zu gewährleisten und soziale Gerechtigkeit zu fördern. Doch kommt der Mindestlohn wirklich allen Beschäftigten zugute oder werden in bestimmten Fällen Ausnahmen gemacht?

Alle Fragen rund um das Thema Mindestlohn beantwortet Bettina Kunst, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei den AfA Rechtsanwälten in unserem Video.

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Ausnahmen von der Mindestlohnregelung

Grundsätzlich ist ein flächendeckender Mindestlohn für alle Personengruppen allgemein gültig. Doch gilt die Regelung ausnahmslos für alle? NEIN – es gibt wichtige Ausnahmen, die auch 2025 weiterhin Gültigkeit haben: 

Je nach Anstellungs- und Beschäftigungsart sind manche Beschäftigte ausgeschlossen – neben Auszubildenden, Freiberuflern, Selbstständigen und ehrenamtlich Tätigen sind auch Pflichtpraktikanten sowie Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung von der Regelung nicht betroffen.

Praktikanten

Eine der wichtigsten Ausnahmen besteht für Praktikanten. Gemäß § 26 BBiG sind Praktikanten in der Regel Arbeitnehmer, aber es gibt wichtige Ausnahmen gemäß § 22 MiLoG:

  • Pflichtpraktika: In einer Schul- oder Hochschulordnung vorgeschrieben – dazu gehören auch Bachelor- oder Masterarbeiten.
  • Orientierungspraktika: Bis zu einer Dauer von 3 Monaten und im Rahmen von dualen Studiengängen erlaubt.Praktikanten, die ein Orientierungspraktikum bis zu 3 Monaten leisten; hierzu zählen auch Praktika, die im Rahmen von dualen Studiengängen absolviert werden,
  • Kurzzeitpraktika: Begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung bis zu 3 Monate ohne Mindestlohnverpflichtung, sofern nicht zuvor das gleiche Praktikum beim selben Arbeitgeber geleistet wurde.
  • Einstiegsqualifizierung und Berufsausbildungsvorbereitung: Diese Maßnahmen nach § 54a des SGB III sowie §§ 68-70 BBiG unterliegen nicht dem Mindestlohn.

Die Bestimmungen des Nachweisgesetzes verpflichten Arbeitgeber, auch Praktikanten spätestens nach zwei Monaten über die Konditionen ihres Praktikums schriftlich zu unterrichten. Diese umfassen:

  • Lern- und Ausbildungsziele,
  • Beginn und Dauer,
  • Zahlungshöhe und Vergütung,
  • Dauer des Urlaubs,
  • Hinweise auf Tarifverträge.

Besonderheiten und Rechtsprechung: Ein Fallbeispiel

Die vielseitigen rechtlichen Ausnahmeregelungen beim Mindestlohn führen oft zu Verständnisproblemen, die sich auch in der Rechtsprechung widerspiegeln. Ein bemerkenswerter Fall aus dem Jahr 2022 zeigt dies deutlich: Eine angehende Medizinstudentin verklagte eine Erfurter Klinik auf Gehaltsnachzahlung in Höhe von 10.269,85 Euro. Sie hatte dort ein Praktikum mit fast 40 Stunden Wochenarbeitszeit absolviert, das sie für die Aufnahme ihres Medizinstudiums benötigte. Die Klägerin forderte rückwirkend die Vergütung ihrer Arbeit basierend auf dem damaligen Mindestlohn, da sie sich als freiwillige Praktikantin und somit als vergütungsberechtigte Arbeitnehmerin sah.

Der Rechtsstreit endete jedoch zugunsten der Klinik. Warum? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass das Praktikum nicht als freiwillig, sondern als Pflichtpraktikum zu werten sei, da es Voraussetzung für den Eintritt ins Studium war. Daher fielen diese Praktikanten unter die Ausnahmeregelungen des Mindestlohngesetzes und hatten keinen Anspruch auf Vergütung.

Diese Rechtsprechung verdeutlicht, wie wichtig es ist, die spezifischen Ausnahmebestimmungen beim Mindestlohn zu verstehen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich dieser besonderen Regelungen bewusst sein, um Missverständnisse und rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche (also Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind) gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG, wenn sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Für Minderjährige, die noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, gilt der Mindestlohn nicht.

Langzeitarbeitslose

Langzeitarbeitslose erhalten den Mindestlohn erst nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung. Dies dient ihrer Integration in den Arbeitsmarkt und gibt Arbeitgebern einen Anreiz zur Einstellung.

Beschäftigte in Behindertenwerkstätten

Aufgrund ihrer dauerhaften und vollen Erwerbsminderung werden sie nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes (MiLoG) eingestuft. Sie haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, da hier lediglich ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis vorliegt.

Ehrenamtliche

Ehrenamtlich Tätige oder Teilnehmer an einem Freiwilligendienst im Sinne des § 32 Einkommensteuergesetz (EstG), sind vom Mindestlohn nicht erfasst.

Saisonarbeiter

Obwohl sie Anspruch auf den Mindestlohn haben, wird die Anrechnung von Kost und Logis nach § 107 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) auf den Mindestlohn zugelassen. Saisonarbeiter finden sich häufig in Branchen wie der Land- und Forstwirtschaft, im Tourismus und im Schaustellergewerbe (Volksfeste und Jahrmärkte). 

Merke:

Die Anrechnung kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen; sie bedarf einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die im Arbeitsvertrag gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 NachwG festgehalten sein muss. Darüber hinaus darf die Anrechnung der Sachleistungen die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht überschreiten.

Höhe & Zusammensetzung des Mindestlohns 2025

Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 € pro Stunde brutto. Bei leistungs- oder ergebnisbezogenen Lohnvereinbarungen wie Stück- oder Akkordlohn muss sichergestellt werden, dass der erzielbare Leistungslohn mindestens dieser Grenze entspricht.

Die Zusammensetzung des Mindestlohns stellt in der Praxis ein großes Problem dar. Der Gesetzestext klärt nicht eindeutig, welche Vergütungsbestandteile einbezogen werden dürfen. Bei einem reinen Stundenlohn ist die Berechnung einfach, doch viele Arbeitnehmer erhalten zusätzliche Vergütungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Nacht- und Überstundenzuschläge.

Der Gesetzgeber betrachtet die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zusammensetzung von Tariflöhnen als auf den Mindestlohn übertragbar. Bisher gab es zur der Frage der Anrechnung einzelner Vergütungsbestandteile auf den gesetzlichen Mindestlohn zwei wichtige Urteile:

  1. Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass Arbeitgeber zusätzliches Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlungen nicht auf den Mindestlohn anrechnen dürfen. Eine einvernehmliche Umlegung ist jedoch möglich (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2015– 8 Sa 677/15).
  2. Das Arbeitsgericht Düsseldorf urteilte, dass Leistungsboni auf den Mindestlohn anrechenbar sind, da sie einen direkten Bezug zur Arbeitsleistung haben (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2015 – 5 Ca 1675/15).

Anpassung von Arbeitgeberstrategien

Viele Arbeitgeber haben ihre Lohnstrukturen angepasst, um dem Mindestlohn gerecht zu werden. Vorsicht ist jedoch bei einseitigen Änderungen im Arbeitsvertrag geboten, insbesondere im Hinblick auf die Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Unsere Unterstützung für Sie

Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Mindestlohn zur Seite. Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten und unterstützen Sie dabei, die gesetzlichen Vorgaben korrekt umzusetzen.

Ausschlussfristen

Der Gesetzgeber hat – auch um die Durchsetzbarkeit des Mindestlohns abzusichern – die Fälligkeit dessen, d. h. der Zeitpunkt bis zu dem spätestens der Mindestlohn an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss, ausdrücklich geregelt. 

Aufgrund der Formulierung in § 3 MiLoG, wonach „die Verwirkung des Anspruchs (…) ausgeschlossen“ ist, sind in Arbeits- und Tarifverträgen enthaltene Ausschlussfristen nicht mehr gültig – zumindest in Bezug in Höhe auf den Mindestlohn. Aber auch Ausgleichklauseln oder Ausgleichsquittungen in Auflösungs- und Abwicklungsverträgen sind danach unwirksam, soweit sie den Mindestlohn betreffen. 

Für darüber hinausgehende Teilansprüche bleiben die Vereinbarungen unberührt. Ansprüche unterhalb dieser Grenze können nunmehr nur noch verjähren innerhalb der gewöhnlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Ein wirksamer Verzicht ist nur hinsichtlich bereits entstandener Ansprüche durch gerichtlichen Vergleich möglich. Auch eine Verwirkung des Mindestlohnanspruchs ist ausgeschlossen (§ 3 Satz 3 MiLoG).

Auswirkungen des Mindestlohns auf Minijobs

Erhöhungen des Mindestlohns beeinflussen Minijobber besonders stark. Die Grenze von 520 EUR darf nicht überschritten werden, um den Minijob-Status zu bewahren. Hierbei spielt neben den geleisteten Arbeitsstunden auch die Anrechnung von bezahltem Urlaub und Krankheitstagen eine wichtige Rolle zur Bestimmung der Sozialversicherungspflicht.

Überschreitung bei fixem Monatsgehalt

Ein festes Monatsgehalt kann durch die Anpassung des Mindestlohns dazu führen, dass die Einkommensgrenze für einen Minijob überschritten wird, wodurch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entsteht.

Überschreitung bei vereinbartem Stundenlohn

Selbst wenn das Gehalt auf Stundenbasis vereinbart wurde, kann ein gestiegener Mindestlohn zur Überschreitung der Minijob-Grenze führen, was ebenfalls eine sozialversicherungspflichtige Anstellung zur Folge hat.

Grenzüberschreitung auch durch Urlaub und Krankheit möglich

Urlaubs- und Krankheitszeiten müssen rechtlich als bezahlte Ausfalltage kompensiert werden, wobei der Mindestlohn als Berechnungsgrundlage dient. Dadurch kann das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt steigen und die Verdienstgrenze eines Minijobs überschritten werden.

Mindestlohn-Checkliste für Arbeitgeber

Mindestlohn prüfen – Sicherstellen, dass alle Arbeitnehmer mindestens 12,82 € pro Stunde verdienen.
Arbeitsverträge checken – Nicht anrechenbare Vergütungsbestandteile wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld überprüfen.
Praktikanten absichern – Pflichtpraktika gesetzeskonform gestalten.
Ausnahmen kennen – Über spezielle Regelungen für bestimmte Beschäftigungsgruppen informieren.
Lohnstrukturen anpassen – Gehaltsabrechnungen überarbeiten, um Fehlanpassungen zu vermeiden.
Minijob-Grenzen kontrollieren – Ungewollte Sozialversicherungspflicht verhindern.
Änderungen dokumentieren – Anpassungen im Arbeitsvertrag gemäß Mindestlohnbestimmungen festhalten.

Mindestlohn-Checkliste für Arbeitnehmer

Lohnabrechnung checken – Mindestlohn-Einhaltung monatlich prüfen.
Rechte kennen – Über Mindestlohnregelungen und mögliche Ausnahmen informieren.
Vergütung klären – Unklare Bestandteile hinterfragen, um korrekte Berechnung sicherzustellen.
Praktikum überprüfen – Feststellen, ob eine Ausnahme vom Mindestlohn gilt.
 Nachweise sichern – Schriftliche Absprachen und Arbeitsverträge bereithalten.
 Beratung einholen – Bei Verdacht auf Mindestlohnverstöße eine Anwaltskanzlei oder Arbeitsrechtsberatung kontaktieren.

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