Arbeitsgericht

So setzen Sie Ihre Rechte durch

Marc-Oliver Schulze
Marc-Oliver Schulze
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte
24.10.2025
4 min

Das Wichtigste in Kürze

Arbeitsgerichte entscheiden Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht) sowie zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern (Kollektivarbeitsrecht). Ohne Rechtsschutzversicherung können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Eine Vertretung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist dringend zu empfehlen, um Fristen, Anträge und Chancen optimal zu nutzen.

Wer seine Rechte im Job durchsetzen will, kommt am Arbeitsgericht nicht vorbei. Häufig klagt der Arbeitnehmer – etwa nach Kündigung oder bei Lohnansprüchen. Weil der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis meist im Vorteil ist, ist das Arbeitsgericht für Arbeitnehmer zentral, um Ansprüche effektiv und rechtssicher durchzusetzen.

Was ist die Arbeitsgerichtsbarkeit?

  • Eigene Gerichtsbarkeit: Arbeitsgerichte (1. Instanz), Landesarbeitsgerichte (2. Instanz), Bundesarbeitsgericht (3. Instanz).
  • Erstinstanzlich entscheidet immer das Arbeitsgericht.
  • Ablauf in zwei Stufen:
    1. Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden (Einzelrichter) mit Fokus auf Einigung.
    2. Kammertermin mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern (je einer aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen).
  • Einzelheiten regelt das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).

Welche Streitigkeiten regelt das Arbeitsgericht?

Individualarbeitsrecht

  • Bestand/Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Wirksamkeit einer Kündigung, Befristung.
  • Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis: Lohn, Urlaub, Zeugnis, Schadensersatz.

Kollektivarbeitsrecht

  • Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat aus dem BetrVG: z. B. Wahl, Rechte und Pflichten, Kostentragung des Arbeitgebers.

Welches Arbeitsgericht ist örtlich zuständig?

In Deutschland gibt es eine Vielzahl an Arbeitsgerichten. In jedem Bundesland findet sich mindestens ein Arbeitsgericht. In großen Bundesländern gibt es sogar regelmäßig mehrere Arbeitsgerichte. Aus Organisationsgründen werden diese Bundesländer in verschiedene Bereiche unterteilt, sog. Gerichtsbezirke. Ein Gerichtsbezirk kann sich über mehrere Landkreise, Gemeinden bzw. Städte erstrecken. Für jeden Gerichtsbezirk ist genau ein Arbeitsgericht zuständig. 

Individualarbeitsrecht

  • Gericht am Sitz/Wohnsitz der beklagten Partei (bei Arbeitgebern: Sitz der Gesellschaft).
  • Gericht am Ort, an dem die Arbeit gewöhnlich erbracht wurde/zuletzt erbracht wurde.
  • Liegen Sitz und Arbeitsort in unterschiedlichen Bezirken, besteht Wahlrecht des Arbeitnehmers.

Kollektivarbeitsrecht

  • Gericht am Ort des Betriebs.
  • Bei Gesamt- oder Konzernbetriebsrat: Gericht am Sitz des Unternehmens.
FallbeispielZuständig ist regelmäßig …
Arbeitnehmer klagt auf LohnGericht am Sitz des Arbeitgebers oder am Arbeitsort
KündigungsschutzklageGericht am Arbeitsort oder am Sitz des Arbeitgebers
Streit BR vs. Arbeitgeber (Betrieb)Gericht am Sitz des Betriebs
Streit Gesamt-/KonzernbetriebsratGericht am Unternehmenssitz

Kann man sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen?

Kläger und Beklagter können den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht grundsätzlich selbst führen, § 11 Abs. 1 ArbGG. Allerdings haben sie auch die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, § 11 Abs. 2 S. 1 ArbGG. 

Arbeitsrechtsstreitigkeiten können umfangreich und komplex werden. Zudem müssen strenge prozessuale Vorgaben beachtet werden. Daher empfiehlt sich die Rechtsberatung und Prozessführung durch einen Rechtsanwalt, insb. durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Damit er Sie während des Rechtsstreits vertreten kann, wird eine Vollmacht benötigt. Zudem darf er Sie zu Gerichtsterminen begleiten oder diese auch allein wahrnehmen – solange nicht Ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich vom Gericht angeordnet worden ist.

Anwaltliche Unterstützung einholen

Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema „Arbeitsgericht“ zur Seite. Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten und unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung.

Wer trägt die Verfahrenskosten?

Rechtsanwaltsgebühren

Individualarbeitsrecht:

  • Jede Partei trägt ihren Anwalt selbst. Keine Erstattung der Anwaltskosten der obsiegenden Partei.
  • Die Berechnung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
  • Die obsiegende Partei kann also keine Kostenerstattung von der unterlegenen Partei verlangen, § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG.

Kollektivarbeitsrecht:

  • Der Arbeitgeber trägt die notwendigen Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats – inkl. Anwaltskosten bei gerichtlicher Klärung (nach BetrVG und Rechtsprechung).
  • Es greifen die allgemeine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs.
  • Sofern der Betriebsrat einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Gerichtsverfahren beauftragt, hat der Arbeitgeber also grundsätzlich die entstehenden Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen (BAG vom 29.07.2009, 7 ABR 95/07).

Gerichtsgebühren

  • Individualarbeitsrecht: Gebühren fallen nur an, wenn die Kammer entscheidet. Bei Vergleich keine Gerichtskosten. Gerichtskosten trägt die unterliegende Partei, , § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
  • Kollektivarbeitsrecht: Keine Gerichtskosten, , § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.

Rechtsschutzversicherung

Angesichts der unter Umständen hohen Verfahrenskosten lohnt es sich für Arbeitnehmer regelmäßig, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Sofern Ihre Versicherung eine Kostendeckungszusage für den jeweiligen Rechtsstreit erteilt, übernimmt sie die anfallenden Gebühren. Sie müssen lediglich den ggf. vereinbarten Selbstbeteiligungsanteil tragen. 

Prozesskostenhilfe (PKH)

  • Für Beschäftigte ohne Rechtsschutz und mit unzureichenden finanziellen Mitteln möglich.
  • Voraussetzung: Bedürftigkeit (ggf. Raten) und hinreichende Erfolgsaussicht.
  • Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht mit Formular zu persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnissen.

Achtung:

Das Arbeitsgericht kann innerhalb der ersten vier Jahre nach Beendigung des Rechtsstreits die Entwicklung Ihrer finanziellen Verhältnisse nachprüfen. Hat sich Ihre wirtschaftliche Lage wesentlich verbessert, können sie verpflichtet werden, die Verfahrenskosten vollständig oder teilweise zurückzuzahlen.

Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?

Ein Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht zur Verhandlung einer individualarbeitsrechtlichen Streitigkeit läuft typischerweise in den drei folgenden Schritten ab. 

Klageerhebung

  • Das Verfahren startet mit Einreichung der Klage beim zuständigen Arbeitsgericht.
  • Wichtig bei Kündigungsschutzklage: 3‑Wochen‑Frist ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – unabhängig von ihrer tatsächlichen Rechtmäßigkeit.
  • Die Frist ist unbedingt einzuhalten; daher frühzeitig anwaltliche Hilfe sichern.

Gütetermin

  • Nach Klageerhebung bestimmt das Arbeitsgericht einen Termin zur sog. Güteverhandlung.
  • Bei Einigung: gerichtlicher Vergleich (bei Kündigungsschutzklagen häufig Beendigung gegen Abfindung). Verfahren damit erledigt.
  • Scheitert die Einigung: Anberaumung des Kammertermins.

Kammertermin

  • Vorbereitung durch Schriftsätze beider Seiten.
  • Mündliche Verhandlung vor der Kammer; ggf. virtuelle Teilnahme möglich.
  • Beweisaufnahme bei streitigen Tatsachen (z. B. Zeugen).
  • Ergebnis: Vergleich oder Urteil mit schriftlicher Begründung und Zustellung.
  • Ist eine Partei damit nicht einverstanden, kann sie dagegen das Rechtsmittel der Berufung einlegen. 

Besonderheiten bei betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten

Während im Individualarbeitsrecht das Urteilsverfahren Anwendung findet, werden betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber im sog. Beschlussverfahren entschieden. Dieses läuft vergleichbar zum Urteilsverfahren ab, da grundsätzlich dieselben gesetzlichen Vorschriften gelten. Allerdings gibt es einige Besonderheiten

  • Antrag statt Klage; Beteiligte heißen Antragsteller/Antragsgegner.
  • Güteverhandlung nicht zwingend, aber üblich.
  • Amtsermittlungsgrundsatz: Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten müssen die relevanten Tatsachen also nicht beweisen, wirken aber mit.
  • Entscheidung durch Beschluss; mündliche Verhandlung kann mit Einverständnis entfallen.

Wichtig:

Die 3‑Wochen‑Frist nach Zugang der Kündigung ist zwingend – wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam.

Häufige Fragen zum Arbeitsgericht


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