Gefährdungs­beurteilung

Die Corona-Pandemie hat unseren Alltag immer noch fest im Griff. Die Arbeit im Home Office mit all seinen technischen und organisatorischen Tücken wird für einen Großteil der Beschäftigten auch über das Jahr 2020 hinaus Realität bleiben.

Durch die schrittweise Öffnung von Geschäftsräumen und Verkaufsflächen rückt das vor der Corona-Pandemie meist stiefmütterlich behandelte Thema der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ganz neu in den Fokus.

Die Bundesregierung sieht akuten Handlungsbedarf. Am 15. April 2020 wurden klare Vorgaben auf den Weg gebracht:

„Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. (…) Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen.“

Betriebsräte sind gefragt! Ihnen kommt bei der konkreten Ausgestaltung – wie auch bei allen anderen Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz – ein zwingendes Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu. Sie sind gehalten – soweit erforderlich – hier auch initiativ tätig zu werden. Neben einer BV „Pandemie“ wird auch eine BV zur Gefährdungsbeurteilung zukünftig unerlässlich sein.

Die Arbeitsrechtsexperten der AfA Rechtsanwälte stehen Ihnen hierbei und bei allen Fragen rund um das Thema Corona jederzeit und gerne zur Verfügung!