GmbH-Geschäftsführervertrag
Beim Abschluss eines Geschäftsführervertrages ist besondere Vorsicht geboten. Zunächst ist beim Abschluss wie auch bei der Änderung von Bedingungen des Anstellungsvertrages, darauf zu achten, dass die Änderungen von der Gesellschafterversammlung abgesegnet sind. Denn diese ist nicht nur für den Abschluss des Anstellungsvertrages zuständig, sondern auch für jede Änderung der zunächst beschlossenen Anstellungsbedingungen. Die Gesellschafterversammlung kann aber natürlich einen oder mehrere Gesellschafter oder auch andere Personen ermächtigen, die von ihr gefassten Beschlüsse auszuführen.
Wer zum Geschäftsführer bestellt wird, muss sich darüber im Klaren sein, dass er trotz einer gegebenenfalls langen Laufzeit des Anstellungsvertrages nach § 38 Abs. 1 GmbH-Gesetz jederzeit mit sofortiger Wirkung von seinem Amt abberufen werden kann. Auch wenn die Abberufung des Geschäftsführers regelmäßig keine Kündigung des Anstellungsvertrages bedeutet, ist zu beachten, dass dies häufig vereinbart wird (sog. Koppelungsklausel). Solche Klauseln sind häufig unwirksam (siehe auch hier).
Für die finanzielle Absicherung des GmbH-Geschäftsführers ist insbesondere die Laufzeit seines Anstellungsvertrages von Bedeutung. Denn § 622 BGB, auch wenn er von Arbeitnehmern spricht, findet auch auf GmbH-Geschäftsführer Anwendung, soweit es sich nicht um beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Diese Fristenregelung, die zwar auch eine Kündigungsfrist bis zu sieben Monaten zum Monatsende vorsehen kann, sichert den Geschäftsführer nur sehr unzureichend, da er keinen darüber hinausgehenden Kündigungsschutz genießt, wie ein Arbeitnehmer, der dem Kündigungsschutzgesetz unterfällt. Es muss deshalb eine längere Kündigungsfrist bzw. eine ausreichende Befristungsregelung vereinbart werden. Einzelheiten besprechen wir gerne ausführlich mit Ihnen.