Einigungsstelle
Als betriebliche Schlichtungsstelle sieht das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Einigungsstelle vor. Soweit zwischen den Betriebsparteien kein Einvernehmen, z.B. über den Abschlusses einer Betriebsvereinbarung – etwa zur Arbeitszeit, zur Einführung einer technischen Einrichtung, zu einem Sozialplan etc. – gefunden werden kann, entscheidet die Einigungsstelle.
Diese setzt sich aus einem Vorsitzenden (in der Regel ein Arbeitsrichter) sowie einer gleichen Anzahl von Beisitzern von Betriebsratsseite und Arbeitgeberseite zusammen. Im Rahmen der Einigungsstelle wird zunächst unter Moderation des Vorsitzenden versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Falls das nicht möglich ist, wird durch einen „Spruch“ entschieden.
Soweit der Arbeitgeber nicht bereit ist, sich mit dem Betriebsrat auf die Bildung einer Einigungsstelle zu verständigen, kann diese durch das Arbeitsgericht eingesetzt werden. Hierfür ist ein Eilverfahren, das sogenannte Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG, vorgesehen. Der Beschluss des Gerichts soll dabei innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen.
Umfangreiche Erfahrungen als Beisitzer und Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates in Einigungsstellen ermöglichen es uns, Empfehlungen zum taktischen Vorgehen, zur Benennung des Vorsitzenden etc. zu geben. Denn gerade die Auswahl des Vorsitzenden kann ganz entscheidend dafür sein, ob eine für die Arbeitnehmer positive Lösung gefunden wird.