Betriebsrat gründen

Marc-Oliver Schulze
Marc-Oliver Schulze
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte
Aktualisiert am: 30. November 2023
Lesedauer: ca. 4-5 min

Das Wichtigste zur Betriebsrats­gründung in Kürze

  • Grundsätzlich: Ein Unternehmen darf einen Betriebsrat gründen, wenn dort mindestens 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind von denen wiederum 3 wählbar sind.
  • Wichtig: Sollte diese Minimalvoraussetzung erfüllt sein, darf die Betriebsratsgründung vom Arbeitgeber (oder sonstigen Personen) nicht verhindert werden.
  • Tipp: Informieren Sie sich vor der Gründung ausführlich, denn schon kleine Formfehler können zur Ungültigkeit der Gründung führen.

Einen Betriebsrat gründen ist unerlässlich, um die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu kommunizieren und die betriebliche Mitbestimmung wahrnehmen zu können. Aber kennen Sie die Grundvoraussetzungen für die Betriebsratsgründung und letztlich einer BR-Wahl?

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Voraussetzungen

Nicht jedes Unternehmen kann einen Betriebsrat gründen. Der Betrieb muss aus mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehen, von denen mindestens drei wählbar sind. Ob ein Betriebsrat tatsächlich ins Leben gerufen wird, entscheiden die Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber darf eine Gründung ebenso wenig verhindern, wie andere Personen.

Wer darf den Betriebsrat wählen?

Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Dazu zählen auch Auszubildende, diese können jedoch auch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung einrichten.

Ebenfalls nicht mit wählen dürfen leitende Angestellte.

Ab wie vielen Mitarbeitern kann ein Betriebsrat gegründet werden?

Wer wahlberechtigt ist und wer nicht, ist entscheidend für die Größe des Betriebsrats. Bei Betrieben mit bis zu 20 wahlbeteiligten Arbeitnehmern, besteht der Betriebsrat aus einer Person. Sind bis zu 50 Arbeitnehmer wahlberechtigt, sind drei Betriebsratsmitglieder zu wählen. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder staffelt sich somit nach Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer.

In einem von AfA herbeigeführten Grundsatzurteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2013 entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei der Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebs zur Berechnung der Größe des Betriebsrats, mit einzubeziehen sind, wenn sie länger als drei Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden sollen. Unerheblich ist dagegen, die tatsächliche Überlassungsdauer. Auch wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers bereits vorzeitig nach drei Monaten beendet wird, kann dies bedeuten, dass er bei der Größe des Betriebsrates mitzurechnen ist.

Wer darf zum Betriebsrat gewählt werden?

Die Möglichkeit sich in den Betriebsrat wählen zu lassen, haben alle wahlberechtigten Arbeitnehmer (s.o.), die mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören, wobei in der Praxis immer wieder ein großes Problem ist, was eigentlich unter einem „Betrieb“ zu verstehen ist.

Der Wahlvorstand – keine Betriebsrat wahlen ohne Wahlvorstand

Die Wahl des Betriebsrates muss von einem Wahlvorstand geleitet werden. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass die Wahl unparteiisch durchgeführt wird.

Besteht in Ihrem Betrieb bereits ein Betriebsrat, ist dieser verpflichtet, spätestens zehn Wochen vor dem Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen.

Besteht im Betrieb noch kein Betriebsrat, können sich mindestens drei Arbeitnehmer in einer sog. Initiativgruppe zusammenschließen. In einer von den Initiatoren angesetzten Wahlversammlung wird dann der Wahlvorstand gewählt. Dieser muss ebenfalls aus mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehen. Oft ist der Wahlvorstand mit den Initiatoren identisch. Existiert ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, hat dieser den Wahlvorstand zu bestellen (Mentorprinzip).

Ablauf der Betriebsratsgründung

Zeitpunkt der Wahl

Der Betriebsrat wird für vier Jahre gewählt. Wenn es im Betrieb noch keinen Betriebsrat gibt kann dieser zu jeder Zeit neu gegründet werden. Besteht bereits ein Betriebsrat so finden die regelmäßigen Neuwahlen grundsätzlich zwischen 1. und 31. März statt.

Durchführung der Wahl

Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Aushang des Wahlausschreibens
  • Aufstellen der Wählerliste
  • Überprüfung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge
  • Auszählung der Stimmen und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Zunächst stellt der Wahlvorstand, der sich im Betrieb mittels Aushang bekannt gemacht hat, eine Liste der Wahlberechtigten auf (die Wählerliste). Wenn mehr als 3 Betriebsratsmitglieder gewählt werden, müssen die Arbeitnehmer Vorschlagslisten beim Wahlvorstand einreichen.

6 Wochen vor dem 1. Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand dann ein Wahlausschreiben. Das Wahlausschreiben enthält unter Anderem folgende Angaben:

  • wo die Wählerliste eingesehen werden kann
  • die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
  • die Verteilung nach den Geschlechtern
  • wie Wahlvorschläge zu machen sind

Das Fehlen von Informationen im Wahlausschreiben ist oft ein Anlass für die Anfechtung der Wahl im Nachgang. Es ist daher ratsam, sich bei der Anfertigung des Ausschreibens genauestens zu informieren und fachlich versierte Hilfe in Anspruch zu nehmen (die Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen).

Spätestens eine Woche vor dem Wahltag macht der Wahlvorstand die Wahlvorschläge bekannt. Der Wahlvorstand lässt dann rechtzeitig zum Wahltermin Stimmzettel und Wahlumschläge fertigen. Die Wahl erfolgt grundsätzlich persönlich und nur im Ausnahmefall per Briefwahl. Zuletzt werden die Stimmen vom Wahlvorstand ausgezählt.

Sonderfall: Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe

Um kleineren Unternehmen bei der Gründung eines Betriebsrates entgegen zu kommen, gibt es für diese ein vereinfachtes Wahlverfahren. In Betrieben mit fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht daher die Möglichkeit eines weniger formellen, da verkürzten, Verfahrens.

Bei Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand ebenfalls das vereinfachte Verfahren festgesetzt werden.

Wesentliche Unterschiede zwischen dem regulären und dem vereinfachtem Verfahren sind die unterschiedlichen Fristen und die Frage, ob eine Mehrheits- oder Verhältniswahl vorliegt. Für das vereinfachten Verfahren sind für die einzelnen Wahlvorgänge kürzere Fristen vorgesehen. Auch erfolgt das vereinfachte Verfahren im Rahmen einer Mehrheitswahl (Personenwahl), während im regulären Verfahren meist sogenannte Listen gegeneinander antreten (Verhältniswahl).

Betriebsrat gründen
Vereinfachtes Wahlverfahren

Die Angst danach – Wahlanfechtung

Die Betriebsratswahl kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder dem Arbeitgeber angefochten werden.

Nehmen Sie unbedingt professionelle Hilfe in Anspruch! Schon kleine Formfehler können zur Ungültigkeit der Gründung oder Wahl führen. Um Verfahrensfehler bei der schwierigen Wahlrechtsmaterie zu vermeiden, ist es ratsam, vor der Betriebsratswahl ein spezielles BR-Wahl Seminar bei uns besuchen. Hier erhalten Sie Hilfe, Unterstützung sowie wichtige Praxistipps.

Zu den Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl, die der Arbeitgeber gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG zu tragen hat, zählen auch die Übernahme der Seminarkosten und die Freistellung für den Besuch einer Schulung zur Vorbereitung der Betriebswahl.

Seminare zum Thema Betriebsratswahlen