Wer als Arbeitnehmer:in tätig ist, hat viele rechtliche Vorteile, die freie Mitarbeter:innen oder Selbständige nicht haben. Dazu gehören z.B Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlter Urlaub, Anspruch auf Elternzeit, die Geltung des Nachweisgesetzes u.s.w..
Das Gesetz selbst definiert den Begriff des/der Arbeitnehmer:in in § 5 ArbGG. Dort heißt es
„Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind alle Arbeiter und Angestellten sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.“
Da diese Definition nicht besonders aussagekräftig ist, hat die Rechtsprechung Kriterien aufgestellt, bei deren Vorliegen eine Person als Arbeitnehmer:in zu qualifizieren ist. Danach kommt es vor allem auf die tatsächlichen Umstände des Arbeitsverhältnisses an und nicht auf die vertraglichen Regelungen. Vertraglich kann somit jemand als freier Mitarbeiter:in bezeichnet werden aber tatsächlich Arbeitnehmer:in sein.
Damit eine Person Arbeitnehmer:in sein kann, ist zunächst Voraussetzung, dass eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt erbracht wird. Dabei ist der zeitliche Umfang der Tätigkeit unerheblich. Teilzeitmitarbeiter:innen sind genauso Arbeitnehmer:innen wie Vollzeitmitarbeiter:innen Weiterhin typisch für einen Arbeitnehmer:in ist die Tatsache, dass er/sie den Weisungen seines/ihres Arbeitgebers unterliegt, dem sogenannten Direktionsrecht. Durch das arbeitgeberseitige Weisungsrecht kann dem/der Arbeitnehmer:in insbesondere eine bestimmte Tätigkeit zugewiesen werden, ein bestimmter Arbeitsort, Arbeitskleidung sowie auch der Arbeitsbeginn. Die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses werden somit konkretisiert.
Der wesentliche Unterschied zwischen abhängig Beschäftigten und Selbständigen ist die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und die wirtschaftliche Abhängigkeit. Arbeitnehmer:innen nutzen die Betriebsmittel des Arbeitgebers und erbringen die Arbeitsleistung nicht zwingend, aber typischerweise in den Betriebsräumen des Arbeitgebers. Dabei werden Sie im Dienstplan geführt, sprechen ihren Urlaub mit den Vorgesetzten und Kollegen ab und sind Bestandteil der betrieblichen Organisation. Ein weiteres Merkmal ist die Tatsache, dass der/die Arbeitnehmer:in kein unternehmerisches Risiko trägt.
Entscheidend ist immer eine Gesamtbetrachtung der jeweiligen Umstände. Wenn die oben genannten Voraussetzungen überwiegen, dann handelt es sich um einen/eine Arbeitnehmer:in.
Arbeitnehmer:innen haben aber auch bestimmte Pflichten, wie beispielsweise die Verschwiegenheitspflicht und die Treuepflicht. Die Treuepflicht besagt, dass Arbeitnehmer:innen auf die Rechte und Rechtsgüter des Arbeitgebers Rücksicht nehmen müssen und dem Arbeitgeber zur Loyalität verpflichtet sind. Hierzu zählt auch ein Wettbewerbsverbot in der Form, dass der/die Arbeitnehmer:in nicht als direkter Konkurrent zu seinem Arbeitgeber auftritt.
Fälschlicherweise werden Minijobber:innen oftmals nicht als „normale“ Arbeitnehmer:innen angesehen. Sie sind genauso Arbeitnehmer:innen wie Vollzeit- oder andere Teilzeitmitarbeiter:innen. Sie haben ebenfalls einen Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfalls, Kündigungsschutz und vieles mehr.
Freie Mitarbeiter:innen sind ebenfalls Arbeitnehmer:innen, wenn sie scheinselbständig sind. Vertraglich werden sie zwar als Selbständige bezeichnet. Tatsächlich sind sie aber Arbeitehmer:innen. Hier kommt es darauf an, wie sehr sie den Weisungen des vermeintlichen Auftraggebers unterliegen, ob sie in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert sind und ob sie von ihm wirtschaftlich abhängig sind, also nur diesen einen Auftraggeber haben. Im Zweifel kann dies durch ein Statusfeststellungverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung geklärt werden.