Leitende Angestellte: Voraussetzungen nach dem Kündigungs­schutzgesetz

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In vielen Betrieben gibt es Arbeitnehmer, die besondere Aufgaben der Unternehmensführung wahrnehmen. Der Arbeitgeber wählt diese Personen aus, um Führungsaufgaben zu delegieren und die betrieblichen Abläufe effizienter zu gestalten. ­ Im zweiten Teil aus unserer Reihe beschäftigen wir uns mit den Voraussetzungen nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Für leitende Angestellte gilt „Abfindungsschutz, nicht Kündigungsschutz“. Das heißt, im Vergleich zu normalen Beschäftigten werden sie im Fall einer sozialwidrigen Kündigung – allerdings auch nur dann – weniger stark geschützt.

Was genau zu beachten ist, erklärt Ihnen Marc-Oliver Schulze, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei den AfA Rechtsanwälten in unserem aktuellen Video. Klicken Sie sich rein!

Marc-Oliver Schulze

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Datenschutzexperte und Partner

Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze unterstützt Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte deutschlandweit, u.a. bei Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen (auch in der Insolvenz), in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in der Einigungsstelle und bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen.

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