Weihnachtsgeld trotz Kündigung?

Weihnachtsgeld trotz Kündigung?
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In der Bundesrepublik Deutschland erhalten laut einer Online Umfrage der Hans-Böckler-Stiftung rund 54 Prozent der Arbeitnehmer Weihnachtsgeld. Mittlerweile setzen viele Unternehmen in Form einer sog. „Stichtagsregelung“ die Voraussetzungen für Weihnachtsgeld fest. Der Erhalt des Weihnachtsgeldes wird davon abhängig gemacht, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch besteht. Fraglich ist, ob derartige Klauseln wirksam sind und ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld hat.

Was ist eigentlich Weihnachtsgeld?

Beim Weihnachtsgeld handelt es sich um eine sog. Sonderzuwendung zum Jahresende, die der Arbeitgeber anlässlich des Weihnachtsfestes an seine Mitarbeiter zahlt. Die Zahlung von Weihnachtsgeld dient als Anerkennung für geleistete Dienste, Betriebstreue und als Motivation für die zukünftige Arbeitsleistung.

Besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld. Allerdings kann sich ein Anspruch aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Weiterhin kann sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung ableiten lassen.

Dies gilt vor allem dann, wenn der Arbeitgeber drei Jahre hintereinander Weihnachtsgeld gezahlt hat. Durch die in der Vergangenheit erbrachte Leistung hat der Arbeitgeber einen Vertrauenstatbestand geschaffen, so dass auch in Zukunft die Arbeitnehmer mit dem Erhalt von Weihnachtsgeld rechnen können.

Hat der Arbeitgeber dagegen bei jeder Zahlung darauf hingewiesen, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, so entsteht kein Anspruch aus betrieblicher Übung. Zu beachten ist jedoch, dass Klauseln, wonach es sich bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes um eine „freiwillige, jederzeit frei widerrufliche Leistung handelt“, unwirksam ist, da Freiwilligkeit und Widerruflichkeit sich gegenseitig ausschließen. Ein Widerruf ist vielmehr dann zulässig, wenn im Vertrag die genauen Gründe festgelegt sind.

Weihnachtsgeld nach Kündigung?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12) hat in einem Urteil entschieden, dass Arbeitnehmer, die vor dem 31.12. des Jahres kündigen, einen anteiligen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben können. Die Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter handelt, d.h. das Weihnachtsgeld muss neben der Entlohnung der Betriebstreue auch eine Vergütung für die bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellen.

Der Sachverhalt

Der Kläger war seit 2006 bei einem Verlag als Controller beschäftigt. Er erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine zunächst als „Gratifikation“ und ab dem Jahr 2007 als „Weihnachtsgratifikation“ bezeichnete Sonderzahlung in Höhe eines Monatsgehalts.

Zum 30.09.2010 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis und verlangte vom Beklagten die anteilige Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2010. Der Verlag berief sich jedoch darauf, dass laut Zahlungsrichtlinie es Voraussetzung für eine Sonderzahlung sei, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12. des jeweiligen Jahres noch besteht.

BAG verurteilt Verlag zur anteiligen Zahlung

Das Bundesarbeitsgericht verurteilte den Verlag zur Zahlung der anteiligen Weihnachtsgratifikation. Es wurde begründet, dass die Zahlung nach den Richtlinien einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen sollte. Zugleich diente sie aber der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit.

In solchen Fällen sind sog. „Stichtagsregelungen“ gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, denn die Klausel benachteilige vorher ausgeschiedene Arbeitnehmer unangemessen und stehe im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entzieht.

Außerdem wurde der Vergütungsanspruch nach den Richtlinien monatlich anteilig erworben. Des Weiteren gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sonderzahlung in erster Linie Gegenzahlung für Zeiten nach dem Ausscheiden des Klägers oder für besondere – vom Kläger nicht erbrachte – Arbeitsleistungen sein sollte.

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Jan Ottmann

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Jan Ottmann ist Ansprechpartner für Mandanten im Kollektiv- und Individualarbeitsrecht.

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