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Wann dürfen Sie als Betriebsrat einen Rechtsanwalt beauftragen?

Arbeitgeber und Betriebsrat sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten. So das Gesetz und die Theorie. In der täglichen Praxis gibt es aber durchaus gegensätzliche Interessen und ein erhebliches Konfliktpotenzial.

Zwar gibt es mit dem Betriebsverfassungsgesetz gesetzliche Rechte und Pflichten. Wie diese allerdings umzusetzen sind, darüber kommt es regelmäßig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Um auf Augenhöhe agieren zu können, kann es erforderlich werden, anwaltliche Unterstützung hinzuzuziehen.

Für den Betriebsrat stellt sich dann vor allem eine Frage: Werden die Kosten für den Rechtsanwalt vom Arbeitgeber getragen oder müssen diese wohlmöglich (ersteinmal) aus der eigenen Tasche beglichen werden? 

Das Gesetz schafft Klarheit: Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Das bedeutet im Einzelnen:

  1. Der Betriebsrat kann zur Verfolgung seiner ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zustehenden Ansprüche einen Rechtsanwalt seiner Wahl beauftragen. Dafür ist lediglich eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats erforderlich.
  2. So kann der Betriebsrat etwa dann einen Anwalt hinzuziehen, wenn der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats missachtet, eine Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß umsetzt oder die Arbeit des Betriebsrats behindert. Zunächst umfasst dies die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche. Sollte aber ein anwaltliches Tätigwerden außergerichtlich nicht fruchten, müssen die Ansprüche im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend gemacht werden. Auch insoweit reicht für ein Tätigwerden des Rechtsanwalts eine ordnungsgemäße Beschlussfassung gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG aus.
    1. Soweit dem Betriebsrat in einer konkreten Angelegenheit die nötige Sachkunde fehlt, kann er insoweit anwaltlichen Sachverstand hinzuziehen. Nach § 80 Abs. 3 BetrVG, der ein Unterfall des § 40 Abs. 1 BetrVG ist, muss hierfür allerdings eine vorherige sog. nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abgeschlossen werden. Dies kann der Betriebsrat direkt mit dem Arbeitgeber ausmachen oder aber über den beauftragten Anwalt. Ein solches Tätigwerden kommt regelmäßig bei der Unterstützung zur Erstellung von Betriebsvereinbarungen zum Tragen.
  3. Wenn der Arbeitgeber nicht bereit ist, Verhandlungen zu einer Betriebsvereinbarung zu führen oder wenn es im Rahmen der Verhandlungen zu bestimmten Punkten keine einvernehmliche Verständigung gibt, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Im Rahmen einer Einigungsstelle kann anwaltlicher Sachverstand unproblematisch hinzugezogen werden. Es ist keine vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber notwendig. Vielmehr kann der Anwalt als Beisitzer für die Einigungsstelle benannt werden. Der Arbeitgeber hat dann von Gesetzes wegen die entstehenden Kosten zu übernehmen.

In jedem Falle gilt: Wir unterstützen Betriebsratsgremien jeder Größenordnung. Gerne überlassen wir Ihnen Vorlagen für eine rechtssichere Beschlussfassung für die Beauftragung von anwaltlichem Sachverstand. Wir stehen auch vorab telefonisch oder per Teams für unverbindliche (und zunächst kostenfreie) Auskünfte zur Verfügung.

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