Probezeit
Das Wichtigste zur Probezeit in Kürze
- Grundsätzlich: Eine Probezeit darf maximal für die Dauer von 6 Monaten vereinbart werden.
- Wichtig: Eine Probezeit darf maximal für die Dauer von 6 Monaten vereinbart werden.
- Tipp: Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können während der Probezeit ohne Angabe von Gründen kündigen – die Kündigungsfrist beträgt i.d.R. 2 Wochen.
Unter einer Probezeit ist der an den Anfang eines (un)befristeten Arbeitsverhältnisses gestellte Zeitraum der Tätigkeit zu verstehen, die zum Zwecke der Erprobung dient. Die Vereinbarung einer Probezeit innerhalb des laufenden Arbeitsverhältnisses ist unzulässig.
In der Praxis bestehen in der Regel die Arbeitsverhältnisse nach Ablauf der Probezeit unbefristet – aber nicht zwingend. Vorausgesetzt ist, dass das Arbeitsverhältnis vorher durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nicht beendet wird. Die Probezeit besteht nicht kraft Gesetzes, sondern nur, wenn ausdrücklich eine Probezeit vereinbart wird.
Die Probezeit regelt entgegen einer weit verbreiteten Meinung nicht etwa erleichterte Voraussetzungen für eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Vielmehr wird durch die Probezeit während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses lediglich die Kündigungsfrist verkürzt.
Dauer der Probezeit
Nach § 622 Abs. 3 BGB kann die Probezeit maximal für die Dauer von sechs Monaten vereinbart werden. Eine Verlängerung dieser Dauer ist nicht möglich – selbst bei einer krankheitsbedingten Fehlzeit des Arbeitnehmers nicht.
Kündigung in der Probezeit
Die Kündigungsfristen in der Probezeit sind kürzer als in einem festen Arbeitsverhältnis. Während der vereinbarten Probezeit von nicht länger als sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB), soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Die Frist gilt für beide Parteien, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist nicht erforderlich.
Eine Kündigung während der Probezeit ist auch wegen einer Krankheit möglich. Ferner werden im Falle der betriebsbedingten Kündigungen Mitarbeiter, die sich noch in der Probezeit befinden, zuerst entlassen. Ausgenommen sind Schwangere, da diese auch in der Probezeit unter einem besonderen Kündigungsschutz stehen, § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bedarf es für die Kündigung während der Probezeit außerdem der Anhörung des Betriebsrates.
Kein Kündigungsschutz während der Probezeit
Das Kündigungsschutzgesetz greift während einer sechs monatigen Probezeit nicht ein. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, § 1 Abs. 1 KSchG.
Kündigung in der Probezeit wegen Corona?
Während der Probezeit bedarf es keines Grundes, um eine Kündigung auszusprechen. Insbesondere findet auch das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Es gibt auch keinen besonderen Schutz der Arbeitnehmer, der eine Kündigung in der Probezeit während der COVID-19 Pandemie verhindern würde.
Es steht zu hoffen, dass Arbeitgeber jedoch zunächst andere Möglichkeiten, wie etwa Kurzarbeit, ausschöpfen, bevor eine Kündigung in der Probezeit ausgesprochen wird, wenn die Corona-Krise der einzige Grund ist, über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachzudenken.