Fristlose Kündigung
So wehren Sie sich jetzt – Ihre Rechte und Chancen
Das Wichtigste in Kürze
Eine fristlose Kündigung ist nur bei einem „wichtigen Grund“ nach § 626 BGB wirksam. Arbeitgeber müssen innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis kündigen und den Betriebsrat anhören. Betroffene haben nur 3 Wochen für die Kündigungsschutzklage. Oft lassen sich Kündigungen kippen oder in eine Abfindungslösung wandeln.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Was ist eine fristlose Kündigung?
- 2 Wann ist sie zulässig?
- 3 Wann muss vorher abgemahnt werden?
- 4 Fristen und Form
- 5 Besonderer Kündigungsschutz
- 6 Verdachtskündigung
- 7 Anwaltliche Unterstützung einholen
- 8 Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer
- 9 Vorgehen bei einer fristlosen Kündigung
- 10 Abfindung, Lohn, Arbeitslosengeld
- 11 Typische Arbeitgeberfehler – Ihre Chancen
- 12 Häufige Fragen zur fristlosen Kündigung
Eine fristlose Kündigung trifft hart: Job weg, Gehalt weg – sofort. Gleichzeitig sind die Hürden für Arbeitgeber hoch. Mit der richtigen Strategie verbessern Sie Ihre Position erheblich. Hier erfahren Sie kompakt, was erlaubt ist, welche Fristen laufen und wie AfA Ihre Chancen nutzt.
Was ist eine fristlose Kündigung?
Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie setzt einen wichtigen Grund (§ 626 BGB) voraus, der die Fortsetzung selbst bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar macht. Meist geht es um schwere Pflichtverletzungen – stets ist eine strenge Einzelfallprüfung erforderlich.
Wann ist sie zulässig?
Typische Konstellationen, je nach Schweregrad und Vorgeschichte:
- Diebstahl/Unterschlagung, auch geringwertig
- Tätlichkeiten, massive Beleidigungen, sexuelle Belästigung
- Beharrliche Arbeitsverweigerung, Arbeitszeitbetrug
- Unerlaubter Wettbewerbsverstoß, schwere Datenschutzverstöße
- Unerlaubter Urlaubsantritt, grobe Verstöße gegen Compliance/IT/Arbeitsschutz
Wann muss vorher abgemahnt werden?
Grundsatz: Bei steuerbarem Verhalten (z. B. Zuspätkommen, mäßige Leistung, unhöflicher Ton) ist eine Abmahnung regelmäßig erforderlich, um eine Verhaltensänderung zu ermöglichen. Entbehrlich ist sie bei:
- besonders schweren Pflichtverletzungen (z. B. Tätlichkeit),
- erkennbar fehlender Einsicht,
- eindeutiger Aussichtslosigkeit einer Verhaltensänderung.
Fristen und Form
- Ausschlussfrist 2 Wochen: Der Arbeitgeber muss binnen 2 Wochen ab gesicherter Kenntnis vom Sachverhalt kündigen.
- Schriftform (§ 623 BGB): Original-Unterschrift erforderlich; E-Mail/Scan ist unwirksam.
- Betriebsrat (§ 102 BetrVG): Vor jeder Kündigung anzuhören. Unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung unwirksam.
- Klagefrist: Betroffene haben nur 3 Wochen ab Zugang, um Kündigungsschutzklage zu erheben.
| Punkt | Arbeitgeber | Arbeitnehmer |
| Wichtiger Grund | Konkret darlegen, beweisen, milderes Mittel prüfen | Entkräften, milderes Mittel aufzeigen |
| 2‑Wochen‑Frist | Ab Kenntnis des Vorfalls einhalten | Fristfehler angreifen |
| Betriebsrat | Ordnungsgemäß anhören | Fehler rügen |
| Schriftform | Original unterschreiben | Formfehler prüfen |
| Klage | – | 3‑Wochen‑Frist wahren |
| Sonderschutz | Zustimmungen (z. B. Integrationsamt, § 103 BetrVG) | Auf Schutz berufen |
Besonderer Kündigungsschutz
- Schwangere/Elternzeit: Kündigungen grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen nur mit behördlicher Zustimmung.
- Schwerbehinderte: Vorherige Zustimmung des Integrationsamts nötig.
- Betriebsratsmitglieder: Ordentliche Kündigung ausgeschlossen; außerordentliche nur mit Zustimmung des Betriebsrats bzw. Ersetzung durch Gericht.
Verdachtskündigung
Bei dringendem Verdacht schwerer Pflichtverletzung ist eine außerordentliche Kündigung möglich, wenn:
- der Verdacht auf objektiven, belastbaren Tatsachen beruht,
- der/die Beschäftigte vorher angehört wurde,
- alle milderen Mittel ausscheiden.
Schon kleine Ermittlungsfehler machen Verdachtskündigungen angreifbar – ein häufiger Ansatzpunkt für Klagen.
Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer
Auch Beschäftigte können fristlos kündigen (§ 626 BGB), z. B. bei:
- erheblichen Lohnrückständen,
- massiven Arbeitsschutzverstößen,
- anhaltendem Mobbing/Belästigung,
- schweren Vertragsbrüchen.
Vorgehen bei einer fristlosen Kündigung
Auch Beschäftigte können fristlos kündigen (§ 626 BGB), z. B. bei:
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Checkliste
Abfindung, Lohn, Arbeitslosengeld
- Abfindung: Kein Automatismus – aber oft Ergebnis eines Vergleichs. Je angreifbarer die Kündigung, desto stärker die Verhandlungsposition.
- Annahmeverzug: Ist die fristlose Kündigung unwirksam, besteht Anspruch auf Lohnnachzahlung.
- ALG-Sperrzeit: Bei verhaltensbedingter fristloser Kündigung kann eine Sperrzeit drohen. Eine erfolgreiche Anfechtung/Umdeutung hilft, Sperrzeiten zu vermeiden.
“Wer innerhalb von drei Wochen konsequent handelt, hat realistische Chancen auf Weiterbeschäftigung, Lohnnachzahlung oder eine attraktive Abfindung.”
Marc-Oliver Schulze, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei AfA

Typische Arbeitgeberfehler – Ihre Chancen
- Versäumte 2‑Wochen‑Frist
- Unvollständige Sachverhaltsaufklärung
- Fehlende/fehlerhafte Betriebsratsanhörung
- Keine/falsche Abmahnung
- Formmängel (keine Original-Unterschrift)
- Ignorierter Sonderkündigungsschutz