Fristlose Kündigung

Marc-Oliver Schulze
Marc-Oliver Schulze
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte
Aktualisiert am: 24. Oktober 2023
Lesedauer: ca. 3-4 min

Das Wichtigste zur fristlosen Kündigung in Kürze

  • Grundsätzlich: Eine fristlose Kündigung hält die ordentliche Kündigungsfrist nicht ein, sondern beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung durch einen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bedarf es eines wichtigen Grundes.
  • Wichtig: Nach Erhalt einer fristlosen Kündigung haben Sie genau 3 Wochen Zeit, um gerichtlich gegen diese Kündigung vorzugehen. Nach Ablauf der Frist wird die Kündigung automatisch wirksam! Die Bundesagentur für Arbeit wird in der Regel bei Vorliegen einer fristlosen Kündigung eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängen, diese kann durch Einlegung einer Kündigungsschutzklage rückwirkend entfallen.
  • Tipp: Lassen Sie sich schnellstmöglich von einem Anwalt mit Fachanwaltstitel für Arbeitsrecht beraten und setzen Sie Ihr Recht durch. 

Was ist eine fristlose Kündigung?

Unter einer fristlosen Kündigung versteht man eine einseitige Willenserklärung (von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer), die das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, also ohne Einhaltung der im Normalfall vorgesehenen Kündigungsfrist, beenden soll. Aufgrund der besonderen Härte in der Wirkung der Kündigung sieht das Gesetzt als Wirksamkeitsvoraussetzung einen sog. wichtigen Grund gem. § 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. 

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können eine fristlose Kündigung aussprechen, in der Praxis erfolgt dies jedoch wesentliche häufiger durch Arbeitgeber. 

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

§ 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

Wirksamkeitsvoraussetzungen einer fristlosen Kündigung 

Im Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein besonders schwerwiegender Anlass zu sehen, bei dem das Abwarten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. 

Erheblicher Pflichtverstoß/Dringender Verdacht

Die zu kündigenden Person muss gegen arbeitsvertragliche Pflichten in einem erheblichen Maße verstoßen haben. Möglich ist auch, dass nur ein dringender Verdacht in Bezug auf einen solchen Verstoß vorliegt, sog. Verdachtskündigung. In diesem Fall ist regelmäßig eine Anhörung des Arbeitnehmers nötig, um den Verdachtsmomenten als Arbeitgeber hinreichend nachzugehen. 

Verhältnismäßigkeit

Es darf kein milderes Mittel als Alternative zur fristlosen Kündigung geben, die sofortige Beendigung muss demnach verhältnismäßig sein. Als milderes Mittel kommt beispielsweise eine Abmahnung, ordentliche Kündigung oder eine Versetzung in Betracht. 

Beidseitige Interessenabwägung 

Abzuwägen sind die Interessen beider Vertragsparteien miteinander. Das Interesse an einer sofortigen Beendigung der kündigenden Partei muss dem Interesse an der Einhaltung der Kündigungsfrist überwiegen. 

Einhaltung der Form und Frist

Gemäß § 626 Absatz 2 BGB muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt dann, wenn die zu kündigende Partei von allen Umständen und Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die zur Kündigung berechtigen könnten. Auch ein eventuell bestehender Betriebsrat ist vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung ordnungsgemäß anzuhören

Genau wie ordentliche Kündigungen auch muss eine fristlose Kündigung schriftlich erfolgen. Sollten Sie eine im Eifer des Gefechts ausgesprochene mündliche fristlose Kündigung erhalten, sollten Sie trotzdem den Rat eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht aufsuchen. Auch hier ist ein Handeln häufig geboten und ratsam. 

Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit 

Beachten Sie, dass Sie sich nach dem Erhalt einer fristlosen Kündigung umgehend, innerhalb von drei Tagen, bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden müssen. 

Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine fristlose Kündigung handelt, wird Ihnen die Bundesagentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängen. Diese geht zunächst davon aus, dass Sie die Kündigung wegen eines angeblichen Pflichtverstoßes erhalten haben und sanktioniert dafür. Auch aus diesem Grund ist es wichtig, sich gegen eine fristlose Kündigung mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung zu wehren. Häufig sind Arbeitgeber bereit, die der fristlosen Kündigung zugrunde gelegten Kündigungsgründe fallen zu lassen, somit entfällt auch die Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit rückwirkend.