Fristlose Kündigung

So wehren Sie sich jetzt – Ihre Rechte und Chancen

Marc-Oliver Schulze
Marc-Oliver Schulze
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte
08.10.2025
3 min

Das Wichtigste in Kürze

Eine fristlose Kündigung ist nur bei einem „wichtigen Grund“ nach § 626 BGB wirksam. Arbeitgeber müssen innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis kündigen und den Betriebsrat anhören. Betroffene haben nur 3 Wochen für die Kündigungsschutzklage. Oft lassen sich Kündigungen kippen oder in eine Abfindungslösung wandeln.

Eine fristlose Kündigung trifft hart: Job weg, Gehalt weg – sofort. Gleichzeitig sind die Hürden für Arbeitgeber hoch. Mit der richtigen Strategie verbessern Sie Ihre Position erheblich. Hier erfahren Sie kompakt, was erlaubt ist, welche Fristen laufen und wie AfA Ihre Chancen nutzt.

Was ist eine fristlose Kündigung?

Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie setzt einen wichtigen Grund (§ 626 BGB) voraus, der die Fortsetzung selbst bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar macht. Meist geht es um schwere Pflichtverletzungen – stets ist eine strenge Einzelfallprüfung erforderlich.

Wann ist sie zulässig?

Typische Konstellationen, je nach Schweregrad und Vorgeschichte:

  • Diebstahl/Unterschlagung, auch geringwertig
  • Tätlichkeiten, massive Beleidigungen, sexuelle Belästigung
  • Beharrliche Arbeitsverweigerung, Arbeitszeitbetrug
  • Unerlaubter Wettbewerbsverstoß, schwere Datenschutzverstöße
  • Unerlaubter Urlaubsantritt, grobe Verstöße gegen Compliance/IT/Arbeitsschutz

Wichtig:

Häufig ist vorher eine Abmahnung nötig – außer bei besonders gravierenden Verstößen.

Wann muss vorher abgemahnt werden?

Grundsatz: Bei steuerbarem Verhalten (z. B. Zuspätkommen, mäßige Leistung, unhöflicher Ton) ist eine Abmahnung regelmäßig erforderlich, um eine Verhaltensänderung zu ermöglichen. Entbehrlich ist sie bei:

  • besonders schweren Pflichtverletzungen (z. B. Tätlichkeit),
  • erkennbar fehlender Einsicht,
  • eindeutiger Aussichtslosigkeit einer Verhaltensänderung.

Fristen und Form

  • Ausschlussfrist 2 Wochen: Der Arbeitgeber muss binnen 2 Wochen ab gesicherter Kenntnis vom Sachverhalt kündigen.
  • Schriftform (§ 623 BGB): Original-Unterschrift erforderlich; E-Mail/Scan ist unwirksam.
  • Betriebsrat (§ 102 BetrVG): Vor jeder Kündigung anzuhören. Unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung unwirksam.
  • Klagefrist: Betroffene haben nur 3 Wochen ab Zugang, um Kündigungsschutzklage zu erheben.
PunktArbeitgeberArbeitnehmer
Wichtiger GrundKonkret darlegen, beweisen, milderes Mittel prüfenEntkräften, milderes Mittel aufzeigen
2‑Wochen‑FristAb Kenntnis des Vorfalls einhaltenFristfehler angreifen
BetriebsratOrdnungsgemäß anhörenFehler rügen
SchriftformOriginal unterschreibenFormfehler prüfen
Klage3‑Wochen‑Frist wahren
SonderschutzZustimmungen (z. B. Integrationsamt, § 103 BetrVG)Auf Schutz berufen

Besonderer Kündigungsschutz

  • Schwangere/Elternzeit: Kündigungen grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen nur mit behördlicher Zustimmung.
  • Schwerbehinderte: Vorherige Zustimmung des Integrationsamts nötig.
  • Betriebsratsmitglieder: Ordentliche Kündigung ausgeschlossen; außerordentliche nur mit Zustimmung des Betriebsrats bzw. Ersetzung durch Gericht.
  • Azubis: Nach Probezeit nur aus wichtigem Grund (§ 22 BBiG).

Verdachtskündigung

Bei dringendem Verdacht schwerer Pflichtverletzung ist eine außerordentliche Kündigung möglich, wenn:

  • der Verdacht auf objektiven, belastbaren Tatsachen beruht,
  • der/die Beschäftigte vorher angehört wurde,
  • alle milderen Mittel ausscheiden.

Schon kleine Ermittlungsfehler machen Verdachtskündigungen angreifbar – ein häufiger Ansatzpunkt für Klagen.

Anwaltliche Unterstützung einholen

Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema „Fristlose Kündigung“ zur Seite. Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten und unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung.

Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer

Auch Beschäftigte können fristlos kündigen (§ 626 BGB), z. B. bei:

  • erheblichen Lohnrückständen,
  • massiven Arbeitsschutzverstößen,
  • anhaltendem Mobbing/Belästigung,
  • schweren Vertragsbrüchen.

Wichtig:

Vorher abmahnen oder dem Arbeitgeber letzten Endes eine Abhilfefrist setzen, außer bei Unzumutbarkeit. Vorsicht: ALG-Sperrzeit droht bei eigenem Lösungsverschulden – rechtlich beraten lassen.

Vorgehen bei einer fristlosen Kündigung

Auch Beschäftigte können fristlos kündigen (§ 626 BGB), z. B. bei:

Checkliste

Nichts unterschreiben (insb. Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvereinbarung).
Zugang dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Umschlag).
Kündigung und Personalakte prüfen lassen (Form, Fristen, Anhörung, Beweise).
Fristnotiz: Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen.
Arbeitsagentur binnen 3 Tagen informieren (Meldepflicht).
Beweise sichern: Mails, Chatprotokolle, Einsatzpläne, Zeugen.

Abfindung, Lohn, Arbeitslosengeld

  • Abfindung: Kein Automatismus – aber oft Ergebnis eines Vergleichs. Je angreifbarer die Kündigung, desto stärker die Verhandlungsposition.
  • Annahmeverzug: Ist die fristlose Kündigung unwirksam, besteht Anspruch auf Lohnnachzahlung.
  • ALG-Sperrzeit: Bei verhaltensbedingter fristloser Kündigung kann eine Sperrzeit drohen. Eine erfolgreiche Anfechtung/Umdeutung hilft, Sperrzeiten zu vermeiden.

“Wer innerhalb von drei Wochen konsequent handelt, hat realistische Chancen auf Weiterbeschäftigung, Lohnnachzahlung oder eine attraktive Abfindung.”

Marc-Oliver Schulze, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei AfA

Typische Arbeitgeberfehler – Ihre Chancen

  • Versäumte 2‑Wochen‑Frist
  • Unvollständige Sachverhaltsaufklärung
  • Fehlende/fehlerhafte Betriebsratsanhörung
  • Keine/falsche Abmahnung
  • Formmängel (keine Original-Unterschrift)
  • Ignorierter Sonderkündigungsschutz

Häufige Fragen zur fristlosen Kündigung