Kündigungsschutz
Rechte kennen, Frist sichern, Fehler vermeiden
Das Wichtigste in Kürze
Nicht jede Kündigung ist wirksam. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ermöglicht es Arbeitnehmern, sich gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung zu wehren. Er greift in der Regel ab einer Betriebsgröße von mehr als zehn Mitarbeitenden und nach sechs Monaten Beschäftigung. Dann ist eine Kündigung nur bei sozialer Rechtfertigung zulässig, etwa aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen.
Sie haben eine Kündigung erhalten? Bewahren Sie Ruhe. Arbeitnehmer können sich grundsätzlich auf den Kündigungsschutz nach dem KSchG berufen. Damit lässt sich der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend machen, häufig können auch Verhandlungen über eine Abfindung geführt werden.
Was genau ist der Kündigungsschutz?
Es bedeutet, dass nicht jede Kündigung rechtens ist. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer bei arbeitgeberseitigen Kündigungen und eröffnet die Möglichkeit, gegen die Kündigung vorzugehen, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses durchzusetzen und ggf. eine Abfindung auszuhandeln.
Voraussetzungen für Kündigungsschutz
Wartezeit
Nach § 1 Abs. 1 KSchG entsteht der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis des Beschäftigten in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat. Die Wartezeit beginnt mit Begründung des Arbeitsverhältnisses. Ob tatsächlich gearbeitet wurde oder nicht, ist unerheblich. Wichtig ist, dass diese Wartezeit zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erfüllt worden ist. Bei der Berechnung der Wartezeit ist es belanglos, ob der Beschäftigte eine Voll- oder Teilzeitkraft ist.
Größe des Betriebs
Bei der Klärung der Frage, ob Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht oder nicht, ist weiterhin die Größe des Betriebes ein wesentlicher Faktor. Das Kündigungsschutzgesetz greift nur bei Betrieben mit einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern. Bis Ende 2003 griff der Kündigungsschutz erst bei Unternehmen mit mehr als fünf Mitarbeitern, seit Anfang 2004 bei mehr als zehn Mitarbeitern. (Achtung: Bei einer Kündigung in Kleinbetrieben gelten besondere Vorschriften!)
| Beschäftigungs-dauer | Betriebsgröße | KSchG anwendbar | Hinweis |
| ≤ 6 Monate | egal | nein | Wartezeit noch nicht erfüllt |
| > 6 Monate | Ab ≤ 10 Mitarbeiter | nein | Kleinbetrieb – besondere Vorschriften |
| > 6 Monate | > 10 Mitarbeiter | ja | Kündigungsschutz nach KSchG möglich |
Besonderer Kündigungsschutz
Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen besonderen Kündigungsschutz. Hierzu zählen unter anderem Schwerbehinderte, Schwangere und Mitglieder des Betriebsrats.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Kündigungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern möglichst zu vermeiden. Sollten dennoch Kündigungsgründe vorliegen, so müssen Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt benachrichtigt werden.
Bevor einem schwerbehinderten Beschäftigten gekündigt wird, muss das zuständige Integrationsamt dieser Kündigung zustimmen. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung nicht wirksam. Es gibt allerdings einige Ausnahmen, z.B. wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird oder das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als sechs Monate besteht.
Mutterschutz
Schwangere genießen vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besonderen Kündigungsschutz. Dieser ist bekannt als Mutterschutz.
Betriebsrat
Die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats und ähnlicher Arbeitnehmervertretungen kann gem. § 15 KSchG grundsätzlich nicht ordentlich, sondern nur außerordentlich erfolgen. Somit müssen Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Des Weiteren muss die nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegen. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht diese auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.
Frist und Vorgehen
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.