Abfindung versteuern

Marc-Oliver Schulze
Marc-Oliver Schulze
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte
Veröffentlicht am: 14. November 2023
Lesedauer: ca. 5-6 min

Abfindung versteuern: Steuerliche Auswirkungen und Tipps zur Minimierung der Steuerlast

Das Wichtigste zu Abfindung versteuern in Kürze

  • Eine Abfindung muss grundsätzlich voll versteuert werden
  • Fünftelregelung bietet Möglichkeit zur Steuerersparnis
  • Anwendung der Fünftelregelung i.d.R. automatisch durch Arbeitgeber
© stevepb – pixabay.com

Muss eine Abfindung versteuert werden?

Eine Abfindung ist grundsätzlich voll zu versteuern. Konkret bedeutet das, dass die gesamte Zahlung voll einkommenssteuerpflichtig ist und wie das Gehalt dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Der Arbeitgeber führt die Steuer, die auf die Abfindung anfällt, also direkt an das zuständige Finanzamt ab.
Neben der Lohnsteuer werden außerdem 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und, bei Mitgliedschaft in einer Kirche, neun Prozent Kirchensteuer fällig. Beide werden auf Basis der Lohnsteuer, die auf die Abfindung anfällt, berechnet.

Steuerlast der Abfindung berechnen: Was bleibt von der Abfindung netto?

Alle nichtselbstständigen Erwerbstätigen müssen Lohnsteuer bezahlen. Darunter fallen Arbeiter, Auszubildende, Angestellte und Beamte. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der Höhe des Einkommens und der Steuerklasse. Sie wird von der Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers berechnet und direkt an das zuständige Finanzamt abgeführt.

Die Abfindung zählt ebenfalls zum steuerpflichtigen Einkommen. Das bedeutet für den Arbeitnehmer, dass die Abfindung zum Gehalt hinzuaddiert wird – wodurch sich der Steuersatz des Arbeitnehmers erhöht. Wie viel von der Abfindung netto bleibt, hängt deshalb von der Höhe des zu versteuernden Gesamteinkommens ab.

Außerdem gilt: Sozialversicherungsbeiträge müssen auf eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung wegen Verlust des Arbeitsplatzes nicht entrichtet werden.

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Versteuerung der Abfindung mit der Fünftelregelung mindern

Natürlich liegt es im Interesse des Arbeitnehmers, möglichst wenig Steuern für seine Abfindung zu bezahlen. Eine Möglichkeit dafür bietet die sog. Fünftelregelung.

Was ist die Fünftelregelung?

Bei der Fünftelregelung wird die Abfindung dem Jahreseinkommen nicht einmalig in voller Höhe zugerechnet. Stattdessen verteilt sich die Abfindungszahlung bei der Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre. Für den Arbeitnehmer ergibt sich dadurch eine Steuerersparnis, die umso größer ausfällt, je geringer das sonstige Einkommen und je höher die Abfindungssumme ist. Für Arbeitnehmer, die unter den Spitzensteuersatz fallen, bringt die Fünftelregelung keine Steuerersparnis.

Beispiel: So wird die Fünftelregelung berechnet

Zur Veranschaulichung des Steuerspareffekts eignet sich folgende Beispielrechnung:

1. Wir gehen davon aus, dass das Brutto-Jahresgehalt unseres Arbeitnehmers 40.000 Euro beträgt. Unser Arbeitnehmer ist alleinstehend und nicht kirchensteuerpflichtig. Er wird von seiner Firma entlassen und erhält eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro.

Brutto-Jahresgehalt40.000 €
zzgl. Abfindung10.000 €
→ zu versteuerndes Einkommen50.000 €
→ Einkommenssteuer (2023)11.343 €

Ohne die Fünftelregelung müsste der Arbeitnehmer 11.343 Euro Einkommenssteuer entrichten.

2. Nun gehen wir davon aus, dass der Arbeitnehmer die Fünftelregelung in Anspruch nimmt. Dazu addieren wir zunächst ein Fünftel der Abfindung zu seinem Jahresgehalt hinzu und berechnen aus der Summe die Einkommenssteuer.

Brutto-Jahresgehalt40.000 €
zzgl. ein Fünftel der Abfindung 2.000 €
→ zu versteuerndes Einkommen42.000 €
→ Einkommenssteuer (2023) 8.500 €

3. Im nächsten Schritt berechnen wir die Einkommenssteuer ohne die Abfindung, also nur auf Basis des Jahresgehalts.

Brutto-Jahresgehalt40.000 €
→ zu versteuerndes Einkommen40.000 €
→ Einkommenssteuer (2023)7.828 €

4. Nun müssen wir die Einkommenssteuer ohne Abfindung von der Einkommenssteuer abziehen, die sich unter 2. aus der Nutzung der Fünftelregelung ergibt. Diesen Betrag multiplizieren wir mit dem Faktor fünf. Schließlich verteilt sich die Abfindung bei der Fünftelregelung gleichmäßig auf fünf Jahre.

Einkommenssteuer Fünftelregelung8.500 €
Einkommenssteuer ohne Abfindung7.828 €
→ Differenz x 5672 € x 5 =
3.360 €

Dieses Ergebnis stellt die Einkommenssteuer unter Anwendung der Fünftelregelung dar.

5. Um nun herauszufinden, wie hoch die Ersparnis dank der Fünftelregelung ausfällt, müssen wir in einem letzten Schritt die Einkommensteuer unter Anwendung der Fünftelregelung (4.) und die Einkommenssteuer ohne Abfindung (3.) addieren und das Ergebnis von der Einkommenssteuer ohne Anwendung der Fünftelregelung abziehen (1.)

Einkommenssteuer mit Fünftelregelung3.360 €
zzgl. Einkommenssteuer ohne Abfindung7.828 €
→ Einkommenssteuer gesamt mit
Fünftelregelung
11.188 €
Einkommensteuer ohne Fünftelregelung11.343 €
abzgl. Einkommenssteuer gesamt mit Fünftelregelung11.188 €
→ Ersparnis155

Voraussetzungen: Wann ist die Fünftelregelung anwendbar?

Für gewöhnlich scheidet die Anwendung der Fünftelregelung aus, wenn die Abfindung in Teilbeträgen, also verteilt auf mehrere Steuerjahre, ausgezahlt wird. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn eine Teilzahlung deutlich höher ausfällt als die anderen Teilzahlungen. In diesem Fall werden die Teilzahlungen in Haupt- und Nebenleistung unterteilt. Beträgt die Nebenleistung weniger als zehn Prozent der Hauptleistung, kann die Fünftelregelung trotz Teilzahlung zur Anwendung kommen.

Wird die Fünftelregelung automatisch angewendet?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, die Fünftelregelung bei der Auszahlung der Abfindung anzuwenden. Der Arbeitnehmer muss die Fünftelregelung also nicht selbst beantragen.

Ein Sonderfall tritt ein, wenn sich eine Zusammenballung der Einkommen durch eine Abfindung nur im Zusammenhang mit anderen Einkommen ergibt, die dem Arbeitgeber nicht bekannt sind. Liegt diese Konstellation vor, muss der Arbeitnehmer die Anwendung der Fünftelregelung selbst beantragen.

Abfindung in der Steuererklärung angeben

Bei Anwendung der Fünftelregelung ist die Abfindung in der Steuerklärung in der Anlage N, Zeile 17 (Stand: 2022) einzutragen. Wird die Fünftelregelung nicht angewandt, muss die Abfindung in Zeile 18 eingetragen werden. Für die darauf angefallene Lohnsteuer sowie den Solidaritätszuschlag steht Zeile 19 zur Verfügung, für die Kirchensteuer ist Zeile 20 vorgesehen.


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