Geschäftsführer / Vorstände
Wir beraten und vertreten Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder beim Abschluss und bei der Beendigung jeder Art von Dienstverträgen.
Selbstverständlich übernehmen wir auch die umfassende Prozessführung, soweit dies erforderlich ist. Ein solches Verfahren ist beispielsweise bei der Kündigung/Abberufung von Geschäftsführer oder Vorstand einer Aktiengesellschaft nötig, wenn die Entgeltzahlungen eingestellt werden.
Anders als im arbeitsgerichtlichen Verfahren haben Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder Anspruch auf ein beschleunigtes Verfahren nach § 592 ZPO. Das Gericht entscheidet hier innerhalb kürzester Zeit (in der Regel 1-2 Monate) über die Entgeltansprüche im sog. Urkundsprozess. Im Rahmen eines solchen Verfahrens können die ausstehenden Bezüge schnell und unkompliziert durchgesetzt werden. Hierzu ist nur der Anstellungsvertrag (Urkunde), aus dem auch die Entgeltansprüche hervorgehen, vorzulegen. Der Geschäftsführer bzw. das Vorstandsmitglied muss im Urkundsprozess über die Fortzahlung der Dienstbezüge nicht urkundlich nachweisen, dass der Dienstvertrag trotz der erklärten Kündigung noch fortbesteht. Hierfür ist der beklagte Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet. Durch eine Urkunde wird er diesen Beweis zunächst nicht führen können.