Ende der Generation Praktikum durch Mindestlohn?

Ende der Generation Praktikum durch Mindestlohn?
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Der Mindestlohn kommt ab dem 01.01.2015. Für Praktikanten würde ein Stundenlohn von 8,50 € in den allermeisten Fällen bedeuten, am Ende des Monats wesentlich mehr Geld in der Tasche zu haben. Allerdings gibt es von diesem Mindestlohn der eigentlich flächendeckend und für alle gelten soll, einige Ausnahmen, unter die Praktikanten oft fallen.

Für welche Praktikanten gilt der Mindestlohn?

Nach § 22 Abs. 1 MiLoG gilt der Mindestlohn auch für Praktikanten gemäß dem § 26 BBiG. Keine Praktikanten nach dem BBiG sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG Praktikanten, die im Rahmen ihres Studiums Praktika durchführen müssen.

Zusätzlich sind diejenigen vom Mindestlohn ausgeschlossen, bei denen nach Ansicht des Gesetzgebers die Gefahr besteht, dass dieser ihnen mehr schaden als nutzen würde.

Keinen Anspruch auf den Mindestlohn hat also, wer ein Praktikum ableistet und

  • unter 18 Jahren ist.
  • es sich um ein Pflichtpraktikum (Praktikum auf Grund einer schul-rechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie) handelt, welches nicht länger als drei Monate dauert.
  • es sich um ein Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums handelt, welches nicht länger als drei Monate dauert.
  • es sich um ein berufs- oder hochschulausbildungsbegleitendes Praktikum handelt, welches nicht länger als drei Monate dauert, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Auszubildenden bestanden hat.
  • es sich um eine Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach den §§ 68 bis 70 des BBiG handelt.

 

Durch die Vielzahl an Ausnahmen scheint es fast so, als ob Praktikanten prinzipiell keinen Anspruch auf Mindestlohn hätten, und lediglich wenige in den Genuss kommen werden. Es gibt aber eine Gruppe von Praktikanten, welchen der Mindestlohn sehr wohl zu Gute kommen wird: Der Generation Praktikum.

Jene frisch gebackenen Hochschulabsolventen, die ein Praktikum ableisten, weil sie im Moment keinen festen Arbeitsvertrag finden, fallen unter keine dieser Ausnahmen. Dementsprechend gilt für sie der Mindestlohnsatz von 8,50 €, für den Fall, dass sie auch wirklich aus- und weitergebildet werden.

Noch Praktikant oder doch schon Arbeitnehmer?

Es ist wichtig, ob es sich bei dem sogenannten Praktikanten wirklich um einen Praktikanten handelt, oder vielmehr um einen Arbeitnehmer. Für die Differenzierung ist es egal, ob die Person im Vertrag als Praktikant bezeichnet wird, oder es vielleicht gar keinen schriftlichen Vertrag gibt.

Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn die Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistung gegenüber dem Lernzweck überwiegt. Sicherlich erbringen auch Praktikanten in einem gewissen Umfang Arbeitsleistungen. Bei einem Praktikum muss der Schwerpunkt und wesentliche Inhalt des Vertragsverhältnisses aber bei der Ausbildung für eine spätere qualifiziertere Tätigkeit liegen. Es reicht nicht, dass die Person so aufwendig eingearbeitet wird, wie es bei jedem anderen Arbeitnehmer auch üblich wäre.

Ihre Rechte

Für den Fall, dass Sie eigentlich Arbeitnehmer sind, aber Praktikant genannt und dementsprechend gezahlt werden, haben Sie unter Umständen – auch nachträglich – ein Anrecht auf:

  • ein angemessenes Entgelt und
  • Zahlung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialabgaben

 

Zuständigkeit des Betriebsrats für Praktikanten

Wichtig ist für Praktikanten und auch Betriebsratsmitglieder zu wissen, dass der Betriebsrat, sofern es einen gibt, auch für Praktikanten zuständig ist, wenn diese praktisch im Betrieb aktiv werden. Das bedeutet auch, dass der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG vor der Einstellung oder Versetzung eines Praktikanten zu unterrichten ist.

Außerdem muss der Betriebsrat der Maßnahme zustimmen, sofern kein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG gegeben ist. Als Versetzung gilt dabei allerdings nicht, wenn die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes aufgrund eines Praktikumsplans erfolgt.

Fazit

Abschließend ist zu sagen, dass zumindest Hochschulabsolventen, welche nicht mehr eingeschrieben sind, durch den Mindestlohn nicht mehr als günstige Arbeitskraft unter dem Schein eines Praktikums ausgebeutet werden können. Es bleibt zu hoffen, dass der Mindestlohn bewirkt, dass die Arbeitgeber den Hochschulabsolventen gleich einen richtigen Arbeitsvertrag anbieten und damit die „Generation Praktikum“ endgültig Geschichte sein wird. Es könnte aber auch sein, dass Arbeitgeber sich von dem Mindestlohn abschrecken lassen, und bei beliebten Praktikumsstellen auf Praktika von höchstens drei Monaten mit Studenten zurückgreifen.

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