Feiertagsregelung – wenn Arbeitsort und Wohnort in unterschiedlichen Bundesländern liegen

Feiertagsregelung – wenn Arbeitsort und Wohnort in unterschiedlichen Bundesländern liegen
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Es gibt immer mehr Lebenssituationen in denen der Arbeitnehmer in unterschiedlichen Bundesländern wohnt und arbeitet. Gerade in den Zeiten, in denen es vermehrt zur Arbeit im Home Office oder mobilen/hybriden Arbeiten kommt, ist die Klärung solcher Fragen von Bedeutung. 

Klar und eindeutig ist es, wenn es um die bundesweit geltenden Feiertage geht, wie Weihnachten, Neujahr, Ostern, der Tag der Deutschen Einheit. Diese gelten bundesweit. An dem Feiertag hat der Arbeitnehmer frei, egal wo er wohnt und arbeitet. Auf das Auseinanderfallen von Arbeitsort und Wohnort kommt es nicht an. 

Was ist aber mit den Feiertagen, die es nur in bestimmten Bundesländern gibt?

Hierzu gehören folgende Feiertage:

  • Heilige Drei Könige am 06. Januar: Gilt nur in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt als Feiertag.
  • Fronleichnam: Gilt nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und regional in Sachsen und Thüringen als Feiertag.
  • Allerheiligen: Gilt nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland als Feiertag.
  • Buß- und Bettag: Gilt nur in Sachsen als Feiertag.

Es sind also nicht wenige Feiertage die nicht bundeseinheitlich geregelt sind. Bei diesen Feiertagen kommt es auf den Arbeitsort und nicht den Wohnort des Arbeitnehmers an. Es kommt auch nicht auf den Unternehmenssitz des Arbeitgebers an, wenn dieser an verschiedenen Standorten in mehreren Bundesländern Niederlassungen hat. Der Arbeitnehmer darf an Feiertagen am konkreten Arbeitsort nicht arbeiten, auch wenn der Tag am Betriebssitz des Arbeitgebers oder Wohnsitz des Arbeitnehmers kein Feiertag ist. Der Arbeitnehmer muss jedoch arbeiten, wenn an seinem Wohnsitz ein Feiertag ist aber nicht an seinem Arbeitsort. Das bedeutet also: Wohnt der Arbeitnehmer in Bayern, arbeitet aber in Hessen, muss er am 06.01. eines Jahres (Heilige Drei Könige) arbeiten. Ist es umgekehrt, er wohnt in Hessen, arbeitet in Bayern, so hat er am 06.01., im Gegensatz zu seinen Nachbarn, frei. Die letzte Variante ist, der Arbeitnehmer wohnt in Hessen, arbeitet für ein Bayerisches Unternehmen, arbeitet aber ausschließlich oder zumindest an dem Tag (06.01.) regelmäßig im Homeoffice in Hessen, so ist für ihn der 06.01. kein Feiertag.

Differenzieren muss man noch, ob mit dem Arbeitnehmer tatsächlich auch das Arbeiten im Homeoffice vereinbart wurde. Nur in diesem Fall hat er einen tatsächlichen Arbeitsplatz an seinem Wohnort, in seiner Wohnung. Ist stattdessen nur die Präsenzpflicht beim Arbeitgeber aufgehoben und mobiles Arbeiten erlaubt, also ohne festen regelmäßigen Arbeitsplatz in der Wohnung, wird wieder bei der Feiertagsregelung auf den Tätigkeitsort des Arbeitnehmers abzustellen sein. Dieser wird regelmäßig beim Arbeitgeber anzunehmen sein. 

Abschließend sollte man sich merken, dass das Feiertagsrecht am Arbeitsort gilt. Das gilt auch, wenn unterschiedliche Feiertagsgesetze auf den Wohnort, Arbeitsort und Unternehmenssitz fallen.