Einmal Home-Office – immer Home-Office?

Einmal Home-Office – immer Home-Office?
© Yasmina H - unsplash.com

Das Home-Office ist ein wichtiger Bestandteil der der Corona-Maßnahmen. Dadurch werden die Kontakte und damit das Infektionsrisiko verringert. Aufgrund sinkender Infektionszahlen und steigender Zahl der Geimpften und Genesenen wurden die Regelungen der Corona-Schutzverordnung zum Home-Office jedoch nicht über den 30.06.2021 verlängert. Aber selbst die Corona-Schutzverordnung gab den Arbeitnehmern nicht das Recht auf einen Home-Office-Arbeitsplatz, so das LAG München (Urteil vom 26.08.2021, Az. 3 SaGa 13/21).

Home-Office – Rückkehr ins Büro?

Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern, mit wenigen Ausnahmen, ab Dezember 2020 gestattet, ihre Tätigkeit von zuhause aus zu erbringen. Im Februar 2021 forderte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf, seine Arbeitsleistung unter Anwesenheit im Büro zu erbringen. Dieser wollte mit seiner Klage erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und er seine Tätigkeit im Home-Office erbringen darf und nur in Ausnahmefällen ins Büro kommen muss.

Direktionsrecht des Arbeitgebers contra Infektionsrisiko?

Das Arbeitsgericht München hatte den Antrag des Arbeitnehmers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Arbeitgeber sei weder nach dem Arbeitsvertrag noch nach § 2 Abs. 4 SARSCoV2ArbSchV verpflichtet, sein Direktionsrechts im Rahmen billigen Ermessens in der vom Arbeitnehmer gewünschten Weise auszuüben. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeinen Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen. 

Kein genereller Anspruch auf Home-Office!

Das LAG München hat diese Entscheidung mit Urteil vom 26.08.2021 (Az. 3 SaGa 13/21) bestätigt. Das Gericht führte aus, der Arbeitgeber habe unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen dürfen, da dieser weder im Arbeitsvertrag noch durch eine spätere Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Arbeitnehmers festgelegt worden sei. Auch würde § 2 Abs. 4 SARSCoV2ArbSchVO nach dem Willen des Verordnungsgebers kein Recht des Arbeitnehmers auf Homeoffice vermitteln. Darüber hinaus sei die Ausübung billigen Ermessens durch den Arbeitgeber nicht zu beanstanden gewesen, denn die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.

Wenn sich das Recht auf einen Arbeitsplatz im Home-Office nicht unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag, einer Zusatzvereinbarung oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung ergibt, unterliegt die Bestimmung des Arbeitsorts dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. 

Im Einzelfall sollte daher möglichst schriftlich geregelt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf einen Home-Office-Arbeitsplatz besteht. Wenn diese Möglichkeit für alle Mitarbeiter eines Betriebs gegeben sein soll, sind die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu berücksichtigen. Dieser kann z.B. mit einer Betriebsvereinbarung zum Home-Office neben den Themen Kostenerstattung und Haftung auch die Frage des Anspruchs sowie der Rückkehr in den Betrieb und dessen Voraussetzungen regeln.

(Quelle: Pressemitteilung LAG München vom 31.08.2021)

Christian Heinzelmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht *

Rechtsanwalt Christian Heinzelmann spezialisierte sich bereits während seines Studiums an der FAU Erlangen auf das Arbeitsrecht. Nach dem Referendariat in Nürnberg war Rechtsanwalt Heinzelmann über 15 Jahre in mittelständischen Kanzleien im Großraum Nürnberg/Fürth/Erlangen mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht tätig, zuletzt in einer größeren wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei in Erlangen.

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