Virtuelle Betriebsratssitzungen – Rückkehr des § 129 BetrVG

Virtuelle Betriebsratssitzungen – Rückkehr des § 129 BetrVG
© Surface - unsplash.com

Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Die Änderungen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes sind seit einiger Zeit in Kraft. Nachdem virtuelle Betriebsratssitzungen während der Pandemie als grundsätzlich gut befunden wurden, sind diese nach Ergänzung des § 30 BetrVG mit entsprechender Geschäftsordnung nunmehr dauerhaft möglich.

Die Möglichkeit, Betriebsversammlungen und Einigungsstellen digital abzuhalten, endete zum 30.06.2021. Der § 129 BetrVG, der dies aus Anlass der Pandemie vorsah, wurde nicht verlängert.

Nun ist der § 129 BetrVG aufgrund der angespannten Corona-Lage wieder zurück.

Bis zum 19.03.2022 können Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen, JAV-Versammlungen und auch Einigungsstellensitzungen erneut virtuell stattfinden. Voraussetzung ist u.a., dass die Vertraulichkeit gewahrt wird und Aufzeichnungen nicht zulässig sind.

Das Gesetz sieht bereits jetzt vor, dass der Bundestag die Regelungen um bis zu drei Monate verlängern kann.

Update Mai 2022

Die gesetzliche Grundlage für virtuelle Betriebsratssitzungen wurde mehrmals neu gefasst und damit die wirksame Beschlussfassung mit neuen Voraussetzungen verbunden.

Wie ein wirksamer Beschluss per Videokonferenz gelingt, klärt für Sie Sabrina Bickel, Rechtsanwältin bei den AfA Rechtsanwälten, in unserem aktuellen Video.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Update November 2022

Seit dem 17.09.2022 sind nach § 129 BetrVG Betriebsversammlungen sowie Einigungsstellen wieder virtuell möglich. Aber es ist keine dauerhafte Lösung, sondern nur eine vorübergehende Sonderregelung bis zum 07.04.2023. 

Der Gesetzgeber konnte sich erneut nicht festlegen, die virtuelle Durchführung dieser Sitzungen dauerhaft zu ermöglichen. Mit der Neuregelung können jetzt zunächst bis zum 07.04.2023 Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 BetrVG mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden. Damit erleben wir eine kurze Neuauflage der digitalen Betriebsversammlung

Weiterhin gilt dabei, dass nichts aufgezeichnet werden darf. Es ist nur eine Übertragung in Videokonferenzräume des jeweiligen Betriebs erlaubt sowie die Übertragung über das Internet. Aufzeichnungen solcher Versammlungen sind zum Schutz des Persönlichkeitsrechtes der Teilnehmer und zur Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlungen weiterhin nicht zulässig.

Auch Einigungsstellen dürfen bis zum 07.04.2023 wieder digital oder Hybrid durchgeführt werden. Auch hier muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis erlangen können. Virtuell teilnehmende Personen können beispielsweise zu Protokoll versichern, dass nur teilnahmeberechtigte Personen in dem von ihnen genutzten Raum anwesend sind und dass sie unverzüglich darüber informieren werden, wenn nicht teilnahmeberechtigte Personen den Raum betreten.

Zu beachten ist schließlich auch, dass bei der Verwendung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten darauf zu achten ist, dass diese auch für Personen mit Behinderung barrierefrei zugänglich und nutzbar zu machen sind.

Allein mit der Begründung, Herbst und Winter stünden vor der Tür und es sei daher aufgrund der hohen Inzidenzzahlen und der unsicheren Entwicklung erforderlich, war nur eine vorübergehende Regelung zu erwarten. Auch wenn die Präsenzsitzung nur eine Ausnahme sein sollte, hat die Einführung der virtuellen BR-Sitzung gezeigt, dass diese zusätzliche Option viele neue Möglichkeiten eröffnet. Damit wird denen, die aus unterschiedlichen Gründen nicht dabei sein können, die Teilnahme erst ermöglicht und somit wird ein größerer Teil der Belegschaft erreicht. 

Es wäre wünschenswert, wenn sich der Gesetzgeber Gedanken macht, wie man die Betriebsratstätigkeit durch den Einsatz neuer Kommunikationsmöglichkeiten auf Dauer stärken kann. Es bedarf klarer und verlässlicher dauerhafter Regelungen.

Christian Heinzelmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei den AfA Rechtsanwälten

Wir werden uns daran gewöhnen müssen, dass gerade im Herbst und Winter die Ansteckungsgefahren hoch sein werden. Mit der Begründung des Gesetzgebers müsste also jedes Jahre eine „vorübergehende“ Regelung getroffen werden. Mit einer zu § 30 Abs. 2 BetrVG vergleichbaren Regelung zum grundsätzlichen Vorrang der Präsenzteilnahme, könnte eine Regelung geschaffen werden, die den modernen Gegebenheiten der Arbeitswelt gerecht wird.