3G am Arbeitsplatz – geimpft, genesen, gefeuert?

3G am Arbeitsplatz – geimpft, genesen, gefeuert?
© Kolapo Oni - unsplash.com

Die Inzidenzwerte der Coronapandemie schnellen dieser Tage wieder in die Höhe. In der Folge hat die Diskussion um neue Einschränkungen auch die Arbeitswelt erreicht. Mit der neusten Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die am 24. November in Kraft getreten ist, sind einheitliche Vorgaben für den Arbeitsplatz umgesetzt worden. Ein Fokus liegt abermals auf der Kontaktreduzierung: Arbeitgeber sind verpflichtet – wo möglich – Home Office anzubieten.

Ein weiterer Baustein der Pandemiebekämpfung stellt die flächendeckende Einführung der sogenannten 3G-Pflicht dar. Was man bislang vor allem aus der Gastronomie gewohnt war – Zugang nur für Geimpfte, Genesene und Getestete – gilt demnach nun für sämtliche Betriebe, für Mitarbeiter sowie für Kunden.

Die vorher geltende Regelung sah dagegen nur eine Testangebotspflicht vor. Der Arbeitgeber hatte seinen Beschäftigten an mindestens zwei Tagen je Woche kostenlose Schnelltests zur Verfügung zu stellen. Ob Arbeitnehmer davon Gebrauch machten, stand ihnen frei.

Einige Bundesländer sahen sich gezwungen mit eigenen Regelungen der Einführung einer bundesweiten 3G-Pflicht am Arbeitsplatz zuvorzukommen. In Bayern etwa galt bereits, dass nicht immunisierte Arbeitnehmer mindestens an zwei Tagen pro Woche ein negatives Testergebnis vorlegen mussten. Für Arbeitnehmer mit Kundekontakt, beispielsweise in Restaurants oder Hotels, bestand darüber hinaus eine qualifizierte Testpflicht: hier waren entweder nur PCR-Tests akzeptiert oder andernfalls eine tägliche Testung mittels Schnelltest vorgeschrieben.

Im Unterschied dazu sehen die bundesweit einheitlichen Bestimmungen, die zunächst bis zum 19. März 2022 gelten, stets eine tägliche Überprüfung des 3G-Status vor. Eine Erleichterung besteht für geimpfte und genesene Mitarbeiter. Sie können ihren Status einmalig beim Arbeitgeber hinterlegen, sodass die tägliche Kontrollpflicht entfällt. Eine Pflicht der Arbeitnehmer, ihren Impfstatus offenzulegen, besteht aber weiterhin nicht. Wer keinen Immunisierungsnachweis erbringen kann oder möchte, muss an jedem Arbeitstag einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorweisen.

Die einzelnen Länderregelungen wie beispielswiese in Bayern, haben allerdings gezeigt, dass durchaus noch einige rechtliche und praktische Fragen ungeklärt sind. Ist die 3G-Kntrolle am Einlass bereits als Arbeitszeit zu behandeln? Welche Mitspracherechte können Betriebsräte im Rahmen der Nachweisüberprüfung geltend machen, um den Datenschutz der Mitarbeiter sicherzustellen? Und nicht zuletzt: Welche Konsequenzen drohen Beschäftigten, die eine Auskunft über ihren Impf- oder Teststatus verweigern?

Eine solche Verweigerung kann sicherlich nur im äußersten Fall eine Kündigung begründen. Der Arbeitgeber hat zunächst nach Möglichkeiten zu suchen, um den Gesundheitsschutz von Kollegen und Beschäftigten auf andere Art zu gewährleisten, etwa durch eine Versetzung oder Abordnung ins Homeoffice. Als weiteres Sanktionsmittel gegenüber einer Auskunftsverweigerung wird die Freistellung ohne Bezahlung diskutiert.

In Einzelfällen ist nicht auszuschließen, dass Arbeitgeber einen noch über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Infektionsschutz in Betracht ziehen werden. Manche Unternehmen haben etwa ihre Betriebskantinen umgestaltet, um eine räumliche Trennung von Geimpften und Getesteten zu ermöglichen. Derartige überobligatorische Maßnahmen bedürfen jedenfalls der Einbindung des Betriebsrats.

Unser AfA-Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze hat sich diesem Thema auch in einem Beitrag für den Bund-Verlag angenommen. Den vollständigen Beitrag können Sie hier nachlesen: 3G am Arbeitsplatz – was jetzt gilt (bund-verlag.de)