Vorsichtig kommunizieren über Whatsapp: Gerüchte über den Vorgesetzten können zur Kündigung führen

Vorsichtig kommunizieren über Whatsapp: Gerüchte über den Vorgesetzten können zur Kündigung führen
© brunamereu - pixabay.com

Die Kommunikation per Whatsapp ist heute Alltag. Im Umgang mit Vorgesetzten ist dabei allerdings Vorsicht geboten. Im äußersten Fall droht der Verlust des Arbeitsplatzes, wenn ein Arbeitnehmer unzutreffende und ehrverletzende Gerüchte verbreitet.

Besonders streng beurteilte das das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg kürzlich einen solchen Fall. Es hielt sogar die fristlose Kündigung für wirksam, weil eine Arbeitnehmerin einer Kollegin schrieb, ihr Vorgesetzter sei ein verurteilter Vergewaltiger.

Gerüchte per Whatsapp verbreitet

Im entschiedenen Fall arbeitete die betroffene Arbeitnehmerin erst wenige Tage für ihren neuen Arbeitgeber. Kurz nach ihrem Arbeitsantritt erzählten ihr Bekannte, ein bestimmter Mitarbeiter ihres Arbeitgebers sei ein verurteilter Vergewaltiger. Diese Behauptung entsprach nicht der Wahrheit.

Die Arbeitnehmerin schrieb kurz nach dieser Unterhaltung einer Kollegin u.a. Folgendes per Whatsapp:

„Ich weiß nicht, ob es stimmt, aber er [Herr R. S., Mitarbeiter der Beklagten und Vater des Geschäftsführers; Anm. des Gerichts] soll ein verurteilter Vergewaltiger sein, deswegen will ganz L. nichts mehr mit ihm zu tun haben. (…) ich werde jetzt ALLES unternehmen, dass wir BEIDE dort rauskommen.“

Kurz darauf konfrontierte die angeschriebene Kollegin den Geschäftsführer und den in Rede stehenden Mitarbeiter mit den Vorwürfen. Dabei wies sie auch auf ihre Kommunikation per Whatsapp mit der Arbeitnehmerin hin, von der sie das Gerücht erfahren hatte.

Der Arbeitgeber kündigte im Anschluss der Mitarbeiterin, die die Whatsapp-Nachrichten verschickt hatte, fristlos und hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Die fristgerechte Kündigung sei allerdings rechtmäßig. Gegen die Entscheidung legte der Arbeitgeber Berufung ein.

LAG Baden-Württemberg: Kündigung wegen Whatsapp-Nachrichten wirksam

Die Richter des Landesarbeitsgericht waren der Auffassung, dass die Verbreitung der Gerüchte über den Vorgesetzen auch die fristlose Kündigung rechtfertige.

Sie begründeten ihre Entscheidung vor allem damit, dass das Verhalten der Arbeitnehmerin strafbar sei. Es erfülle nämlich den Tatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 Strafgesetzbuch (StGB). Daher sei dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (auch für die Dauer der Kündigungsfrist) nicht zumutbar.

Unerheblich sei es, dass die Arbeitnehmerin das Gerücht für wahr gehalten habe. Sie habe gewusst, dass der Vorwurf den Mitarbeiter in seiner Ehre verletzen könne. Ob die Aussage ihrer Bekannten zutreffe, falle daher in ihren Risikobereich.

Es sei zudem ausreichend, dass die Arbeitnehmerin die Gerüchte nur einer Person mitgeteilt habe. Auch, dass sie auf die Vertraulichkeit der Kommunikation vertraut habe, entschuldige ihr Verhalten nicht.

Die Richter betonten allerdings auch, dass berechtigte Interessen das Verhalten der Arbeitnehmerin rechtfertigen können. Zum Beispiel sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmerin um ihr Wohl am Arbeitsplatz besorgt gewesen sei. Vollends überzeugen ließen sich die Richter davon allerdings nicht, denn aus der Whatsapp Nachricht gehe hervor, dass sie bereits fest entschlossen war, ihren Arbeitsplatz aufzugeben.

In der weiteren Abwägung der Interessen berücksichtigten die Richter zu Lasten der Arbeitnehmerin unter anderem auch folgende Aspekte:

  • Der Vorwurf einer Vergewaltigung wiege besonders schwer
  • Kundenbeziehungen stünden auf dem Spiel, wenn das Gerücht sich weiter nach außen verbreite
  • Das Arbeitsverhältnis habe nicht einmal drei Tage bestanden (eine längere Betriebszugehörigkeit wird bei Fehlverhalten häufig zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt)
  • Es liege kein Einzelfall vor, da die Arbeitnehmerin den Mitarbeiter auch des Versicherungsbetrugs bezichtigt habe
  • Sie hätte ohne Weiteres den Vorwurf überprüfen können, z.B. durch ein Gespräch mit der Geschäftsführung oder dem Mitarbeiter selbst

Wegen der Schwere des Fehlverhaltens sei auch eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen.

Fazit „Vorsichtig kommunizieren über Whatsapp“

So alltäglich die Kommunikation über Whatsapp auch ist, so viel Vorsicht ist dabei rund um das Arbeitsverhältnis geboten. Anders als in persönlichen Unterhaltungen lässt sich ihr Inhalt leicht nachweisen.

Das Urteil zeigt, dass Arbeitnehmer gerade im Umgang mit ihren Vorgesetzten zurückhaltend sein sollten.

Es handelt sich bei der Entscheidung des LAG jedoch um eine Einzelfallentscheidung, die nicht verallgemeinert werden kann. Sie ist diversen Umständen geschuldet, wie der sehr kurzen Betriebszugehörigkeit und der Brisanz des Gerüchts der Vergewaltigung. Dass die Rechtslage auch anders beurteilt werden kann, zeigt schon die abweichende Entscheidung der Vorinstanz. Insofern lohnt es sich stets gegen eine Kündigung in vergleichbaren Fällen zu klagen.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2019, 17 Sa 52/18

Marc-Oliver Schulze

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte

Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze unterstützt Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte deutschlandweit, u.a. bei Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen (auch in der Insolvenz), in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in der Einigungsstelle und bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen.

Alle Beiträge von Marc-Oliver Schulze