Elternzeit auf drei Jahre verlängern: Muss der Arbeitgeber zustimmen?

Elternzeit auf drei Jahre verlängern: Muss der Arbeitgeber zustimmen?
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Eltern können bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Viele entscheiden sich, ab der Geburt des Kindes zwei Jahre Elternzeit zu nehmen. Nicht selten entsteht anschließend der Wunsch, ein weiteres Jahr in Elternzeit zu verbringen – insgesamt also drei Jahre.

Diese nahtlose Verlängerung der Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes ist möglich, ohne dass der Arbeitgeber zustimmen muss.

So entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg.

Allgemeines zum Anspruch auf Elternzeit

Eltern haben einen Anspruch darauf, zur Betreuung und Erziehung ihrer Kinder Elternzeit zu nehmen. Während der Elternzeit wird weder gearbeitet noch Entgelt gezahlt. Das Arbeitsverhältnis wird jedoch nicht beendet, sondern nach Ende der Elternzeit unverändert fortgesetzt. Es besteht zudem besonderer Kündigungsschutz kurz vor Beginn und während der Elternzeit. Die gesamte Elternzeit ist pro Elternteil und Kind auf drei Jahre beschränkt, kann aber auf bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden (Geburten vor dem 1. Juli 2015: zwei Abschnitte). Für die Inanspruchnahme der Elternzeit bedarf es grundsätzlich keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Sie muss allerdings fristgerecht angemeldet werden.

Arbeitgeberin lehnte Verlängerung der Elternzeit ab

Vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte ein Arbeitnehmer geklagt, der zunächst für die ersten beiden Lebensjahre seines Kindes Elternzeit in Anspruch nahm. Schon kurz nach der Geburt des Kindes teilte er seiner Arbeitgeberin mit, dass er ein weiteres Jahr Elternzeit, nämlich zwischen dem zweiten und dritten Geburtstag des Kindes nehmen wolle. Die bereits genommene Elternzeit sollte also um ein Jahr verlängert werden. Die Arbeitgeberin lehnte diese Verlängerung der Elternzeit ab. Hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage.

LAG Berlin-Brandenburg: Keine Zustimmung der Arbeitgeberin erforderlich

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass die Arbeitgeberin der Elternzeit für das dritte Lebensjahr des Kindes nicht zustimmen müsse. Wenn mit der zuerst angezeigten Elternzeit die ersten beiden Lebensjahre des Kindes ausgeschöpft würden, reiche die rechtzeitige Mitteilung des Arbeitnehmers aus, dass er die Elternzeit nahtlos um ein drittes Jahr verlängern möchte.

Da der Arbeitnehmer seine Mitteilung rechtzeitig an die Arbeitgeberin versendet hatte, stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass der Arbeitnehmer die Elternzeit wirksam angezeigt hatte. Dieses Ergebnis entspreche vor allem dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, den Eltern generell mehr Entscheidungsfreiheit und Flexibilität einzuräumen, ob und wann sie Elternzeit nehmen.

Fazit „Zustimmung Arbeitgeber bei Elternzeitverlängerung auf drei Jahre“

Geht ein Elternteil zunächst für zwei Jahre in Elternzeit, möchte dann aber deren Dauer bis zum dritten Geburtstag des Kindes verlängern, muss der Arbeitgeber dem nicht zustimmen. Ein Widerspruch des Arbeitgebers wäre in diesem Fall unerheblich. Beachten Sie aber bitte, dass auch für die Anmeldung der Elternzeitverlängerung Fristen einzuhalten sind.

In diesem Zusammenhang ist auch der sog. Bindungszeitraum von Bedeutung. Beantragen Sie Elternzeit für die Zeit bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes, müssen Sie zumindest für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes verbindlich angeben, wann Sie in diesen 24 Monaten Elternzeit nehmen möchten und wann nicht. Änderungen innerhalb der ersten beiden Lebensjahre des Kindes, also Verlängerung, Verkürzung oder Verschiebung, sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2018, Aktenzeichen: 21 Sa 390/18

Evgeny Khazanov

Lawyer

Attorney Evgeny Khazanov is active in all matters of individual and collective labour law at AfA. He is fluent in English and Russian and therefore regularly attends to international clients.

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