Das ändert sich 2024 für Arbeitnehmer

Das ändert sich 2024 für Arbeitnehmer
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Auch im Jahre 2024 gibt es wieder eine Vielzahl an Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts, die Arbeitnehmer betreffen, von denen die wichtigsten näher dargestellt werden.

Erhöhung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze

Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich zum 01.01.2024 von bisher 12,00 Euro brutto auf 12,41 Euro brutto. Da der Mindestlohn seit Oktober 2022 mit der Minijob-Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte verbunden ist, wird diese zugleich von bislang 520 Euro brutto auf nun 538 Euro brutto monatlich angepasst.

Auslaufen der Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten die freiwillige, steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu insgesamt 3.000 Euro nur noch bis Ende 2024 gewähren. Für den Arbeitgeber besteht ein großer Spielraum, so gilt die Steuerbefreiung auch für mehrere Teilleistungen im begünstigten Zeitraum. Zu beachten ist bei der Gewährung jedoch stets der arbeitsrechtliche allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz.

Herabsetzen der Beschäftigten-Mindestzahl für interne Meldestelle

Bereits ab dem 17.12.2023 haben Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle für Hinweise auf Rechtsverstöße einzurichten, nachdem diese bislang in der Regel bei 250 Mitarbeitenden lag. Verstöße gegen die Einrichtung und den Betrieb der Meldestelle können mit einem Bußgeld von bis zu 20.000 Euro geahndet werden.

Mehr Anspruchstage auf Kinderkrankengeld

Mit Jahresbeginn wird zwar die pandemiebedingte Ausweitung der Anspruchsdauer zurückgenommen, zugleich erhöhen sich die Anspruchstage, in denen Kinderkrankengeld in Anspruch genommen werden kann. Somit wächst die Zahl der Arbeitstage im Leistungszeitraum jeweils von 10 auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil bzw. von 20 auf 30 Arbeitstage für Alleinerziehende an, längstens für insgesamt 35 statt 25 Arbeitstage pro Elternteil bzw. 70 statt 50 Arbeitstage für Alleinerziehende.

Telefonische Krankschreibungen

Die Möglichkeit für Beschäftigte, sich für bestimmte Erkrankungen telefonisch krankschreiben zu lassen, hat sich in der Corona-Krise bewährt. Allerdings war die Regelung bereits zum 01.04.2023 ausgelaufen. Bereits seit dem 07.12.2023 ist die telefonische Krankschreibung unter bestimmten Voraussetzungen wieder zugelassen, wenn keine schweren Symptome auftreten und der Patient der Arztpraxis bereits bekannt ist. Die erstmalige Krankschreibung ist für bis zu fünf Kalendertage möglich, für eine Folgebescheinigung ist zumindest eine unmittelbar persönliche Untersuchung erforderlich. Die medizinische Entscheidung, den Patienten telefonisch kranzuschreiben, liegt weiterhin beim Arzt.

Sozialversicherungsrechtliche Bezugsgrößen

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2022 auf 42.053 Euro, das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2024 auf 45.358 Euro festgelegt. Danach wird das versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte des Versicherten umgerechnet. Wird genau das Durchschnittsentgelt erzielt, erhält der Versicherte 1,0 Entgeltpunkte. Eine Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern erfolgt dabei nicht.

Zudem wird die Beitragsbemessungsgrenze für den Rechtskreis West auf 90.600 Euro jährlich, für den Rechtskreis Ost auf 89.400 Euro jährlich erhöht. Bis zu diesem Betrag dient das Arbeitsentgelt oder -einkommen als Bemessungsgrundlage zur Beitragsberechnung für die Rentenversicherung. Nur bis zu dieser Höhe besteht also höchstens die Beitragspflicht, Verdienst über der Grenze ist beitragsfrei.

In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit auf einheitlich 62.100 Euro jährlich.

Für die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung ergibt sich ab 2024 ein neuer Betrag. Dieser beläuft sich dann auf 69.300 Euro jährlich. Relevant ist die Grenze vor allem für die Frage, bis wann die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht und ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist.

Krankenkassen-Zusatzbeitrag

Den durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung hebt das Bundesgesundheitsministerium ab 2024 um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7 Prozent an. Er hat damit so hoch wie noch nie und fällt neben dem allgemeinen Beitrag in Höhe von derzeit 14,6 Prozent an. Zu beachten ist, dass die Krankenkassen den Zusatzbeitrag abhängig von der finanziellen Situation individuell festlegen können und das Bundesgesundheitsministerium nur einen Richtwert bestimmt. Das bedeutet folglich nicht, dass die eigene Krankenversicherung tatsächlich teurer wird.

Neue Einkommensgrenzen beim Elterngeld

Aktuell liegt die Einkommensgrenze für den Bezug von Elterngeld bei einem zu versteuernden Einkommen für Familien bei 300.000 Euro, für Alleinerziehende bei 250.000 Euro jährlich. Liegt das Einkommen höher, so besteht kein Anspruch mehr auf Elterngeld.

Diese Grenze soll im Zuge der Verhandlungen um den Bundeshaushalt 2024 herabgesetzt werden. So soll für Familien ab April 2024 ein abgesenktes Niveau von 200.000 Euro, ab April 2025 von 175.000 Euro bzw. für Alleinerziehende von jeweils 150.000 Euro gelten. Allerdings erklärt das verantwortliche Bundesfamilienministerium ausdrücklich, dass sich die Reform im parlamentarischen Verfahren befinde. Weitere Änderungen sind also keinesfalls ausgeschlossen.