Elternzeit und Elterngeld

Marc-Oliver Schulze
Marc-Oliver Schulze
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte

Das Wichtigste zu Elternzeit und Elterngeld in Kürze

  • Grundsätzlich: Als Arbeitnehmer haben Sie einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit für die Kinderbetreuung – bis zu 3 Jahre lang. Während der ersten 14 Monate zahlt der Staat in der Regel Elterngeld als Sozialleistung.
  • Wichtig: Falls Sie Elternzeit beanspruchen wollen, müssen Sie dies spätestens 7 Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber schriftlich beantragen.
  • Tipp: Während der Elternzeit haben Sie besonderen Kündigungsschutz, in der Regel gewohnten Urlaubsanspruch sowie ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden pro Woche.

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist in der heutigen Zeit, in der oftmals beide Elternteile berufstätig sind, ein gewichtiges Thema. Die Möglichkeit, Elternzeit zu nehmen und trotzdem finanzielle Unterstützungen wie Elterngeld zu bekommen, ist deswegen für die Familienplanung häufig ausschlaggebend.

Die Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) ist ein privatrechtlicher Anspruch berufstätiger Personen gegen ihre Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit wegen der Betreuung eines Kindes unter 8 Jahren. Dieser Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Bis dahin muss er eingefordert werden.

Die Höchstdauer der Elternzeit pro Kind beträgt 3 Jahre ab der Geburt, wobei bis zu 24 Monate davon auch nach dem dritten Lebensjahr bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden können. Die Elternzeit kann auf bis zu drei Abschnitte aufgeteilt werden. Überschneiden sich bei mehreren Kindern die jeweiligen Elternzeiten, entsteht der Anspruch trotzdem für jedes Kind einzeln.

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Anspruch auf Elternzeit

Einen Anspruch auf Elternzeit hat nach § 15 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz), wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt und dieses selbst betreut und erzieht. Das sind nicht zwingend die leiblichen Eltern, sondern können auch ein Großelternteil des Kindes, der Partner eines Elternteils oder Pflegeeltern sein. Nicht sorgeberechtigte Personen können jedoch nur Elternzeit beanspruchen, wenn gerade keines der Elternteile selbst Elternzeit beansprucht.

Beantragungszeitpunkt

Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Beginn beantragt bzw. verlangt werden, wenn die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden soll; sie muss spätestens 13 Wochen vor Beginn beantragt werden, wenn sie im Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes liegt. Der Antrag muss die eindeutige Erklärung enthalten, für welchen Zeitraum Elternzeit genommen wird, damit kein Fall der Arbeitsverweigerung entstehen kann. Der Antrag auf Elternzeit ist zwingend schriftlich zu stellen. Einer Genehmigung durch den Arbeitgeber bedarf er hingegen nicht. Nur für den Fall, dass die Elternzeit auf drei Abschnitte aufgeteilt wurde und dieser dritte Abschnitt zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt, kann der Arbeitgeber diesen letzten Zeitraum verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen.

Kündigungsschutz

Ab dem Zeitpunkt, zu dem Elternzeit verlangt worden ist, und während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gemäß § 18 Abs. 1 BEEG nicht kündigen. Dieser Schutz greift aber für die Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes frühestens acht Wochen vor Beginn, für eine Inanspruchnahme zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer während der Elternzeit Teilzeit arbeitet oder, ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Elterngeld hat.

Der Arbeitnehmer hingegen kann ganz normal kündigen, zum Ende der Elternzeit allerdings nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

Erwerbstätigkeit während der Elternzeit

Eine Erwerbstätigkeit während der Elternzeit ist bis zu 30 Stunden/Woche auch ohne Kürzung des Elterngeldes möglich. Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen auf eine Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung einigen, reicht ein Antrag nach § 15 Abs. 5 BEEG. Wenn es aber zu keiner Einigung kommt, müssen für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG vorliegen. Diese sind:

  1. Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer.
  2. Das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechungen schon länger als sechs Monate.
  3. Die Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von 15 bis 30 Wochenstunden verringert werden.
  4. Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
  5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit (Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes) bzw. 13 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit (Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes) schriftlich mitgeteilt.

Eine Verringerung der Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 BEEG kann während der Elternzeit zweimal verlangt werden. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hingegen über den Verringerungsantrag nach § 15 Abs. 5 BEEG geeinigt, so kann eine Verringerung auch häufiger stattfinden.

Urlaubsregelung

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht Teilzeit arbeitet, sondern komplett von der Arbeit freigestellt ist, kann der Arbeitgeber durch ausdrückliche Erklärung den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. In allen anderen Fällen entsteht der gewohnte Urlaubsanspruch.

Finanzierung

Zur Unterstützung junger Familien besteht in der Elternzeit meistens ein Anspruch auf Elterngeld. Das Elterngeld kann im Regelfall vom Zeitpunkt der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden, wenn beide Elternteile zeitweise in Elternzeit waren. Wenn lediglich ein Elternteil die Elternzeit in Anspruch nimmt, verkürzt sich der Bezugszeitraum auf 12 Monate.

Darüber hinaus gibt es nunmehr mit dem Elterngeld Plus und den sog. Partnermonaten noch mehr flexible Möglichkeiten, Teilzeitarbeit beider Elternteile und Erziehung des Kindes zu vereinbaren. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass regelmäßig eine Anrechnung des Einkommens beim Elterngeld stattfindet. Dies sollte vorab geprüft und durchgerechnet werden. In einigen Bundesländern gibt es nach dem Elterngeldzeitraum auch die Möglichkeit, Betreuungsgeld zu beantragen, wenn das Kind vom Beginn des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats zu Hause betreut wird und in dieser Zeit der Anspruch auf einen Betreuungsplatz nicht geltend gemacht wird.


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