Kinderkrankengeld – Hilfe für Eltern während der Pandemie

Kinderkrankengeld – Hilfe für Eltern während der Pandemie
© Kelly Sikkema - unsplash.com

Corona und seine Folgen hält uns auch im neuen Jahr in Atem. Nachdem die Infektionszahlen nur langsam sinken und Schulen und Kindertagesstätten auch weiterhin vielerorts geschlossen bleiben, fragen sich vor allem Eltern, wie die Kinderbetreuung im Jahr 2021 mit dem Arbeitsleben vereinbar ist. Dies stellt viele Eltern vor Herausforderungen. Deswegen hat der Gesetzgeber für das Jahr 2021 das Kinderkrankengeld verlängert und ausgeweitet. 

Aber was heißt das nun konkret?

Wann habe ich einen Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Generell steht jedem Elternteil pro Kind ein Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld für 10 Arbeitstage zu, wenn das Kind krank ist und betreut werden muss. Alleinerziehende haben grundsätzlich einen Anspruch auf 20 Arbeitstage je Kind. Bereits im letzten Jahr wurde der Anspruch pandemiebedingt befristet bis zum 31. Dezember 2020 in § 45 Abs. 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V durch die Bundesregierung erweitert. Eltern hatten einen befristeten Anspruch auf die doppelte Anzahl an Arbeitstagen auf Freistellung und Kinderkrankengeld.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderkrankengeld sind, dass den gesetzlich krankenversicherten Eltern ein Arzt attestiert, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Das Kind muss dabei unter 12 Jahren alt sein oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein.

Anspruch auf Kinderkrankengeld und Änderungen im Jahr 2021

Die Bundesregierung hat nun beschlossen, dass sich rückwirkend vom 5. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 die Anzahl der Kinderkrankentage auch für das Jahr 2021 verdoppeln sollen. Folglich erhält jeder gesetzlich krankenversicherte Elternteil auch für 2021 je 20 Tage, alleinerziehende Arbeitnehmer bekommen 40 Tage pro Kind. Maximal allerdings erhält jeder Elternteil lediglich 45 Tage pro Jahr bzw. 90 Tage für Alleinerziehende.

Bei zwei Kindern bedeutet das, dass jeder Elternteil 40 Tage und Alleinerziehende 80 Tage pro Jahr erhalten. Bei drei Kindern sind es dementsprechend 45 Tage pro Elternteil bzw. 90 Tage für Alleinerziehende im Jahr.

Es werden weiterhin die Fälle der notwendigen Betreuung aufgrund einer Erkrankung des Kindes erfasst. Ergänzend ist nun aber die Regelung in § 45 Abs. 2a Satz 2 SGB V. Denn danach besteht der Anspruch auch dann, wenn die Kinder gesund sind, aber deren Betreuung notwendig ist, weil Schulen und Kitas oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vorübergehend geschlossen werden, deren Betreten, auf Grund von Quarantäneanordnung, untersagt wird, Einschränkungen der Betreuungsangebote bestehen oder die Präsenzpflicht an den Schulen bei Kindern bis 12 Jahren aufgehoben worden ist.

Wie beantrage ich das Kinderkrankengeld?

Der Anspruch ist bei den Krankenkassen geltend zu machen.

In der Regel fordern die Krankenkassen und auch der Arbeitgeber einen Nachweis über die erforderliche Betreuung zu Hause. Hierfür ist eine Bescheinigung der Betreuungseinrichtung ausreichend. Zusätzlich hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Musterbescheinigung online bereitgestellt. Diese Bescheinigung kann dann von der jeweiligen Betreuungseinrichtung unterzeichnet werden.

Höhe des Kinderkrankengeldes

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgeltes ohne Deckelung, bemessen lediglich auf die Beitragsbemessungsgrenze. Vom Kinderkrankengeld werden anteilige Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt.

Marc-Oliver Schulze

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte

Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze unterstützt Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte deutschlandweit, u.a. bei Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen (auch in der Insolvenz), in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in der Einigungsstelle und bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen.

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