Sachgrundlose Befristung nach vorangegangener Beschäftigung unzulässig
Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht zulässig, wenn zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestand.
Dies gilt auch dann, wenn die vorherige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber bereits acht Jahre zurückliegt, eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte und nicht nur von sehr kurzer Dauer war.
So entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht und gab damit seine frühere Rechtsprechung auf.
Zum Hintergrund: Verbot erneuter sachgrundloser Befristung
Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis nur befristet werden, wenn ein vom Gesetz genannter „Sachgrund“ vorliegt. Beispiele hierfür sind ein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf oder die Anstellung zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers.
Bis zur Dauer von zwei Jahren ist allerdings auch die sachgrundlose Befristung möglich. Gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes jedoch unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese Vorschrift hatte das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 dahingehend ausgelegt, dass nur Vorbeschäftigungen der vergangenen drei Jahre zu berücksichtigen seien. Ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitnehmer vor längerer Zeit als drei Jahren stehe demnach einer erneuten sachgrundlosen Befristung nicht im Wege. Diese Rechtsprechung wurde allerdings kürzlich vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.
Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfe nur in Ausnahmefällen trotz Vorbeschäftigung erneut ohne Sachgrund befristet werden. Dies sei etwa der Fall, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliege, eine völlig andere Tätigkeit zum Gegenstand gehabt habe oder nur von sehr kurzer Dauer gewesen sei.
Zum Sachverhalt: Erneute befristete Anstellung nach acht Jahren
Zwischen März 2004 und September 2005 war der Kläger als Arbeiter tätig gewesen. Dieselbe Arbeitgeberin stellte ihn im Jahr 2013 erneut sachgrundlos befristet ein. Nach mehreren Verlängerungen des befristeten Arbeitsvertrags endete dieser im August 2015. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht beendet sei. Die Arbeitgeberin berief sich im Verfahren darauf, dass sie auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von 2011 vertraut habe. Sie sei dementsprechend davon ausgegangen, dass eine länger als drei Jahre zurückliegende Beschäftigung für eine erneute Befristung unschädlich sei. Der Arbeitnehmer wandte ein, dass das Bundesverfassungsgericht im Juni 2018 entschieden habe, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei verfassungswidrig.
Zur Entscheidung: Erneute sachgrundlose Befristung unzulässig
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Rechtsauffassung des Arbeitnehmers. Sein Arbeitsverhältnis habe demnach nicht im August 2015 geendet, sondern bestehe weiter fort. Eine erneute befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ohne Vorliegen eines Sachgrundes sei nicht zulässig, wenn zuvor bereits eine Beschäftigung bestanden habe. Auch eine acht Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung stehe einem neuerlichen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag entgegen.
Mit dem Urteil gibt das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung von 2011 auf. Das Gericht stellte auch klar, dass die Arbeitgeberin nicht darauf vertrauen durfte, dass die Rechtsprechung von 2011 weiter Bestand habe. Vielmehr habe sie zumindest die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für verfassungswidrig erkläre.
Fazit „Sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnis“
Mit der Änderung der Rechtsprechung war bereits zu rechnen, als das Bundesverfassungsgericht im Juni vergangenen Jahres die Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG durch das Bundesarbeitsgericht als verfassungswidrig erklärte. Zwar ist nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil eine erneute Befristung möglich, wenn die vorangegangene Beschäftigung “sehr lange” zurückliegt oder ganz anderer Art oder von nur sehr kurzer Dauer gewesen war. Jedoch stellen acht Jahre nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts noch keinen “sehr langen” Zeitraum dar.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2019, 7 AZR 733/16.