Falsch eingruppiert – was tun?
Die richtige Eingruppierung in das Vergütungssystem eines Tarifvertrages ist ein rechtlich komplexer und schwieriger Vorgang. In der Praxis sind Fehler hierbei daher nicht selten. Für die Betroffenen ist das besonders ärgerlich, wenn sie deshalb jahrelang zu wenig Gehalt bekommen.
Die Eingruppierung
Für die richtige Eingruppierung kommt es in der Regel nicht darauf an, was im Arbeitsvertrag steht. Die Eingruppierung ergibt sich grundsätzlich vielmehr aus der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Um herauszufinden, welche Eingruppierung die richtige ist, muss geprüft werden, welcher Vergütungsgruppe des Tarifvertrages diese Tätigkeit zuzuordnen ist. Der*die Arbeitnehmer*in hat dann einen Anspruch auf Bezahlung nach der auf diese Weise gefundenen Vergütungsgruppe.
Antrag auf Überprüfung allein nicht ausreichend
Viele Arbeitnehmer*innen, die an der Richtigkeit Ihrer Eingruppierung zweifeln, stellen einen internen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung. Dieser Antrag kann zwar ein erster Schritt in die richtige Richtung sein, ist aber allein nicht ausreichend. Das Überprüfungsverfahren dauert meist Monate, manchmal Jahre. Selbst wenn sich am Ende des Verfahrens herausstellt, dass der*die Arbeitnehmer*in falsch eingruppiert war, erhält er*sie dann erst für die Zukunft das höhere Gehalt – nicht aber für die Vergangenheit! Das ist besonders ärgerlich, wenn der*die Arbeitnehmer*in schon vor langer Zeit erkannt hat, dass mit der Eingruppierung etwas nicht stimmt, das Überprüfungsverfahren dann aber extrem lange gedauert hat.
Wichtig: zu wenig bezahltes Gehalt fordern innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 TVöD bzw. § 37 TV-L
Wichtig ist deshalb, dass so schnell wie möglich auch die zu wenig gezahlten Gehälter geltend gemacht werden. Im öffentlichen Dienst gelten nämlich sog. Ausschlussfristen. Nach § 37 TVöD bzw. § 37 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass man sich nur sechs Monate im Nachhinein lang darauf berufen kann, dass man wegen einer falschen Eingruppierung zu wenig Gehalt bekommen hat.
Bsp.: A ist seit dem 01.01.2018 angestellt und wird nach E8 bezahlt. Erst im Juli 2020 fällt ihm auf, dass das nicht stimmen kann und dass er eigentlich nach E9 bezahlt werden müsste. Die Gehaltsdifferenz beträgt monatlich 200 Euro. Leider kann A aber wegen § 37 TVöD bzw. § 37 TV-L immer nur sechs Monate „zurückgreifen“. D.h. er kann zum Zeitpunkt Juli 2020 noch für die letzten sechs Monate fordern, die 200 Euro mehr ausbezahlt zu bekommen. Die Monate, die weiter zurückliegen als sechs Monate (hier also die ganzen Jahre 2018 und 2019) kann er wegen § 37 TVöD bzw. § 37 TV-L leider nicht mehr geltend machen.
Wer also glaubt, falsch eingruppiert zu sein, sollte unbedingt so schnell wie möglich die Gehaltsdifferenz für die letzten sechs Monate und für die Zukunft schriftlich geltend machen. Diese Ausschlussfrist gem. § 37 TVöD bzw. § 37 TV-L wird jedoch in der Regel nicht durch einen bloßen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung gewahrt. Damit die Ansprüche auf die Gehaltsdifferenzen ordnungsgemäß geltend gemacht sind, muss der*die Arbeitnehmer*in mindestens angeben, in welche konkrete Stufe er*sie möchte und dass er*sie entsprechend bezahlt werden möchte – für die Vergangenheit und in Zukunft. Wer lediglich „um Prüfung“ bittet, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs vorliegen, bringt nicht hinreichend genau zum Ausdruck, was er eigentlich will und wahrt damit die Ausschlussfrist gem. § 37 TVöD bzw. § 37 TV-L leider nicht.
Anspruch auf korrekte Bezahlung durchsetzen
Den Anspruch auf die korrekte Entlohnung können Arbeitnehmer*innen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend machen. Unsere erfahrenen Anwält*innen beraten Sie gerne dazu, was in Ihrem konkreten Fall strategisch das beste Vorgehen ist und begleiten Sie anschließend auf dem gewählten Weg.
AfA Rechtsanwälte haben in der Vergangenheit eine Vielzahl entsprechender Fälle vertreten und verfügen über langjährige Erfahrungen bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit falschen Eingruppierungen. Dabei haben wir immer exklusiv das Interesse der Arbeitnehmer*innen im Blick und stimmen das Vorgehen individuell mit Ihnen und mit Blick auf Ihren Einzelfall ab.