Äußerungen auf YouTube führen zur Kündigung eines Lehrers

Äußerungen auf YouTube führen zur Kündigung eines Lehrers
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Berlin: Das Arbeitsgericht Berlin hat mit seiner Entscheidung vom 16.01.2019 – 60 Ca 7170/18 die außerordentliche Kündigung eines Lehrers als rechtmäßig angesehen, da er auf seinem YouTube-Channel die „verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in Frage stelle und diese verächtlich mache“. Die Entscheidungsgründe stehen noch aus, gegen die Entscheidung kann der Kläger Berufung einlegen.

Der Sachverhalt

Der 38-jährige Kläger war Grundschullehrer für Englisch, Sport und Musik an einer Grundschule in Berlin-Wedding. Der Senat hatte dem Kläger im Mai außerordentlich, später ordentlich gekündigt. Die Gründe für die Kündigung waren Äußerungen, die er auf einem von ihm betriebenen YouTube-Channel, auf dem er sich selbst als „Volkslehrer“ bezeichnet, tätigte. Die Aussagen, die der Kläger in den Videos vertritt, stehen nach Auffassung des Gerichts im Widerspruch zu der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Das Verfahren hatte nicht nur inhaltlich für Aufruhr gesorgt, sondern auch deshalb, weil der Kläger vor dem Verfahren seine Anhänger in einem Video dazu aufgerufen hatte, zu dem Verfahren zu erscheinen. Aus diesem Grund war – relativ ungewöhnlich für ein arbeitsgerichtliches Verfahren – am Tage der Verhandlung auch ein Polizeiaufgebot vor dem Arbeitsgericht.

So entschied das Arbeitsgericht Berlin

Das Arbeitsgericht Berlin gab der Kündigungsschutzklage nicht statt und befand die außerordentliche Kündigung als rechtmäßig. Es stellte fest, dass dem Kläger die persönliche Eignung für den Schuldienst aufgrund seiner Positionen in den Videos fehlen würde. Für den öffentlichen Dienst müssen grundsätzlich persönliche und charakterliche Eigenschaften erfüllt sein, die für das jeweilige Amt von Bedeutung sind. Beispiele dafür, dass dem Kläger diese Eigenschaften fehlen, sah das Gericht unter anderem darin, dass er in seinen Videos die „Überfremdung“ Deutschlands kritisiert und er für die „Opfer“ der Asylpolitik zu „Trauermärschen“ aufruft. Diese Haltung sei Ausdruck dafür, dass sich der Kläger auch zukünftig nicht in dem tarifvertraglich oder gesetzlich geforderten Maße bewegen und sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen werde. Gerade als Grundschullehrer sei die Einstellung des Klägers mit denen des beklagten Landes unvereinbar.

Nachgang zu dem Verfahren

Der Kläger selbst deutete in einem Video auf seinem YouTube-Channel im Nachgang zu der Verhandlung an, dass die Entscheidung des Gerichts politisch motiviert sei. Außerdem werde er beim Scheitern im regulären Instanzenzug über eine Verfassungsbeschwerde nachdenken.

Jan Ottmann

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Jan Ottmann ist Ansprechpartner für Mandanten im Kollektiv- und Individualarbeitsrecht.

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