Fragen rund um das Thema Hitze am Arbeitsplatz

Fragen rund um das Thema Hitze am Arbeitsplatz
© Monika Wisniewska - stock.adobe.com

Die meisten Menschen zieht es bei den aktuellen sommerlichen Temperaturen ins Freie. Für viele Arbeitnehmer ist das zumindest während der Arbeitszeit nicht möglich. Sie bleiben der Hitze im Büro ausgesetzt.

Aber gibt es eigentlich eine Höchsttemperatur, bei der auch Arbeitnehmer „Hitzefrei“ haben? Und inwiefern hat der Arbeitgeber für ein aushaltbares Arbeitsklima zu sorgen?

Antworten auf diese Fragen finden Sie hier.

Gibt es einen Anspruch auf Hitzefrei?

Es gibt für Arbeitnehmer leider keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf Hitzefrei. Immerhin ist es ihnen aber erlaubt, ihren Arbeitsalltag im Rahmen der Vorgaben so angenehm wie möglich zu gestalten. Sie könnten also versuchen, sich regelmäßig mit kalten Getränken zu versorgen, leichte Kleidung zu tragen, die Sonnenstrahlung im Büro durch Jalousien zu mindern oder eine eigene Klimaanlage fürs Büro anzuschaffen.

Trotzdem sollten Sie vor solchen Maßnahmen immer mit dem Arbeitgeber abzusprechen. Schließlich zahlt er die Stromkosten, sodass insbesondere vor der Anschaffung einer Klimaanlage ein Gespräch geführt werden sollte. Auch einen eventuell geltenden Dresscode sollten Sie nicht eigenmächtig ignorieren, sondern zunächst um einen Kompromiss bitten. Beachten Sie aber, dass gerade Kleidung, die Ihrem Schutz dient (Helme, Sicherheitswesten etc.), in den meisten Fällen nicht entbehrlich ist.

Inwiefern muss der Arbeitgeber für ein erträgliches Arbeitsklima sorgen?

§ 618 Abs. 1 BGB regelt, dass der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einrichten und unterhalten muss, dass seine Beschäftigten gegen Gefahren für ihr Leben und Gesundheit geschützt sind (sog. Fürsorgepflicht). Dabei bestimmt insbesondere die Natur der jeweiligen Arbeit, wie der Schutz genau auszusehen hat. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber ab einer Raumtemperatur von 30 Grad wirksame Gegen- oder Schutzmaßnahmen gegen die Hitze treffen muss. Ab 26 Grad soll er dies zumindest tun.

In Großraumbüros kann der Arbeitgeber z.B. verpflichtet sein, für Klimatisierung zu sorgen, wenn die Raumtemperatur gesundheitlich gefährdend wirkt. Dies gilt vor allem, wenn er besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer, etwa Schwangere oder Senioren, beschäftigt. Außerdem wäre beispielsweise – gerade bei körperlicher Arbeit – die Anordnung regelmäßiger Trink- und Schattenpausen erforderlich, damit kein Arbeitnehmer Gefahr läuft, einen Hitzeschlag oder Kreislaufprobleme zu erleiden. Weitere Möglichkeiten, die Hitze erträglicher zu machen, sind die Lockerung von gegebenenfalls bestehenden Kleidungsvorschriften sowie das Anbringen von Jalousien in sonnendurchfluteten Räumen.

Kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Arbeitszeit an die Temperaturen angepasst wird?

Mancher Arbeitgeber sucht die Lösung möglicherweise darin, seine Arbeitnehmer im Sommer nur früh morgens oder ab Nachmittag arbeiten zu lassen, um so der Mittagshitze zu entgehen. Aber Achtung: Ein solches Vorgehen ist nur mit Genehmigung des Betriebsrates möglich, sofern dieser im Betrieb vorhanden ist.

Manche Betriebsräte kommen dem auch zuvor, indem sie eine Hitze-Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber abschließen. Hier kann beispielsweise geregelt werden, dass an Tagen mit Temperaturen über 30 Grad nur noch maximal 6 Stunden (bei vollem Lohnausgleich) gearbeitet wird oder stündliche Arbeitspausen eingehalten werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Arbeit ins Home-Office zu verlagern.

Fazit „Hitzefrei am Arbeitsplatz“

Sie sollten auf keinen Fall eigenmächtig die Arbeit früher verlassen oder Pausen machen. Stattdessen kann ein Gespräch mit dem Arbeitgeber sinnvoll sein, in welchem Sie Verbesserungsvorschläge anregen können, um das gemeinsame Arbeiten für alle erträglicher zu machen. Schließlich ist es auch im Interesse des Arbeitgebers, für eine aushaltbare und produktive Arbeitsatmosphäre zu sorgen.

Bettina Kunst

Fachanwältin für Arbeitsrecht *

Rechtsanwältin Bettina Kunst spezialisierte sich bereits während ihres Studiums in Erlangen und Regensburg auf das Arbeitsrecht. Nach ihrem Referendariat in Nürnberg war Rechtsanwältin Kunst zunächst für mehrere Jahre im öffentlichen Dienst mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht tätig, bevor sie nach mehrjähriger Tätigkeit als Justiziarin im internationalen Kunsthandel, als Rechtsanwältin in eine arbeitsrechtlich ausgerichtete Kanzlei wechselte.

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