Die betriebliche Weihnachtsfeier – Eine schöne Bescherung
Ende November bis Mitte Dezember ist die Zeit der betrieblichen Weihnachtsfeiern. Nicht für Jedermann ein Vergnügen. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen Weihnachtsmuffeln drohen und ob Alkoholunfälle versichert sind, erfahren Sie hier.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Veranstaltung einer Weihnachtsfeier. Das bedeutet, dass die Teilnahme daran grundsätzlich freiwillig, also kein Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, hinzugehen. Findet die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit statt, wie es in der Regel der Fall sein wird, stellt die Zeit der Weihnachtsfeier keine Arbeitszeit dar. Entsprechend entstehen für die Teilnahme aber auch keine Überstunden.
Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit
Doch auch wenn die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit stattfindet, besteht für den Arbeitnehmer keine Verpflichtung zur Teilnahme. Will ein Arbeitnehmer nicht an der Feier teilnehmen, muss er folglich weiterarbeiten. In keinem Fall darf der Arbeitnehmer nach Hause gehen, während die Kollegen feiern. Einzige Ausnahme: die Weihnachtsfeier findet im Büro statt und an eine Weiterarbeit ist für die „Weihnachtsmuffel“ nicht zu denken, weil „Wham“ durch die Räume schallt. In derartigen Fällen ist der Arbeitgeber jedoch nicht berechtigt, den Lohn zu kürzen oder einen halben Urlaubstag anzusetzen.
Unangemessenes Verhalten kann Kündigungsgrund sein
Alkohol macht mutig und so manch einer will dem Kollegen oder Vorgesetzten dann in vertrauter Atmosphäre mal so richtig die Meinung sagen. Dabei sollte jedoch nicht über die Stränge geschlagen werden. Auch auf Weihnachtsfeiern bestehen die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Wer seinen Chef beleidigt, kann abgemahnt und im schlimmsten Fall gekündigt werden. Bei Beleidigungen mit den Worten „Wichser“, „Arschloch“ und „arme Sau“ (LAG Hamm vom 30.06.2004, 18 Sa 836/04) ist es dem Arbeitgeber nicht zumutbar das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die gleichen Verhaltensregeln sind auch im Umgang mit Kollegen untereinander anzuwenden. Soweit am Arbeitsplatz Tätlichkeiten zwischen Kollegen nicht erlaubt sind, gilt dies selbstredend auch für die Weihnachtsfeier. Auch nach über 20 Jahren Betriebszugehörigkeit stellt ein tätlicher Angriff einen Grund für eine fristlose Kündigung dar (ArbG Osnabrück vom 08.04.2010, 4 BV 13/08). Streitereien, insbesondere unter Alkoholeinfluss, sollten also tunlichst vermieden werden.
Eine schöne Bescherung
Verteilt der Arbeitgeber an die teilnehmenden Arbeitnehmer Geschenke, haben Arbeitnehmer, die nicht daran teilnehmen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Das gilt selbst dann, wenn der nicht teilnehmende Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht zur Weihnachtsfeier kommen kann. So entschied das Arbeitsgericht Köln, dass ein nicht anwesender Mitarbeiter keinen Anspruch auf ein auf der Weihnachtsfeier an die Anwesenden verschenktes iPad mini im Wert von ca. 400 € hat (ArbG Köln vom 09.10.2013, 3 Ca 1819/13).
Unfallversicherung besteht bedingt weiter
Voraussetzung für einen bestehenden Versicherungsschutz ist, dass der Arbeitgeber die Feier offiziell veranstaltet und selbst, bzw. ein Vertreter, daran teilnimmt. Um den offiziellen Charakter zu erfüllen, muss die Veranstaltung allen Arbeitnehmern oder allen Abteilungsmitarbeitern offen stehen. Das bedeutet, dass private Weihnachtsfeiern unter Kollegen außerhalb der Arbeitszeit nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst sind. Der Versicherungsschutz deckt, wie auch bei der Beschäftigung, zusätzlich den direkten Heimweg nach offiziellem Ende der Feier ab. Wann die Feiern endet bestimmt sich danach, ob jedenfalls eine deutliche Mehrzahl der Teilnehmer die Veranstaltung bereits verlassen hat (BSG vom 26.09.1961, 2 RU 160/60). Selbst wenn der Chef noch mit einigen wenigen Beschäftigten weiterfeiert, kann das schon Privatsache sein (Hessisches LSG vom 26.02.2008, L 3 U 71/06).