Aufgepasst bei der Ladung zur BR-Sitzung – Reminder für den Vorsitzenden

Aufgepasst bei der Ladung zur BR-Sitzung – Reminder für den Vorsitzenden
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Die Betriebsratssitzung ist Mittelpunkt der Arbeit eines jeden Betriebsrats und unerlässliche Voraussetzung für die Willensbildung des Gremiums. Das Betriebsverfassungsgesetz (genauer: § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) sieht vor, dass der Vorsitzende die BR-Mitglieder zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden hat.

Fakt ist: Die Bedeutung der Ladung zur Betriebsratssitzung wird oftmals unterschätzt!

Fehler bei der Erstellung der Ladung und deren Versendung können jedoch weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Beschlüsse, die in der entsprechenden Sitzung gefasst werden, sind dann meist unwirksam.

Arbeitgebern und deren Vertretern sind Ladungsmängel häufig willkommen, um die Beschlussfassung des Gremiums zu Fall zu bringen. Um hier keinerlei Angriffsfläche zu bieten, ist höchste Sorgfalt und genau Dokumentation gefordert.

Formlose Ladung? Auf keinen Fall!

Laut Gesetz kann die Ladung grundsätzlich formlos erfolgen. Betriebsräten ist an dieser Stelle dringend abzuraten, die von Gesetzes wegen ermöglichte Formfreiheit beim Wort zu nehmen. Schon ein kurzer Blick in die Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit zeigt, dass gerade die Nachweisbarkeit einer ordnungsgemäßen Sitzungseinladung oftmals Gegenstand prozessualer Streitigkeiten ist. Mit dem Ziel, eine Beschlussfassung anzugreifen, wird von Arbeitgebern dann die ordnungsgemäße Ladung bestritten.

Eine sorgfältige Dokumentation der Versendung der Ladungen sowie deren Zugang bei dem geladenen Betriebsratsmitglied ist unerlässlich. Werden die Ladungen z.B. per E-Mail versandt, muss sichergestellt sein, dass alle Mitglieder des Gremiums einen Zugang zum E-Mail-System haben und somit die Einladung auch tatsächlich erhalten. Hier empfiehlt es sich, mit Empfangsbekenntnissen zu arbeiten.

Alle wesentlichen Punkte beachtet?

Daneben gibt es weitere Punkte, die vom Vorsitzenden in jedem Fall zu beachten sind:

  • Zeit und Ort der anberaumten BR-Sitzung,
  • Konkrete Umschreibung der TOPe, insbesondere der geplanten Beschlussfassungen,
  • Versendung der Ladung einschließlich vollständiger Tagesordnung an alle einzuladenden Teilnehmer und Nachweisbarkeit des Zugangs (Empfangsbekenntnis!),
  • Korrekte Ladung eines Ersatzmitglieds, wenn ein ordentliches BR-Mitglied verhindert ist,
  • Die Ladung muss mit ausreichend zeitlichem Vorlauf versandt werden, so dass sich die Mitglieder auf die einzelnen TOPe vorbereiten können.

Weiterführende Tipps und Tricks zum Thema „Richtig Einladen“ finden Sie in der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb (AiB), Ausgabe 04/2016, www.aib-web.de.

Eva Ratzesberger

Fachanwältin für Arbeitsrecht *

Rechtsanwältin Eva Ratzesberger ist bei AfA in allen Angelegenheiten des Individual- und Kollektiv-Arbeitsrechts tätig. Neben der bundesweiten Vertretung von Betriebsräten in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in Einigungsstellen sowie bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen berät sie diese bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen.

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