Arbeitnehmer erkrankt zweimal: Muss Arbeitgeber weiter Gehalt zahlen?

Arbeitnehmer erkrankt zweimal: Muss Arbeitgeber weiter Gehalt zahlen?
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Wer wegen Krankheit nicht zur Arbeit gehen kann, erhält für eine Dauer von bis zu sechs Wochen weiter sein Gehalt. Erkrankt ein Arbeitnehmer während dieser Krankheit an einem ganz anderen Leiden, bleibt es bei maximal sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Nur, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig wird, bevor er erneut erkrankt, entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 11.12.2019.

Wer zahlt Gehalt bei Krankheit?

Erkrankt ein Arbeitnehmer und kann infolgedessen nicht arbeiten, hat er für die nächsten sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts. Dies gilt für jedes Arbeitsverhältnis, also auch für Teilzeitbeschäftigte, befristet Beschäftigte und Aushilfen. Allerdings muss der Arbeitnehmer mindestens vier Wochen bei dem Arbeitgeber beschäftigt sein, um Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verlangen zu können (§ 3 Abs. 3 EFZG). Zudem darf er die Erkrankung nicht selbst verschuldet haben.

Dauert eine Krankheit länger als sechs Wochen, kann der Arbeitnehmer Krankengeld (bzw. Krankentagegeld bei Privatversicherten) von der Krankenversicherung beziehen.

Nahtloser Übergang von zwei Erkrankungen

Im entschiedenen Fall arbeitete die Klägerin als Altenpflegerin. Nachdem sie psychisch erkrankte, zahlte ihre Arbeitgeberin in den folgenden sechs Wochen weiter ihr Arbeitsentgelt. Im Anschluss bezog sie Krankengeld von ihrer Versicherung. Noch bevor sie in den Betrieb zurückkehren konnte, trat ein weiterer Grund für ihre Arbeitsunfähigkeit hinzu. Sie unterzog sich nämlich einer schon länger geplanten Operation. Obwohl ihr die Ärztin in diesem Rahmen eine „Erstbescheinigung“ für ihre Arbeitsunfähigkeit für weitere sechs Wochen ausstellte, zahlte ihr die Arbeitgeberin in diesem Zeitraum kein Entgelt. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin.

Krankheiten überschneiden sich? Arbeitgeber ist nicht länger in der Pflicht 

Wie das BAG entschied, kann die Arbeitnehmerin keine Entgeltfortzahlung für weitere sechs Wochen verlangen, da es sich um einen einheitlichen Verhinderungsfall handele.

Erkranke ein Arbeitnehmer im engen zeitlichen Zusammenhang zu seiner ersten Arbeitsunfähigkeit erneut, spreche dies grundsätzlich für einen einheitlichen Verhinderungsfall – selbst wenn die neue Erkrankung auf einem anderen Grundleiden beruhe.

Die Arbeitnehmerin hätte nur dann einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gehabt, wenn sie hätte beweisen können, dass sie wieder arbeitsfähig war, bevor sie erneut krankheitsbedingt ausfiel. Dies aber sei ihr nicht gelungen.

Fazit „Gehaltsfortzahlung bei zweimaliger Krankheit“

Das Bundesarbeitsgericht bleibt in dieser Frage seiner bisherigen arbeitnehmerunfreundlichen Haltung treu. Schon zuvor hatte es ähnlich entschieden. Sollten Sie arbeitsunfähig erkrankt sein (egal ob kürzer oder länger als sechs Wochen) und sollte unabhängig davon ein weiteres Leiden hinzutreten, sind Sie schnell auf das geringer ausfallende Kranken(tage)geld angewiesen. In einigen Fällen kann dies jedoch abgewendet werden, indem bewiesen wird, dass Sie zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig waren.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2019, Az. 5 AZR 505/18.