Kündigungsschutz für Schwangere
Schwangere Frauen und Mütter im Arbeitsverhältnis haben das Recht auf besonderen Schutz – während und nach der Schwangerschaft. Zur Sicherstellung dieser Rechte wurden vom Gesetzgeber mit dem Mutterschutzgesetz bestimmte Schutzvorschriften erlassen. Eine der Wichtigsten ist das Kündigungsverbot.
Kündigungsverbot
Das Kündigungsverbot bei Schwangeren dient als Schutz der wirtschaftlichen Existenzgrundlage während der Mutterschutzzeit und als Schutz vor seelischen Belastungen durch einen Kündigungsprozess.
Nach dem Kündigungsverbot gem. § 9 Abs. 1 MuschG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war. Arbeitgebern ist somit die Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin grundsätzlich untersagt. Der Schutz vor einer Kündigung gilt unabhängig von der Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer und greift sogar in der Probezeit ein.
Wann tritt der Kündigungsschutz ein?
Der Kündigungsschutz beginnt bereits ab dem ersten Tag der Schwangerschaft und dauert bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung an.
Das Kündigungsverbot greift allerdings nur dann ein, wenn der Arbeitgeber bei der Abgabe der Kündigungserklärung Kenntnis von der Schwangerschaft hatte.
War die Schwangerschaft dem Arbeitgeber nicht bekannt, so kann dies jedoch unproblematisch noch nachträglich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden. Die Kündigung wird auch dann nachträglich unzulässig.
Wird die Frist von zwei Wochen überschritten, so ist unter Umständen auch eine spätere Mitteilung noch möglich. Hierfür wird vorausgesetzt, dass die Verzögerung nicht auf einem von der Frau zu vertretenden Grund beruht. Ein nicht zu vertretender Grund liegt z.B. vor, wenn eine schwangere Arbeitnehmerin gekündigt wird, ohne dass sie von ihrer Schwangerschaft etwas weiß. Auch wenn vier Wochen nach der Kündigung Klarheit darüber besteht, dass zum Zeitpunkt der Kündigung bereits eine Schwangerschaft bestand, kann dies dem Arbeitgeber noch mitgeteilt werden. Das Überschreiten der festgelegten Zweiwochenfrist für die nachträgliche Mitteilung der Schwangerschaft stellt in dem Fall einen von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund dar. Wichtig ist, dass die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird und deutlich gemacht wird, dass die Schwangerschaft schon bei Zugang der Kündigung bestand.
Dagegen greift das Kündigungsverbot jedoch nicht ein, wenn die Schwangerschaft erst nach Zugang der Kündigung eintritt. Es besteht dann kein Kündigungsschutz.
Sonderfälle
Der besondere Schutz schwangerer Mitarbeiterinnen greift allerdings nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen beendet wird, z.B. bei:
- befristeten Arbeitsverträgen,
- einer Anfechtung des Arbeitsvertrags,
- einer Kündigung seitens der Schwangeren oder
- einer einvernehmlichen Aufhebung.
Weiterhin kann die Kündigung des Arbeitgebers – trotz Vorliegen einer Schwangerschaft bzw. trotz der Entbindung – vom Gewerbeaufsichtsamt in einigen Ausnahmefällen für zulässig erklärt werden, § 9 Abs. 3 MuSchG.
Ein derartiger Ausnahmefall liegt vor, wenn der Kündigungsgrund nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder der Entbindung steht. Dies kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber einen Grund für eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung hat oder wenn der Betrieb durch ihn oder den Insolvenzverwalter stillgelegt wird.