Kinderbetreuung während der Corona Krise – Entschädigung für Verdienstausfall
Die Corona-Pandemie ist eine nervliche Belastungsprobe für ganz Deutschland. Doch vor allem Arbeitnehmer mit Klein- oder schulpflichtigen Kindern stehen in diesen Zeiten mehr denn je vor der Herausforderung, Kinderbetreuung und Beruf miteinander zu vereinen.
Zumindest für den Verdienstausfall sollen Eltern jetzt entschädigt werden – ein entsprechendes Gesetz wurde am 27.03.2020 verabschiedet und ist seit dem 30.03.2020 in Kraft.
Wer hat Anspruch auf Entschädigung?
Grundsätzlich sind alle erwerbstätigen Sorgeberechtigten, also sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige entschädigungsberechtigt, welche einen Verdienstausfall erleiden, um die Betreuung ihrer Kinder sicherzustellen.
Die Entschädigung kann nur geltend gemacht werden, wenn die zu betreuenden Kinder jünger als 12 Jahre alt sind. Ausnahmen gelten jedoch bei hilfsbedürftigen Kindern mit Behinderung. Hier wurde eine Altersgrenze von 16 Jahren gesetzt.
Zudem beschränkt sich der Anspruch auf Haushalte, die keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder haben. Zumutbare Betreuungspersonen sind grundsätzlich alle Elternteile, welche die Kinderbetreuung grundsätzlich sicherstellen können. Dies gilt auch für Eltern im Home Office, oder von Kurzarbeit betroffene Eltern. Ein Anspruch auf Entschädigung ist in diesen Fällen also ausgeschlossen. Auch Eltern, die ihre Kinder während der Arbeit in Notbetreuungseinrichtungen zur Betreuung abgeben können, sind nicht anspruchsberechtigt. Schließlich müssen auch Familienmitglieder, Freunde und Nachbarn, sofern sie nicht zur Risikogruppe gehören, in den Betreuungsplan mit einbezogen werden. Erst wenn all diese Optionen wegfallen oder tatsächlich nicht zumutbar sind, kann der Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden.
Mit welchem Betrag kann ich rechnen und wie lange?
betroffenen Familien steht pro Haushalt eine Entschädigung i.H.v. 67 Prozent des Netto-Arbeitsentgeltes zu. Der gewährte Höchstbetrag liegt bei 2.016 Euro pro Monat. Dieser wird nach Antragsgenehmigung für 6 Wochen gezahlt. Ab Beginn der 7. Woche greift eine Entschädigungszahlung in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.
Die Entschädigung kann in der Höhe gemindert werden, wenn weitere Einnahmen durch Nebenverdienste oder finanzielle Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung bezogen werden.
Wie lange hat man Anspruch und was gilt noch zu beachten?
Der Zeitraum der geltenden Entschädigungsregelung ist vorerst befristet bis zum 31.12.2020. Nicht in den Anspruch fallen Zeiten, zu denen die Kinder auf Grund der Schließung der Betreuungseinrichtungen ohnehin Zuhause geblieben wären. Das sind neben den bevorstehenden Osterferien auch die langen Sommerferien, sowie die schulfreie Zeit im Herbst und Winter. In dieser Zeit wird keine Entschädigung gezahlt.
Und wie sieht es mit angesammelten Überstunden aus? Viele Erwerbstätige haben im Laufe ihrer Tätigkeit ein Überstundenkonto angesammelt. Der Gesetzgeber sieht vor, dass sowohl Guthaben aus Gleitzeit als auch Überstunden zunächst vollständig ausgeschöpft werden soll.
Sofern Sie Ihren Anspruch geltend machen möchten, muss der entsprechenden Antrag auf Entschädigung bei Kinderbetreuungspflicht bei erwerbstätigen Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber gestellt werden. Selbstständige können diesen direkt bei der zuständigen Behörde einreichen.