Impfpflicht im Pflegebereich: Droht die Kündigungswelle?

Impfpflicht im Pflegebereich: Droht die Kündigungswelle?

Die Impfpflicht im Gesundheits- und Pflegebereich rückt näher. Im bundeseinheitlichen Infektionsschutzgesetz ist geregelt, dass Beschäftigte bis zum 15.3.2022 geimpft oder genesen sein müssen. Der entsprechende Nachweis ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

Was bedeutet das ganz konkret für Arbeitnehmerinnen? Kann bei fehlendem Nachweis sofort gekündigt werden?

Eva Ratzesberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht (AfA Rechtsanwälte):

„Nein. Laut der Regelung muss der Arbeitgeber zunächst das Gesundheitsamt einschalten, das dann ein Beschäftigungsverbot verhängen kann, aber nicht muss. Dem Arbeitgeber werden somit zunächst die Hände gebunden. Der Gesetzgeber hat die ersten Handlungsmöglichkeiten ganz bewusst von den Unternehmen auf die Behörden verlagert. Das ist im Arbeitsverhältnis durchaus unüblich.“

Dasselbe gilt, wenn der erbrachte Nachweis seine Gültigkeit verliert und Arbeitnehmerinnen ihren 2G Status nicht innerhalb eines Monats erneut nachgewiesen haben. Dies hat aktuell allerdings nur für Genesene eine Relevanz, die sich noch impfen lassen müssen. Wer nach den aktuellen Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts bereits vollständig geimpft ist, behält seinen Status im Arbeitsverhältnis ohne zeitliche Befristung. Anders als bei Reisen innerhalb der EU. Dazu wurde unlängst entschieden, dass Impfzertifikate mit Ablauf von 270 Tagen nach der letzten Dosis ihre Gültigkeit verlieren sollen.

Es bleibt abzuwarten, ob auch im Arbeitsverhältnis solche Begrenzungen eingeführt werden. Die Politik in den Bundesländern reagiert auf die rechtliche klare Verpflichtung zur Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht teilweise sehr zurückhaltend. In Bayern heißt es schon jetzt, dass die Impfpflicht zunächst ausgesetzt werden soll.

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