Betriebsräte­modernisierungs­gesetz – Ein Rückschritt für Arbeitnehmer und Betriebsräte!

Betriebsräte­modernisierungs­gesetz – Ein Rückschritt für Arbeitnehmer und Betriebsräte!
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Das am 31.03.2021 auf den Weg gebrachte Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahl und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (https://www.afa-seminare.de/wp-content/uploads/2021/04/reg-betriebsraetemodernisierungsgesetz-31032021.pdf) hält nicht das, was es verspricht. Vielmehr sind damit ganz erhebliche Probleme für Arbeitnehmer und Betriebsräte verbunden.

Der vorgezogene Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl ist selbstverständlich zu begrüßen – wenngleich auch dieser mit erheblichen formellen und wirtschaftlichen Aufwendungen verbunden ist. Ein Arbeitnehmer, der lediglich auf Basis des Mindestlohns vergütet wird, muss durchaus 12 Stunden, also 1 ½ Tage, arbeiten, um die beim Notar anfallende Gebühr entrichten zu können.
Forderungen, die Betriebsratsbehinderung zum Offizialdelikt zu erklären oder Schwerpunktstaatsanwaltschaften zu bilden, wurden nicht aufgenommen. Auch eine wirkliche Vereinfachung des Wahlverfahrens wurde nicht angegangen.

AfA Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze

Zu erheblichen praktischen Problemen wird die Festschreibung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat führen. Zwar kann der Gesetzgeber den Arbeitgeber als Verantwortlichen im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat festlegen. Der Gesetzesentwurf sieht aber keine Regelung zu den Folgen dieser Bestimmung vor. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber künftig den Betriebsrat anweisen kann, bestimmte Datenverarbeitungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

Dadurch wird es zu einer massiven Entmachtung des Betriebsrats kommen. Denn nach der vorgesehenen rechtlichen Regelung wird sich der Arbeitgeber als Verantwortlicher nach der DS-GVO immer gegen den Betriebsrat durchsetzen, da dessen Rechtsstellung auf nationalem Recht (BetrVG) beruht und im Kollisionsfall wegen des Anwendungsvorgangs des europäischen Rechts zurücksteht. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte kann dann als Beauftragter des Arbeitgebers jederzeit jede Datenverarbeitung kontrollieren, auch die vertraulichen Inhalte der Entscheidungsfindung im Betriebsrat zur Kenntnis nehmen und die Dokumentation der BR-Arbeit vollständig prüfen.

Marc-Oliver Schulze

Auch die Regelungen zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz und die Ausführungen zur Hinzuziehung von Sachverstand bei Fragen der künstlichen Intelligenz bringen im Ergebnis mehr Probleme als Nutzen.