Schulungen des BR bzgl. der Corona-Maßnahmen im Betrieb

Schulungen des BR bzgl. der Corona-Maßnahmen im Betrieb
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Damit der Betriebsrat seine Aufgaben ordentlich erfüllen kann, ist die fortlaufende Aktualisierung des Wissensstandes unumgänglich. Aus diesem Grund gewährt § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG jedem Betriebsratsmitglied die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Alle Teilnehmenden werden hierfür unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit.

Derzeit stehen vor allem Schulungen bezüglich des betrieblichen Umgangs mit der Corona-Pandemie im Fokus. Es stellt sich die Frage, ob § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG auch einen Anspruch auf die Teilnahme an solchen Veranstaltungen gewährt.

Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Schulung kommt es darauf an, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen entstehen oder in naher Zukunft entstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrats unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats eine Schulung erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG vom 15.05.1986, 6 ABR 74/83).

Entscheidungen über den betrieblichen Umgang mit der Corona-Pandemie, wie etwa über Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Virus, sind Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Solche weisen stets die erforderliche Aktualität auf und sind von erheblicher Relevanz. Zudem kommen dem Betriebsrat in diesem Bereich gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 BetrVG und § 90 BetrVG allgemeine Kontroll-, Informations- und Beratungsrechte sowie gem. § 87 I Nr. 7 BetrVG auch Mitbestimmungsrechte zu.

Um diese Rechte adäquat wahrnehmen zu können, bedarf es einer hinreichenden Kenntnis des Betriebsrats über tatsächliche und rechtliche Aspekte der Corona-Lage. Daher besteht der Anspruch auf die Teilnahme an entsprechenden Schulungsveranstaltungen gem. § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG.

Anknüpfend daran stellt sich die nächste Frage: Wie viele Betriebsratsmitglieder dürfen an einer solchen Schulung teilnehmen?

Auch die Teilnehmerzahl richtet sich nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit. Hierbei hat der Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum. Die maßgebende Tendenz bietet die Unterscheidung zwischen der Vermittlung von Grund- und Spezialkenntnissen.

Handelt es sich um eine Schulung zu betriebsverfassungsrechtlichen Grundkenntnissen, ist eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit nur dann sichergestellt, wenn jedes Betriebsratsmitglied die erforderlichen Kenntnisse mitbringt. Da jeder sein Amt in eigener Verantwortung führt, ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob andere Betriebsratsmitglieder bereits an einer Schulungsveranstaltung dieser Art teilgenommen haben (BAG vom 15.05.1986, 6 ABR 74/83). Demnach hat jedes Betriebsratsmitglied einen Teilnahmeanspruch gem. § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG.

Werden in der Schulung hingegen Spezialkenntnisse vermittelt, hängt die Teilnehmerzahl davon ab, wie viele Betriebsratsmitglieder sich mit der Thematik befassen (müssen). Hierbei ist zu beachten, in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit entsprechende Aufgaben zu erledigen sind. Ferner ist die Aufgabenverteilung im Betriebsrat und etwaige Vorkenntnisse einzelner Betriebsratsmitglieder von Relevanz. Wie vielen und welchen Betriebsratsmitgliedern ein Anspruch auf die Teilnahme an einer Spezial-Schulung zukommt, richtet sich folglich nach den konkreten Umständen im Betrieb.

Aufgrund der Beteiligungsrechte des Betriebsrats sowie der Aktualität und Relevanz im Betriebsalltag, kann eine Schulung zum betrieblichen Umgang mit der Corona-Pandemie unter Umständen durchaus als eine Vermittlung von Grundkenntnissen angesehen werden. Jedoch muss dies stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Betriebsratstätigkeit, der Aufgabenverteilung sowie des Schulungsinhalts beurteilt werden.