Betriebsänderung

Eine Betriebsänderung kann der Arbeitgeber grundsätzlich erst dann umsetzen, wenn er den Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt hat. Eine Betriebsänderung kann bei einem Personalabbau ebenso vorliegen wie bei einer Ausgliederung von Betriebsteilen. Welche Rechte der Betriebsrat im Einzelnen hat, erklären wir Ihnen gerne telefonisch oder bei einem Beratungstermin.

In Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern steht dem Betriebsrat auch ohne nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber anwaltliche Unterstützung zur Beratung zur Verfügung (§ 111 Satz 2 BetrVG). Aber auch in kleineren Unternehmen ist bei einer Betriebsänderung regelmäßig die Erforderlichkeit gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG gegeben.