Was müssen Arbeitnehmer bei Reisen in Corona-Risikogebiete beachten?

Was müssen Arbeitnehmer bei Reisen in Corona-Risikogebiete beachten?

Der Sommer neigt sich dem Ende und die letzten Ferien auch. Gleichzeitig steigt die Zahl der Corona-Fälle weiter an und für viele Urlaubsgebiete werden Reisewarnungen ausgesprochen. Es ist zwar weiterhin grundsätzlich möglich, seinen Urlaub im Ausland zu verbringen. Bei der Rückkehr gelten aber immer strengere Bestimmungen, die dazu führen können, dass man möglicherweise seine Arbeit nach dem Urlaub nicht wie geplant wieder aufnehmen kann.

Bekomme ich weiter mein Gehalt, wenn ich nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet in Quarantäne muss?

Nach Einführung der Testpflicht für Reiserückkehrer stellt sich das Problem der Entgeltfortzahlung während der Arbeitsverhinderung durch Quarantäne nur noch für den Zeitraum bis ein endgültiges Testergebnis vorliegt. In dieser Zeit gilt jedoch der Grundsatz, dass ohne Arbeit kein Lohn zu bezahlen ist.

Ausnahme: Für den Fall, dass Arbeitnehmer  für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sind kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, dass Gehalt trotzdem weiter zu bezahlen – § 616 BGB.

Aber: Wer vor der Abreise weiß, dass sich sein Urlaubsort in einem Risikogebiet befindet, begibt sich wissentlich in Gefahr und handelt damit nicht „ohne eigenes Verschulden“, wenn er nach der Rückkehr einige Tage in Quarantäne muss. In diesen Fall scheidet ein Anspruch nach § 616 BGB aus und der Arbeitgeber muss das Gehalt nicht weiterbezahlen. Es besteht dann auch kein Anspruch auf staatliche Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz. Das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege weist auf seiner Homepage ausdrücklich darauf hin, dass Personen, die in ein Risikogebiet reisen obwohl sie wissen oder grob fahrlässig nicht wissen, dass sie sich bei Wiedereinreise in Quarantäne begeben müssen, keine Entschädigung für den durch die Quarantäne entstehenden Verdienstausfall erhalten.

Was passiert, wenn mein Urlaubsziel erst während meines Urlaubs zum Risikogebiet erklärt wird?

Arbeitnehmer deren Urlaubsziel erst während ihres Urlaubs zum Risikogebiet erklärt wird, müssen bei Rückkehr sich den vorgeschriebenen Corona-Test sowie den Quarantänepflichten unterziehen. Allerdings muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in solchen Fällen der Freistellung das Gehalt weiter bezahlen und kann es sich nicht rückerstatten lassen. Daher ist das Gehalt trotz Quarantäne weiter zu bezahlen und der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, sich das gezahlte Gehalt nach § 54 Infektionsschutzgesetzes erstatten zu lassen.

Was müssen Arbeitnehmer beachten, die aus einem Nicht-Risikogebiet zurückkehren?

Arbeitnehmer, die aus Nicht-Risikogebieten zurückkehren, dürfen ganz normal ihre Arbeit aufnehmen. Eine Quarantäne- oder Testverpflichtung besteht nicht. Es gelten allerdings weiterhin die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln.

Sollten Arbeitgeber Bedenken haben, Reiserückkehrer aus nicht Risikogebiet in Ihrem Unternehmen zu beschäftigen, können prüfen, ob eine Arbeit im Home Office möglich ist. Ist das nicht der Fall, bestünde die Möglichkeit, die Arbeitnehmer beispielsweise für zwei Wochen freizustellen. Dagegen könnten sich Arbeitnehmer wohl nicht wehren, da die Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus auch in nicht Risikogebiet besteht. Allerdings muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer solchen Fällen der Freistellung das Gehalt weiter bezahlen und kann es sich nicht rückerstatten lassen.

Christian Heinzelmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht *

Rechtsanwalt Christian Heinzelmann spezialisierte sich bereits während seines Studiums an der FAU Erlangen auf das Arbeitsrecht. Nach dem Referendariat in Nürnberg war Rechtsanwalt Heinzelmann über 15 Jahre in mittelständischen Kanzleien im Großraum Nürnberg/Fürth/Erlangen mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht tätig, zuletzt in einer größeren wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei in Erlangen.

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