Warnstreiks im OPNV – Was müssen Arbeitnehmer beachten?

Warnstreiks im OPNV – Was müssen Arbeitnehmer beachten?
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Vor 2 1/2 Jahren schrieben wir folgendes:

Arbeitnehmer müssen morgen am 29.09.2020 mit erheblichen Schwierigkeiten auf dem Weg zur Arbeit rechnen. Die Gewerkschaft Verdi hat für den Tag zu bundesweiten Warnstreiks im öffentlichen Nahverkehr aufgerufen.

Heute ist es wieder die gleiche Frage, die wir beantworten möchten:

Was müssen Arbeitnehmer beachten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrem Arbeitsplatz gelangen wollen?

Der Arbeitnehmer trägt das sog. „Wegerisiko“, das heißt er hat dafür zu sorgen, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein. Dies gilt nicht nur wenn der öffentliche Nahverkehr durch einen Streik stillgelegt wird, sondern auch wenn andere Ereignisse, wie etwa die zu erwartende Wetterlage, den Weg zur Arbeit erschweren. 

Vorsicht! Wer wegen des Streiks zu spät zur Arbeit kommt, bekommt für die ausgefallene Arbeitszeit kein Gehalt und riskiert zudem, dass er wegen der Verspätung abgemahnt wird. 

Arbeitnehmer haben in solchen Fällen keinen Anspruch auf Bezahlung der verpassten Arbeitszeit. Zwar sieht das Gesetz eine Fortzahlung der Vergütung bei einer unverschuldeten „vorübergehenden Verhinderung“ aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund vor. Das gilt aber nicht für vorhersehbare Verspätungen.

In vorhersehbaren Fällen, also beispielsweise einem angekündigten Streik, müssen Arbeitnehmer alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um nicht zu spät zukommen. Dazu gehört z.B. die Bildung von Fahrgemeinschaften, sofern dies aufgrund der Corona-Krise überhaupt in Betracht kommt, oder das Fahren mit dem eigenen Auto. Aber auch hier sollte ein zeitlicher Puffer eingeplant werden, denn auch bei der Fahrt mit dem Auto kann es zu Verspätungen durch Staus und erschwerte Parkplatzsuche kommen.

Es ist also wichtig ausreichend Zeit einzuplanen, um rechtzeitig in der Arbeit sein zu können. Sollte sich eine Verspätung nicht vermeiden lassen ist es wichtig, den Arbeitgeber schnellstmöglich hierüber zu informieren, denn sonst drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie etwa er Ausspruch einer Abmahnung.

Fazit: Arbeitnehmer sind verpflichtet, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Da der morgige Streik rechtzeitig angekündigt wurde, müssen Arbeitnehmer ihre Anfahrt zum Arbeitsplatz entsprechend planen. Bei Verspätung drohen Abmahnung und Gehaltskürzung (Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn!“). Es besteht natürlich immer die Möglichkeit sich mit dem Arbeitgeber darauf zu einigen, die verspätungsbedingten Fehlzeiten nachzuarbeiten. 

Unser Anwalt Christian Heinzelmann im Interview mit Radio Gong.

Christian Heinzelmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht *

Rechtsanwalt Christian Heinzelmann spezialisierte sich bereits während seines Studiums an der FAU Erlangen auf das Arbeitsrecht. Nach dem Referendariat in Nürnberg war Rechtsanwalt Heinzelmann über 15 Jahre in mittelständischen Kanzleien im Großraum Nürnberg/Fürth/Erlangen mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht tätig, zuletzt in einer größeren wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei in Erlangen.

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